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Stand: Dez. 2006

Vertragsgesetz zum Aarhus-Übereinkommen

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

Die Europäische Gemeinschaft hat zur Anpassung des europäischen Rechts an das Aarhus-Übereinkommen die Richtlinien 2003/4/EG (Umweltinformationsrichtlinie), 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie) und 2001/42/EG (SUP-Richtlinie) erlassen, die im Bundesrecht durch das Gesetz zur Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes und zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel vom 22. Dezember 2004, durch die Rechtsvorschriften Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz und Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, beide vom 7. Dezember 2006, sowie durch das Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUPG) vom 25. Juni 2005 und das Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom 24. Juni 2004 umgesetzt worden sind.

Mit den genannten Gesetzen und Richtlinien wird das Aarhus-Übereinkommen in Deutschland vollständig angewandt. Durch die Ratifikation des Aarhus-Übereinkommens kann Deutschland an dem internationalen System des Übereinkommens teilnehmen und die mit der Stellung als Vertragspartei verbundenen Mitgestaltungsrechte sachgerecht wahrnehmen.


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