Die Bundesregierung schließt ein wichtiges Vorhaben zur Rechtsvereinfachung erfolgreich ab.
Fast jeder kennt sie noch, die dorfeigene Müllkippe, auf der die Bürger und mittelständische Unternehmen nach dem Prinzip der kurzen Wege ihre Abfälle loswerden konnten. Mehr als 50. 000 gab es davon in der Bundesrepublik Deutschland. Natürlich hatten diese Kippen keine Abdichtungssysteme im heutigen Sinne und Deponievolumen wurde "gewonnen", in dem man Deponiebrände nicht sofort und effektiv bekämpfte. Dieses Verhalten rächte sich. Grundwasser wurde kontaminiert. Gerüche, Deponiegas, Staub- und Feststoffverwehungen setzten der Nachbarschaft zu. Es war insofern kein Wunder, dass die Widerstände gegen bestehende Deponien wuchsen, dass neue Deponien kaum noch zugelassen werden konnten. Ende der 80er Jahre machten Begriffe wie "Entsorgungskollaps" und "Müllnotstand" in Deutschland die Runde. Wachsenden Abfallmengen standen knapper werdende Entsorgungsmöglichkeiten gegenüber.
Vor diesem Hintergrund wurden vom BMU zunächst 1991 die 2. Allgemeine Verwaltungsvorschrift (TA Abfall) und 1993 die 3. Allgemeine Verwaltungsvorschrift (TA Siedlungsabfall) erarbeitet. Ziel dieser Verwaltungsvorschriften war die bundeseinheitliche Sicherstellung einer umweltverträglichen und langfristig sicheren Deponierung von Abfällen. Kern beider Verwaltungsvorschriften war die Festschreibung des Multibarrierenkonzeptes sowohl für die Ablagerung von gefährlichen wie auch von Siedlungsabfällen. Nach der TA Siedlungsabfall sollte die Ablagerung unbehandelter organikreicher Siedlungsabfälle zum 1.6.2005 beendet werden. Als Verwaltungsvorschriften hatten die Regelwerke den Nachteil, dass sie nur den Ermessensrahmen von Behörden begrenzen, im Einzelfall die Behörden aber auch abweichende Entscheidungen treffen können. Entsprechend flexibel sind die Anforderungen in den 90er Jahren von den Ländern ausgelegt worden. Mit der Abfallablagerungsverordnung von 2001 wurden diese Anforderungen an die Ablagerung von Siedlungsabfällen und an die Errichtung und den Betrieb der hierfür zulässigen Deponien verrechtlicht. Insbesondere wurden sie um spezielle Deponiezuordnungskriterien für mechanisch biologisch behandelte Siedlungsabfälle ergänzt. Mit der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV), wurden die Ablagerungsanforderungen um Anforderungen zum Stand der Technik von mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen flankiert. Die Anforderungen der Ablagerungsverordnung zur Vorbehandlung traten fristgerecht zum 1.6.2005 in Kraft. Die Verordnung verpflichtet die betroffenen Abfallbesitzer und Deponiebetreiber rechtlich unmittelbar. Ausnahmen für die Ablagerung unbehandelter Abfälle über den 01.06.2005 hinaus wurden nicht zugelassen. Zuvor auf Grundlage der TA Siedlungsabfall noch erteilte behördliche Ausnahmen wurden unmittelbar durch die Verordnung zu diesem Zeitpunkt beendet. Gleichzeitig wurden ca. 200 Deponien stillgelegt, die den Anforderungen nicht mehr entsprachen.
Mit dem Inkrafttreten der Deponieverordnung am 1. August 2002 wurde zur Sicherung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung ein weiterer Baustein gesetzt. Wie bereits die Abfallablagerungsverordnung ist auch die Deponieverordnung ein Stück Generationengerechtigkeit. Um die Zielsetzungen zu erfüllen, enthält die Deponieverordnung detaillierte technische, betriebliche und organisatorische Anforderungen an Errichtung, Beschaffenheit, Betrieb, Stilllegung sowie Nachsorge von Deponien und Langzeitlagern. Wie in der Abfallablagerungsverordnung werden allerdings die meisten der betrieblichen und technischen Anforderungen durch die Verrechtlichung und Einbeziehung der entsprechenden Regelungen der TA Siedlungsabfall und der TA Abfall definiert. Mit der Deponieverwertungsverordnung, die am 1. September 2005 in Kraft getreten ist, wurden schließlich auch für die Verwertung von Abfällen auf Deponien ähnlich strenge Maßstäbe wie für die Beseitigung von Abfällen vorgegeben. Im Ergebnis kann seit diesem Tag kein Abfall mehr auf Deponien entsorgt werden, wenn er nicht spezifische Zuordnungswerte einhält. Ein weiteres wichtiges Datum in den Verordnungen ist der 16. Juli 2009: Ökologisch unzulängliche Deponien dürfen ab diesem Datum nicht mehr weiter betrieben werden.
Die über die drei Verordnungen unter Einbeziehung der Verwaltungsvorschriften festgelegten rechtlichen Eckpunkte, nach denen Deponien zugelassen, eingerichtet, betrieben und stillgelegt werden, stellen wegen ihrer Komplexität an Planer, Bauherrn, Betreiber und die Aufsichtsbehörden erhebliche Anforderungen. Von den Betroffenen wurde kritisch angesprochen, dass das deponiespezifische Regelungsgeflecht in manchen Bereichen sogar die Anwendung neuster Entwicklungen erschwert. Das Bundesumweltministerium hat sich deshalb der Aufgabe gestellt, das historisch gewachsene, deshalb aber auch zersplitterte Deponierecht zu einer einheitlichen Regelung zusammenzuführen. Die neue Deponieverordnung, wird als Artikel 1 der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts vom 27. April 2009 am 16. Juli 2009 in Kraft treten. Sie wird für die Entwicklung des in den letzten beiden Jahrzehnten erreichten Standes der Deponietechnik neue Impulse geben. Zugleich wird damit der Umsetzungsprozess abgeschlossen, der sich aus europäischen Vorgaben ergibt.
Mit der Deponierichtlinie hat sich die Europäische Gemeinschaft verfahrensrechtliche und materielle Anforderungen vorgegeben, durch die negative Auswirkungen, die von einer Deponierung von Abfällen ausgehen können, vermieden oder verringert werden sollen. Die EU-Kommission hat im Jahr 2005 mit der Überprüfung der Umsetzung der Richtlinienvorgaben begonnen. Sie hat gegen alle Staaten Vertragsverletzungsverfahren wegen unzureichender Umsetzung der europäischen Vorgaben eingeleitet. Auch Deutschland war hiervor betroffen. Das Verfahren wurde aber zwischenzeitlich eingestellt.
Durch die Ratsentscheidung zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Annahme von Abfällen auf Deponien vom 19. Dezember 2002 wurde das Deponieannahmeverfahren konkretisiert. Diese Entscheidung ist am 16. Juli 2004 in Kraft getreten. Die Vorgaben sind durch Änderung der drei Deponieverordnungen im Jahr 2007 umgesetzt worden.
Nach der EU-POP-Verordnung müssen Abfälle, die persistente organische Schadstoffe enthalten, so verwertet oder beseitigt werden, dass die in ihnen enthaltenen POP zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden. Die betroffenen POP sind in Anhang IV der EU-POP-Verordnung definiert. Nach Art. 7 Abs. 4 Buchstabe a der EU-POP-Verordnung können Abfälle, deren POP-Gehalt untere Grenzwerte unterschreitet, nach sonstigem europäischen Recht entsorgt und damit auch deponiert werden. Nach Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der EU-POP-Verordnung können in Anhang V Teil 2 gelistete Abfälle auch bei Überschreitung der unteren Grenzwerte untertage im Salinar, in Festgesteinen oder – nach Verfestigung oder Stabilisierung - auf einer oberirdischen Deponie der Klasse III entsorgt werden. Zwar setzt die EU-Verordnung in allen Mitgliedstaaten unmittelbar zu beachtendes Recht. Das bedeutet aber nicht, dass die Mitgliedstaaten nicht bei der Wahl der zulässigen Ablagerungsoptionen restriktivere Vorgaben festlegen können, wie dies durch eine entsprechende Änderung der Deponieverordnung im Jahr 2007 auch realisiert worden ist.
Die Entsorgung von Quecksilberabfällen richtet sich nach den Vorgaben der EU-Quecksilber-Verbotsverordnung. Die EU-Verordnung beinhaltet auch Anforderungen an die Entsorgung von Quecksilberabfällen. Danach kann flüssiges Quecksilber abweichend von den Vorgaben der Deponierichtlinie auch längerfristig unter Beachtung von Sicherheitsanforderungen gelagert werden. Auch diese Verordnung ist in allen Mitgliedstaaten unmittelbar zu beachtendes Recht. Auch hier hat die Bundesregierung den Rahmen, nach dem die Lagerung zu erfolgen hat, in der Novelle der Deponieverordnung spezifiziert.
Mit dem Erlass der Richtlinie 2006/21/EG hat der Europäische Gesetzgeber auf neuere Unglücke im Metallerzbergbau in den Jahren 1998 in Aznalcóllar (Spanien) und 2000 in Baia Mare (Rumänien) reagiert. Die Kommission zielt mit der Richtlinie darauf ab, die Ablagerung von Gewinnungsabfällen sicherer zugestalten. Als neues rechtliches Instrument führt die Richtlinie 2006/21/EG den Abfallbewirtschaftungsplan ein, der vom Unternehmer aufzustellen ist und der sicherstellen soll, dass das Abfallentsorgungskonzept bereits im Vorfeld bergbaulicher Tätigkeiten konkretisiert und der zuständigen Behörde angezeigt wird. Die übrigen Regelungen der Richtlinie zielen primär darauf ab, auf EU-Ebene bereits vorhandene Vorschriften im Bereich der Anlagensicherheit, des Umweltschutzes sowie der betrieblichen und externen Notfallplanung zu ergänzen und Regelungslücken zu schließen. Die Richtlinie war bis zum 1. Mai 2008 in deutsches Recht umzusetzen. Für Unternehmen, die dem Bergrecht unterfallen, ist die Umsetzung der europäischen Vorgaben durch die Dritte Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen vom 24. Januar 2008 erfolgt.
Soweit Unternehmen, die Gewinnungsabfälle erzeugen und diese entsorgen, nicht dem Bergrecht unterfallen, müssen die Anforderungen der Richtlinie 2006/21/EG auf der Grund-lage des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes umgesetzt werden. Diese Umsetzung erfolgt mit Artikel 2 der vorliegenden Verordnung.
Das Bundesumweltministerium hat im Februar 2007 mit der Vorlage eines ersten Arbeitsentwurfs der – damals noch "integrierte Deponieverordnung" genannten - Verordnung die fachliche Diskussion über die zukünftigen deponiespezifischen Regelungsansätze eingeleitet. Im Rahmen eines Workshops wurde dieser Arbeitsentwurf im Mai 2007 im Bundesumweltministerium insbesondere mit Wirtschaftsvertretern erörtert. In der folgenden Zeit war eine Vielzahl von Änderungsvorschlägen eingegangen, die bei der Fortschreibung des Arbeitsentwurfes einbezogen worden sind.
Ein zweiter Arbeitsentwurf wurde Ende Oktober 2007 vorgelegt. Die Anhörung der beteiligten Kreise zum Referentenentwurf hat im Sommer 2008 stattgefunden. Der Deutsche Bundestag hat am 16. Oktober 2008 [BT-Drs. 16/10330] der von der Bundesregierung am 24. September 2008 beschlossenen Verordnung zugestimmt. Der Bundesrat hat der Verordnung am 19. Dezember 2008 nach Maßgabe von ca. 130 Änderungen zugestimmt [BR-Drs. 768/08 (Beschluss)]. Die Bundesregierung hat die Verordnung in der Fassung, die sich aus den Änderungen des Bundesrates ergeben, am 11. März 2009 angenommen. Der Deutsche Bundestag hat am 23. April 2009 der geänderten Fassung seine Zustimmung erteilt [BT-Drs. 16/12223]. Die Verordnung wird am 16. Juli 2009 in Kraft treten.
Die Verordnung ist als Artikelverordnung angelegt. Mit Artikel 1 werden die bestehenden drei Verordnungen (die Deponieverordnung, die Abfallablagerungsverordnung und die Deponieverwertungsverordnung) sowie die drei Verwaltungsvorschriften (TA Abfall, TA Siedlungsabfall, erste allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Grundwasserschutz) kodifiziert und als Deponieverordnung neu erlassen Das bedeutet, dass die neue Deponieverordnung nicht nur die alte Deponieverordnung ersetzt, sondern zugleich die Anforderungen der Abfallablagerungsverordnung und der Deponieverwertungsverordnung integriert. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung am 16. Juli 2009 werden die genannten Rechtsverordnungen sowie drei Verwaltungsvorschriften aufgehoben. Die entsprechende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Aufhebung dieser Verwaltungsvorschriften ist am 24. September 2008 durch die Bundesregierung beschlossen worden.
Durch Artikel 2 der Verordnung wird die Richtlinie über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie für solche Unternehmen, die nicht unter den Anwendungsbereich des Bundesberggesetzes fallen, umgesetzt. Die Umsetzung betrifft das Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern in Gewinnungsbetrieben.
Artikel 3 dient der Anpassung der 30. BImSchV an die durch die Aufhebung der Abfallablagerungsverordnung veränderte Rechtslage.
Artikel 4 regelt das Inkrafttreten der Verordnung und hebt die Deponieverordnungen.
Die neue Deponieverordnung setzt alle deponiespezifischen Vorgaben der Europäischen Union um. Dabei erfolgte eine weitgehende „eins zu eins“ Umsetzung der europäischen Vorgaben. Allerdings wird an dem Vorbehandlungsgebot für Siedlungsabfälle aus der Abfallablagerungsverordnung festgehalten.
Es wird nur noch nach 4 oberirdischen und einer untertägigen Deponieklasse unterschieden (bisher 10 Deponieklassen unter Einbeziehung der Monodeponieklassen). Die Untertagedeponie im Nicht-Salinar wird gegenüber dem bestehenden Regelwerk gestrichen, da es für diese Deponieklasse keine fachliche Notwendigkeit gibt. Untertagedeponien sollen damit nur noch im Salinar zulässig sein.
Die Anforderungen an die geologische Barriere und die Abdichtungssysteme werden flexibilisiert.
Entsprechend dem Wunsch der meisten Länder, der Deponiebetreiber und der Wirtschaft werden die Anforderungen an die geologische Barriere und an die Abdichtungssysteme flexibilisiert und zugleich harmonisiert. In Anhang 1 wird für Geokunststoffe (Kunststoffdichtungsbahnen), Polymere und Dichtungskontrollsysteme für Dichtungsbahnen eine zentrale Zulassung gefordert. Diese ist durch die der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) oder nach harmonisierten Spezifikationen nach der europäischen Bauproduktenrichtlinie zu erteilen, wenn diese den deutschen Stand der Technik erfüllen. Dieser Standard wird im Wesentlichen darüber bestimmt, dass Abdichtungssysteme oder -komponenten nachweislich über einen Zeitraum von mehr als 100 Jahre beständig sein müssen. Für andere serienmäßig vorgefertigte oder lizenzierte und standardisierte Baustoffe, Abdichtungskomponenten und Abdichtungssysteme werden ebenfalls bundeseinheitlich abgestimmte Anforderungen auf einem gleich hohen Qualitätsstandard gefordert. Gleiches gilt für sonstige Baustoffe, Abdichtungskomponenten und Abdichtungssysteme, deren Eignung projektabhängig ebenfalls nach bundeseinheitlichen Standards festgestellt werden muss. Bei Deponien der Klasse 0 sowie Monodeponien für spezifische Massenabfälle wird der zuständigen Behörde die Möglichkeit eingeräumt, nach einer Risikoabwägung Erleichterungen bei einzelnen Anforderungen zuzulassen.
Gerade am Beispiel der Abdichtungssysteme lässt sich verdeutlichen, weshalb eine ausschließliche Zusammenführung der bestehenden Vorschriften zu kurz gegriffen hätte. Bei der Erarbeitung der Abfallablagerungsverordnung standen Bundesregierung und Länder unter einem erheblichen Zeitdruck, so dass die Gelegenheit nicht genutzt werden konnte, neuere Erkenntnisse aus Wissenschaft und Technik in ausreichendem Maße einzubeziehen und die entsprechenden materiellen Anforderungen der TA Abfall weiter zu entwickeln. Bei Oberflächenabdichtungssystemen, die als Kombidichtung auf Deponien mit einem relativen Reaktionspotential zeitnah nach Verfüllungsende eingebaut worden sind, sind Schwächen im Hinblick auf die Langzeitstandsicherheit aufgetreten (nicht reversible Mikro- und Makrorisse). Diese Schwächen lassen sich zwar durch modifizierte Materialkenngrößen und Einbauvorgaben kompensieren, bedürften allerdings entsprechender Änderungen der materiellen Vorgaben der TA Abfall. Alternative Dichtungskomponenten, für die die Länder in einer ad-hoc AG die Gleichwertigkeitskriterien erarbeitet haben, lassen außerdem die Errichtung von wirtschaftlicheren und nachhaltiger wirkenden Dichtungssystemen zu.
Die Tatsache, dass die meisten Oberflächenabdichtungen, die in den letzten Jahren realisiert worden sind, nicht als Regelsystem nach TA Abfall bzw. TA Siedlungsabfall, sondern als gleichwertige Alternativsysteme ausgeführt worden sind, belegt die Notwendigkeit, flexiblere Anforderungsprofile auf Verordnungsebene festzulegen. Diesen Anspruch erfüllt die neue Deponieverordnung.
Der Langzeitsicherheitsnachweis bei Untertagedeponien wird um Anforderungen an Errichtung und Stilllegung solcher Anlagen ergänzt.
Für Untertagedeponien im Salinar gibt es keine entsprechenden Anforderungen an Abdichtungssysteme. An deren Stelle tritt der etablierte Langzeitsicherheitsnachweis, durch den der Nachweis zu erbringen ist, dass die Abfälle dauerhaft von der Biosphäre getrennt eingelagert werden können. Dieser Nachweis wird um Anforderungen an den Standort und geologische Barriere sowie zu den Stilllegungsmaßnahmen ergänzt. Damit werden entsprechende Vorgaben der EU-Deponierichtlinie umgesetzt.
Die Anforderungen zur Abfallannahme nehmen den Abfallerzeuger stärker in die Verantwortung.
Der bereits mit der geltenden Deponieverordnung eingeführte Grundsatz, dass die Abfallannahme im Rahmen einer grundlegenden Charakterisierung zu prüfen ist und danach regelmäßig die Einhaltung der Schlüsselparameter zu überwachen ist, wird beibehalten. Allerdings nimmt die neue Verordnung den Abfallerzeuger deutlich stärker in die Verantwortung und überlässt dem Deponiebetreiber im Wesentlichen die Aufgabe einer Kontrolle der korrekten Deklaration. Durch diese Verfahrensmodifikation werden die Überwachungsanforderungen stärker an die Anforderungen der Nachweisverordnung angeglichen. Die Möglichkeiten, auf Abfalluntersuchungen verzichten zu können, werden EU-rechtskonform erweitert. Im Zuge der Deregulierung wurde auch geprüft, ob der bisherige Umfang der zu untersuchenden Parameter beibehalten werden muss. Im Ergebnis wurden die Zuordnungskriterien an o. a. Ratsentscheidung angepasst. Beim TOC, Glühverlust, DOC und bei Antimon werden die geltenden Ausnahmen der Deponieverordnung beibehalten. Um reproduzierbare Kontrollergebnisse zu erhalten, werden in Anhang 4 der Verordnung die einschlägigen Analysevorschriften festgelegt.
An den Einsatz von Deponieersatzbaustoffen auf Deponien werden gleich strenge Anforderungen gestellt wie an die Beseitigung von Abfällen.
Die Zuordnungswerte für den Einsatz von Deponieersatzbaustoffen (Abfällen zur Verwertung) bei der Errichtung von Abdichtungssystemen sollten ursprünglich an die Zuordnungswerte für die Deponie für Inertabfälle angeglichen werden. Der Bundesrat hat jedoch darauf bestanden, die strengeren Zuordnungswerte der Deponieverwertungsverordnung für diesen Anwendungsfall beizubehalten. Die bisherige Option, eine Lagerung von Abfällen zur Verwertung über einen Zeitraum von mehr als 3 Jahren von den Vorgaben der Verordnung auszunehmen, wird ab dem 16. Juli 2009 nicht mehr zulässig sein.
Nur Deponien, deren Betrieb und Stilllegung rechtverbindlich geregelt ist, wird ein weitgehender Bestandsschutz eingeräumt.
Eine wichtige Anwendungsregelung sind die Vorschriften für betriebene oder in der Stilllegungsphase befindliche Deponien. Die Verordnung räumt diesen Anlagen einen weitgehenden Bestandsschutz ein. Die Anforderungen stellen darauf ab, ob für den weiteren Betrieb, die Stilllegung und Nachsorge bestandskräftige Planfeststellungen, Plangenehmigungen oder Anordnungen vorliegen oder ob sie als dem Stand der Technik entsprechend angezeigt worden sind. Solche Deponien entsprechen dem Stand der Technik und dürfen ohne weitere rechtliche Genehmigungsschritte weiter betrieben werden. Nimmt man als Beispiel die von vielen Gemeinden betriebenen Inertabfalldeponien, so gelten nach "altem" Deponierecht (Deponieverordnung vom 24.7.2002) bereits minimale Anforderungen an den Standort; ein Basis- oder ein Oberflächenabdichtungssystem ist bei solchen Deponien grundsätzlich ebenfalls nicht erforderlich. Während der Stilllegung ist nur eine qualifizierte Rekultivierungsschicht aufzubauen.
Auch die Abfallannahme unterliegt einem deutlich vereinfachten Verfahren. Letztlich hat die zuständige Behörde im Einzelfall das Ermessen, von diesen Anforderungen sogar noch Ausnahmen zuzulassen.
Erfüllen Altdeponien, die schon vor dem 1. August 2002 betrieben wurden, diese Anforderungen, konnten sie weiter betrieben werden. Nur wenn die Anforderungen nicht eingehalten werden und der Deponiebetreiber auch keine Nachrüstung bis zum 1. August 2003 beantragt hat, wäre eine solche Deponie zum 15.7.2009 stillzulegen. Nach der Novelle der Deponieverordnung werden solche bestehenden Inertabfalldeponien, für die bestandskräftige Zulassungen vorliegen, Bestandsschutz genießen. Aber auch bei neuen Inertabfalldeponien wird es im Wesentlichen bei einer Beibehaltung der beschriebenen Vorgaben bleiben: der Standort muss geeignet sein, nach der Stilllegung ist eine qualifizierte Rekultivierungsschicht erforderlich. Dichtungssysteme sind nicht erforderlich. Die zuständige Behörde kann von diesen Anforderungen nochmals Ausnahmen zulassen. Ob diese Erleichterungen beispielsweise für Erdaushubdeponien genutzt werden, liegt im Ermessen der zuständigen Länderbehörden. Dass die Behörden diesen Spielraum mit dem richtigen Augenmaß nutzen, um eine Gefährdung für die Umwelt, insbesondere für Boden und Grundwasser auszuschließen, gebietet das Wohl der Allgemeinheit.
Gewinnungsbetriebe müssen künftig Abfallbewirtschaftungspläne erstellen und unter bestimmten Voraussetzungen Notfallpläne erarbeiten.
Die Anforderungen zur Umsetzung der Bergbauabfallrichtlinie außerhalb des Bergrechtes werden in einer eigenen Verordnung geregelt (Artikel 2 der Verordnung). Die Verordnung erfasst nur bergbauspezifische Abfälle, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern anfallen und sie erfasst nur Beseitigungsmaßnahmen sowie bestimmte Verwertungsmaßnahmen zu Bau- und Sanierungszwecken. Nach der Richtlinie wird für Erzeuger von Gewinnungsabfällen als neue Verpflichtung vorgegeben, dass sie einen Abfallbewirtschaftungsplan vor Aufnahme der Tätigkeiten erstellen und der zuständigen Behörde vorlegen müssen. Außerdem müssen besonders gefährdende Unternehmen ein schriftliches Konzept zur Vermeidung schwerer Unfälle sowie einen internen Notfallplan erarbeiten und regelmäßig fortschreiben. Dafür werden die Unternehmen bei den materiellen Anforderungen entlastet. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie wird kein bestimmter Stand der Technik für die geologische Barriere, das Basisabdichtungssystem und das Oberflächenabdichtungssystem vorgegeben. Nur für die sonstigen Anforderungen wie Sach- und Fachkunde des Personals, für Kontrolle und Dokumentation, für einen sicheren Betrieb sowie die Nachsorge wird der mit der Stand der Technik für Beseitigungsanlagen bei Gewinnungsabfällen vorgeschrieben.
Verordnung und Bundesratbeschluss, jeweils nebst Begründung. Es ist zu beachten, dass sich die Begründung der einzelnen Anforderungen der Verordnung aus der Begründung zum Verordnungsentwurf (Stand 24.09.2008) und der jeweiligen Begründung eines Änderungsbefehls des Bundesrates ergibt.