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Stand: Feb. 2007

Verordnung über die Verwertung von Abfällen auf Deponien über Tage (Deponieverwertungsverordnung - DepVerwV)

über die Verwertung von Abfällen auf Deponien über Tage (Deponieverwertungsverordnung - DepVerwV)

Die Deponieverwertungsverordnung wurde am 28. Juli 2005 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 1. September 2005 in Kraft.
Sie wurde mit dem Inkrafttreten der Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 am 1. Februar 2007 konsolidiert.

Verordnung über die Verwertung von Abfällen auf Deponien über Tage (Deponieverwertungsverordnung - DepVerwV)

zur schematischen Darstellung der Annahmekriterien für den Einsatz von Deponiebauersatzstoffen

Mit der Abfallablagerungsverordnung aus dem Jahr 2001 hat die Bundesregierung bereits festgelegt, dass Abfälle zur Beseitigung auf Deponien thermisch oder mechanisch-biologisch vorzubehandeln sind. Mit dem Inkrafttreten der Deponieverwertungsverordnung werden nunmehr auch für die Verwertung von Abfällen auf Deponien strenge Maßstäbe vorgegeben. Es darf nicht sein, dass Deponien zu "Verwertungsanlagen" umfunktioniert und damit die Vorgaben der Ablagerungsverordnung unterlaufen werden. Nach der Verordnung dürfen Abfälle nur eingesetzt werden, wenn es dafür eine bautechnische Notwendigkeit gibt. Dabei müssen sie strenge Zuordnungswerte einhalten.

Um hier klare Grenzen vorzugeben, hat die Bundesregierung mit dieser Rechtsverordnung die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung auf oberirdischen Deponien mit unmittelbarer Rechtswirkung für den Deponiebetreiber, aber auch für den Vorbehandler, konkretisiert. Damit wird nicht nur die von vielen Abfallbehandlungsunternehmen angeprangerte "Scheinverwertung" auf Deponien unterbunden; es soll auch erreicht werden, dass Deponiebetreiber, die ihre gesetzlichen Pflichten erfüllt haben, die ihre Deponien nach dem Stand der Technik verfüllen und stilllegen, nicht durch solche Scheinverwertungen wirtschaftlich benachteiligt werden.

Damit wird für den Abfalleinsatz bei der Profilierung des Deponiekörpers ein strenger Rahmen gesetzt. Es ist nicht im Interesse einer nachhaltigen Abfallwirtschaft, wenn Deponien auf diesem Wege noch über viele Jahre weiter betrieben werden, obwohl sie offiziell geschlossen worden sind. Die Verordnung gibt deshalb einen engen Rahmen vor: Abfallverwertung im Rahmen der Profilierung eines Deponiekörpers wird nur zugelassen, wenn die gesamte Deponie stillgelegt worden ist und damit nicht mehr den Charakter einer Beseitigungsanlage hat.

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