Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat am 17. Februar 2005 (Az. 7 C 25.03 und 7 CN 6.04) die auch vom Bundesumweltministerium vertretene Ansicht bestätigt, dass § 7 Satz 4 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) mit höherrangigem nationalem und EG-Recht vereinbar ist. Nach dieser Vorschrift müssen Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle mindestens einen Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nutzen (sog. "Pflichtrestmülltonne").
Weitere Informationen erhalten Sie in der Pressemitteilung zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht Leipzig.