Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt
Teil BAFA, Förderung mit Investitionszuschüssen
Die Förderung im BAFA-Teil ist auf Anlagen im Gebäudebestand ausgerichtet. Maßnahmen in Neubauten sind nicht förderfähig, außer Anlagen zur Prozesswärmebereitstellung.
Förderfähig sind bestimmte Anwendungen von Solarkollektoranlagen, Biomasseheizungen und effizienten Wärmepumpen sowie Visualisierungmaßnahmen in Schulen und Kirchen.
Die Förderübersicht (PDF-Download) gibt einen Überblick über die förderfähigen Maßnahmen.
Einzelheiten sind in Richtlinien geregelt.
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn oder Postfach 51 60, 65726 Eschborn, Tel.: (06196) 908 625,
Internet: www.bafa.de (Rubrik Energie / Erneuerbare Energien).
Die Antragsvordrucke sind beim BAFA erhältlich. Maßgeblich ist das Eingangsdatum des Antrages beim BAFA.
Die Anträge sind nach der Installation zu stellen. Hiervon abweichend sind alle Anträge von Unternehmen und freiberuflichen Antragstellern sowie Anträge auf Innovationsförderung von Solarkollektoranlagen vor Vorhabensbeginn zu stellen.
Als Vorhabensbeginn gilt der rechtsverbindliche Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Bei den Verträgen und eventuellen Nebenabsprachen gilt das Schriftformerfordernis. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden.