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Stand: Jun. 2005

Strahlenschutz in der Tierheilkunde Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und zur Röntgenverordnung (RöV)

Strahlenschutz in der Tierheilkunde – Richtlinie zur Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung – StrlSchV) und zur Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung – RöV) – ist am 1. März 2005 in Kraft getreten

Ionisierende Strahlen und radioaktive Stoffe werden in der Tierheilkunde zunehmend angewendet. Bisher orientierten sich die Strahlenschutzmaßnahmen auf diesem Gebiet an den Regelungen in der Humanmedizin. Mit der Richtlinie Strahlenschutz in der Tierheilkunde wurden erstmals für das Personal in tierärztlichen Kliniken und Praxen – und für gegebenenfalls anwesende Personen zur Betreuung der Tiere – spezielle Anforderungen an den Strahlenschutz bei Strahlenanwendungen in diesem Bereich festgelegt. Auf der Basis aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse erarbeitete eine Arbeitsgruppe der Strahlenschutzkommission (SSK) die fachlichen Inhalte der Richtlinie.

Das Ziel der Richtlinie ist es, die Vorgehensweise beim Vollzug des Strahlenschutzes in den Ländern weiter zu harmonisieren und damit eine bundeseinheitliche Überwachungspraxis im Bereich der Tierheilkunde für den Umgang mit radioaktiven Stoffen nach Strahlenschutzverordnung und bei Anwendungen ionisierender Strahlung nach Röntgenverordnung sicherzustellen.

Mit dieser neuen Richtlinie werden die Anforderungen an die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz des Tierarztes konkretisiert. So kann der Tierarzt die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz für den Bereich Röntgendiagnostik nur noch dann im Rahmen des Studiums erwerben, wenn vorher die Lehrinhalte des zu vermittelnden Strahlenschutzwissens von der zuständigen Behörde geprüft und anerkannt wurden. Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz bzw. die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz sind – analog zu den Regelungen in der Humanmedizin – mindestens alle fünf Jahre zu aktualisieren.

Die Schwerpunkte der Regelungen liegen in der Vermeidung von Strahlenexpositionen des Personals und gegebenenfalls helfenden Tier-Betreuungspersonen, die z.B. während der Anwendung das Tier festhalten und beruhigend auf dies einwirken. Hierzu sind Regelungen für das Betreten der Strahlenschutzbereiche festzulegen; Tier-Betreuungspersonen sind vor der Strahlenanwendung am Tier auf Gefahren, deren Vermeidung sowie sonstige Erfordernisse des Strahlenschutzes, z.B. das Anlegen notwendiger Schutzkleidung (Kittel, Schutzhandschuhe, geeignete Schuhe, Überzüge), hinzuweisen.

Vom Personal sollen Möglichkeiten von Gegenmaßnahmen bei erhöhter Strahlenexposition, Kontamination sowie Inkorporation radioaktiver Stoffe erkannt und ausgeführt werden. Dieses Wissen soll dem Personal in seiner Ausbildung bzw. Zeit des Sachkundeerwerbs vermittelt werden; zusätzlich sind Strahlenschutzkurse zu absolvieren. In der Richtlinie werden die Lehrinhalte dieser zum Fachkunde-/Kenntniserwerb benötigten Kurse, deren Aktualisierung und die zu verwendenden Formulare vorgegeben.

Für den Bereich der Anwendungen radioaktiver Stoffe am Tier werden konkrete Empfehlungen und Informationen, u.a. zur Vorbereitung der Tiere auf die Anwendung (insbes. Ruhigstellung) oder zum Umgang mit radioaktiven Ausscheidungen der Tiere, gegeben. Zur Rückgabe der Tiere an die Tier-Betreuungspersonen und zur Freigabe/Abgabe radioaktiven Abfalls werden die gesetzlichen Regelungen der Strahlenschutzverordnung dargelegt.

Mit der erfolgten Annahme der Richtlinie Strahlenschutz in der Tierheilkunde durch die zuständigen Bund-Länderausschüsse gelten die darin enthaltenen Regelungen ab dem 1. März 2005 bundesweit.

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