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Stand: Jun. 2001

Strafrechtliche Vorschriften zur Abfallverbringung im Strafgesetzbuch

Mit dem 45. Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557) ist der Straftatbestand des § 326 Abs. 2 StGB, der illegale Verbringungen von Abfällen betrifft, geändert worden. Das Gesetz wurde am 13. Dezember 2011 verkündet (BGBl. I S. 2557). Die genannten Änderungen gelten seit 14.12.2011. Damit sind sämtliche im Sinne von Art. 2 Nr. 35 VVA illegalen Verbringungen von Abfällen in nicht unerheblicher Menge, auch von nicht gefährlichen Abfällen, strafbewehrt. Dagegen sind illegale Verbringungen von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen in unerheblicher Menge weder straf- noch bußgeldbewehrt.

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