Mit dem 45. Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557) ist der Straftatbestand des § 326 Abs. 2 StGB, der illegale Verbringungen von Abfällen betrifft, geändert worden. Das Gesetz wurde am 13. Dezember 2011 verkündet (BGBl. I S. 2557). Die genannten Änderungen gelten seit 14.12.2011. Damit sind sämtliche im Sinne von Art. 2 Nr. 35 VVA illegalen Verbringungen von Abfällen in nicht unerheblicher Menge, auch von nicht gefährlichen Abfällen, strafbewehrt. Dagegen sind illegale Verbringungen von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen in unerheblicher Menge weder straf- noch bußgeldbewehrt.