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Stand: Aug. 2004

Sachverhaltsermittlung durch Sachverständige nach § 20 des Atomgesetzes in Kernkraftwerken Rundschreiben und Anlage

Bei der Aufsicht über Atomkraftwerke ziehen die Behörden in großem Umfang Sachverständige vor allem der TÜV-Organisationen hinzu. Diese nehmen bei besonderen und routinemäßigen Inspektionen Prüfungen vor. Die Behörden stützen sich bei ihren Entscheidungen darüber, ob die Anlagen sicher genug sind, auch auf die Protokolle dieser Prüfungen. Im Rahmen von bundesaufsichtlichen Untersuchungen ist aufgefallen, dass TÜV-Prüfer - oft unter Zeitdruck - von der Betreiberseite erstellte Protokolle unterzeichnen. Dabei ist nicht hinreichend gewährleistet, dass der Sachverständige die dokumentierte Prüfung tatsächlich umfassend und in eigener Verantwortung durchgeführt hat. Es ist auch vorgekommen, dass ein Sachverständiger die bei einer Prüfung erkannten Schwachstellen nach Erörterung mit der Betreiberseite nicht als relevanten Befund eingestuft hat.

Mit dem Rundschreiben gibt das BMU klare Vorgaben für die in diesem Zusammenhang stehenden Pflichten und Vorgehensweisen der Sachverständigen, die nach § 20 des Atomgesetzes hinzugezogen werden.

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