Die neue Luftqualitätsrichtlinie ist am 11. Juni 2008, am Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, in Kraft treten. Vorausgegangen waren intensive zweijährige Verhandlungen zwischen dem Europäischen Parlament und dem EU-Ministerrat.
Diese Richtlinie ist ein entscheidender Schritt der Europäischen Union hin zu einer dauerhaften und nachhaltigen Bekämpfung der immer noch zu hohen Luftverschmutzung. Ihre Ziele sind die Vermeidung und, wo das nicht möglich ist, die Verringerung schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Die Richtlinie hat vier bisher geltende Luftqualitätsrichtlinien im Sinne einer besseren Rechtsetzung zusammengefasst und an den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisstand im Bereich der Gesundheit angepasst.
Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten, d.h. bis zum 11. Juni 2010 in nationales Recht umsetzen.
Die neue Luftqualitätsrichtlinie wurde in Deutschland durch eine entsprechende Anpassung des BImSchG sowie durch eine neue Rechtsverordnung (39. BImSchV) in deutsches Recht umgesetzt. Die 22. und 33. BImSchV, die u. a. Regelungen der bisher geltenden Luftqualitätsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt hatten, wurden aufgehoben. Regelungen der 22. und 33. BImSchV, die von der neuen Luftqualitätsrichtlinie nicht erfasst werden (Richtlinien 2001/81/EG und 2004/107/EG), wurden mit dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung in die 39. BImSchV übernommen.