Die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetischer veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 12. März 2001 (neue "Freisetzungsrichtlinie") regelt die Verfahren zur Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen zu experimentellen Zwecken und zum Inverkehrbringen, d.h. zur Zulassung solcher Organismen. Das Inverkehrbringen umfasst auch die Einfuhr und kommerzielle Nutzung von Produkten, die unter die Richtlinie fallen. Neben der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten ist das Ziel der Richtlinie entsprechend dem Vorsorgeprinzip den Schutz von Mensch und Umwelt zu gewährleisten.