Die Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung ("Änderungsverordnung"), mit der die Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung - BioAbfV) novelliert wird, ist am 27.04.2012 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 611) verkündet worden. Die Änderungen der BioAbfV sind am 01.05.2012 in Kraft getreten; § 9a – Zustimmungserfordernis bei Abgabe bestimmter Bioabfälle zur Verwertung – und Anhang 4 – verbindlicher Lieferscheinvordruck – sind erst am 01.08.2012 in Kraft getreten. Aufgrund des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes wurde § 13 BioAbfV (Ordnungswidrigkeiten) neugefasst, welcher am 01.06. in Kraft getreten ist..
Die BioAbfV von 1998 bedurfte aufgrund neuer und geänderter Vorschriften des EU-Rechts über tierische Nebenprodukte sowie des Düngerechts, Praxiserfahrungen seit Inkrafttreten der Verordnung und neuer Forschungsergebnisse zur Hygienisierung von Bioabfällen einer Überarbeitung.
Zusätzlich wurden Beschlüsse der 67. Umweltministerkonferenz vom 26./27.10.2006 und der Agrarministerkonferenz vom 29.09.2006 zu berücksichtigt. Darin wurde die Bundesregierung gebeten zu prüfen, inwieweit durch eine Novelle u.a. der BioAbfV gewährleistet werden kann, dass Abfallgemische zur landbaulichen Verwertung nur aus solchen Bestandteilen hergestellt werden, deren unvermischte Bestandteile, jeweils für sich gesehen, lückenlos bis zum Ort des Anfalls rückverfolgt werden können und als unbedenklich im Sinne der Verordnung zu bewerten sind. Grund für die Beschlüsse war die Aufbringung von Abfallgemischen, die mit PFT belastet waren.
Nach Anhörung der beteiligten Kreise (Länder, kommunale Spitzenverbände, Verbände, Fachkreise), Ressortabstimmung und Notifizierung bei der EU-Kommission hatten das Bundeskabinett der Änderungsverordnung zur Novellierung der BioAbfV am 21.09.2011 und der Bundesrat nach Maßgabe von Änderungen am 25.11.2011 zugestimmt. Die Änderungsmaßgaben des Bundesrates konnten jedoch nicht vollständig übernommen werden. Das Bundeskabinett hatte der Änderungsverordnung zur Novellierung der BioAbfV mit einigen abgeänderten Maßgabebeschlüssen des Bundesrates am 15.02.2012 erneut zugestimmt. Dieser modifizierten Änderungsverordnung hatte der Bundesrat am 30.03.2012 zugestimmt.
Der Entwurf in Form einer Artikelverordnung beinhaltet die Novellierung der BioAbfV (Artikel 1) sowie Anpassungen in der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (Artikel 2) und der Düngemittelverordnung (Artikel 3). Nach diesen und den bereits in der Vergangenheit erfolgten Änderungen der BioAbfV ist eine Neubekanntmachung der Verordnung in der aktuellen Fassung (Artikel 5) vorgesehen.
Die Änderungen der BioAbfV beinhalten im Wesentlichen:
Trotz des Umfangs der Änderungsverordnung, welcher hauptsächlich in der Neufassung der drei Anhänge begründet ist, bleiben die Struktur und die wesentlichen materiellen Anforderungen der BioAbfV unverändert.