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Stand: Aug. 2012

Novellierung der Bioabfallverordnung (BioAbfV) Änderungsverordnung am 27.04.2012 im Bundesgesetzblatt verkündet

Die Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung ("Änderungsverordnung"), mit der die Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung - BioAbfV) novelliert wird, ist am 27.04.2012 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 611) verkündet worden. Die Änderungen der BioAbfV sind am 01.05.2012 in Kraft getreten; § 9a – Zustimmungserfordernis bei Abgabe bestimmter Bioabfälle zur Verwertung – und Anhang 4 – verbindlicher Lieferscheinvordruck – sind erst am 01.08.2012 in Kraft getreten. Aufgrund des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes wurde § 13 BioAbfV (Ordnungswidrigkeiten) neugefasst, welcher am 01.06. in Kraft getreten ist..

Die BioAbfV von 1998 bedurfte aufgrund neuer und geänderter Vorschriften des EU-Rechts über tierische Nebenprodukte sowie des Düngerechts, Praxiserfahrungen seit Inkrafttreten der Verordnung und neuer Forschungsergebnisse zur Hygienisierung von Bioabfällen einer Überarbeitung.

Zusätzlich wurden Beschlüsse der 67. Umweltministerkonferenz vom 26./27.10.2006 und der Agrarministerkonferenz vom 29.09.2006 zu berücksichtigt. Darin wurde die Bundesregierung gebeten zu prüfen, inwieweit durch eine Novelle u.a. der BioAbfV gewährleistet werden kann, dass Abfallgemische zur landbaulichen Verwertung nur aus solchen Bestandteilen hergestellt werden, deren unvermischte Bestandteile, jeweils für sich gesehen, lückenlos bis zum Ort des Anfalls rückverfolgt werden können und als unbedenklich im Sinne der Verordnung zu bewerten sind. Grund für die Beschlüsse war die Aufbringung von Abfallgemischen, die mit PFT belastet waren.

Nach Anhörung der beteiligten Kreise (Länder, kommunale Spitzenverbände, Verbände, Fachkreise), Ressortabstimmung und Notifizierung bei der EU-Kommission hatten das Bundeskabinett der Änderungsverordnung zur Novellierung der BioAbfV am 21.09.2011 und der Bundesrat nach Maßgabe von Änderungen am 25.11.2011 zugestimmt. Die Änderungsmaßgaben des Bundesrates konnten jedoch nicht vollständig übernommen werden. Das Bundeskabinett hatte der Änderungsverordnung zur Novellierung der BioAbfV mit einigen abgeänderten Maßgabebeschlüssen des Bundesrates am 15.02.2012 erneut zugestimmt. Dieser modifizierten Änderungsverordnung hatte der Bundesrat am 30.03.2012 zugestimmt.

Der Entwurf in Form einer Artikelverordnung beinhaltet die Novellierung der BioAbfV (Artikel 1) sowie Anpassungen in der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (Artikel 2) und der Düngemittelverordnung (Artikel 3). Nach diesen und den bereits in der Vergangenheit erfolgten Änderungen der BioAbfV ist eine Neubekanntmachung der Verordnung in der aktuellen Fassung (Artikel 5) vorgesehen.

Die Änderungen der BioAbfV beinhalten im Wesentlichen:

  • Neufassung des Anhangs 1 mit der Liste der für eine Verwertung auf Flächen geeigneten Bioabfälle sowie geeigneten anderweitigen Materialien zur Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sowie an die Stofflisten der Düngemittelverordnung.
  • Neufassung des Anhangs 2 mit den Vorgaben zur seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit auf der Grundlage des Überarbeitungsvorschlags einer beauftragten Experten-Arbeitsgruppe, wobei Forschungsergebnisse und Praxiserfahrungen insbesondere hinsichtlich Vergärungs-/Biogasanlagen einbezogen wurden. Damit gehen auch Erleichterungen für den Betrieb von Vergärungsanlagen einher.
  • Aktualisierung des Anhangs 3 mit den Vorgaben zur Analytik im Hinblick auf die genannten Normen, Methodenbücher und Merkblätter.
  • Neuer Anhang 4 mit der Einführung eines einheitlichen Lieferscheins.
  • Im verfügenden Teil der BioAbfV wurden die Bestimmungen entsprechend den vorgenannten Änderungen eingearbeitet. Darüber hinaus wurde der Regelungsbedarf aufgrund der oben genannten UMK- und AMK-Beschlüsse umgesetzt, welche insbesondere zu einem Zustimmungserfordernis der zuständigen Behörde für die Abgabe bestimmter Bioabfälle zur Verwertung (vgl. § 9a) sowie bei den Regelungen zu den Dokumentations- und Nachweispflichten zu Erweiterungen (vgl. § 11) geführt haben. Bei den Dokumentations- und Nachweispflichten sind – wie bereits in der bislang geltenden BioAbfV – Erleichterungen für Mitglieder einer Gütegemeinschaft vorgesehen, um die Verwendung gütegesicherter Bioabfallkomposte, gärrückstände und -gemische zu fördern.

Trotz des Umfangs der Änderungsverordnung, welcher hauptsächlich in der Neufassung der drei Anhänge begründet ist, bleiben die Struktur und die wesentlichen materiellen Anforderungen der BioAbfV unverändert.

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