Stand: Dez. 2011
Nachhaltigkeitsverordnung im Überblick
Auf Initiative der Bundesregierung, die bereits im Jahr 2007 erste Entwürfe für einen nachhaltigen Anbau von Biomasse vorgelegt hat, hat sich die Europäische Union in der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen auf Nachhaltigkeitsanforderungen für die energetische Nutzung von Biomasse verständigt. Dies betrifft alle Formen flüssiger Biomasse, also insbesondere Pflanzenöle wie Palm-, Soja- und Rapsöl. Die Nachhaltigkeitsanforderungen legen im Einzelnen fest, wie diese Biomasse, die für die Strom- oder Wärmeerzeugung oder als Biokraftstoff im Verkehr eingesetzt wird, hergestellt werden muss: Im Interesse des Umwelt, Klima- und Naturschutzes darf der Anbau der Pflanzen keine naturschutzfachlich besonders schützenswerten Flächen (z.B. Regenwälder) oderFlächen mit hohem Kohlenstoffbestand (z.B. Feuchtgebiete, Torfmoore) zerstören, und ihr Einsatz zur Energieerzeugung gegenüber fossilen Energieträgern muss mindestens 35 Prozent weniger Treibhausgase freisetzen. Biomasse, die in Europa landwirtschaftlich angebaut wird, muss außerdem dem Fachrecht der Cross Compliance entsprechen.
Nachweis der Nachhaltigkeit
Die Nachhaltigkeitsanforderungen der Verordnung müssen grundsätzlich bei jeder flüssigen Biomasse, also insbesondere bei Pflanzenöl, eingehalten werden, die ab 1. Januar 2011 zur Stromerzeugung eingesetzt und nach dem
EEG vergütet wird. Der Nachweis der nachhaltigen Herstellung ist mit Hilfe von Zertifizierungssystemen und Zertifizierungsstellen zu erbringen. Eine (vereinfachte) grafische Darstellung dieser Nachweisführung für das Beispiel Palmöl können Sie hier herunterladen. Dieses Nachweissystem beruht auf den folgenden Eckpunkten:
- Die Betreiberinnen und Betreiber von Biomasseanlagen, die flüssige Biomasse zur Stromerzeugung einsetzen und nach dem EEG vergütet werden, müssen ihre Anlagen vorab bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) registrieren lassen.
- Sie müssen weiterhin die nachhaltige Herstellung der in ihren Anlagen eingesetzten flüssigen Biomasse mit so genannten Nachhaltigkeitsnachweisen gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen. Muster solcher Nachhaltigkeitsnachweise und Teilnachweise können Sie hier beispielhaftherunterladen.
- Nachhaltigkeitsnachweise dürfen (nur) die letzten Herstellerbetriebe ausstellen (z.B. Pflanzenölraffinerien); diese Nachweise werden sodann (schriftlich oder elektronisch) über die Lieferkette bis zum EEG-Anlagenbetreiber mitgereicht. Der letzte Lieferant vermerkt auf dem Nachhaltigkeitsnachweis, dass sich der Nachweis tatsächlich auf die gelieferte Biomasse bezieht.
- Der Herstellerbetrieb darf den Nachhaltigkeitsnachweis ausstellen, wenn er sowie alle ihm vorgelagerten Herstellerbetriebe ("Schnittstellen") zertifiziert sind. Die Anbaubetriebe (z.B. Landwirte) werden nicht selbst zertifiziert, dafür aber die so genannten Ersterfasser (z.B. die Genossenschaften).
- Die Zertifizierung erfolgt durch so genannte Zertifizierungsstellen. Diese Zertifizierungsstellen sind privatwirtschaftliche Auditierungsgesellschaften. Sie prüfen mindestens einmal im Jahr die Schnittstellen vor Ort und in regelmäßigen Abständen aufgrund geeigneter Risikokriterien auch die Anbaubetriebe.
- Schnittstellen und Zertifizierungsstellen müssen schließlich Teil eines Zertifizierungssystems sein. Zertifizierungssysteme konkretisieren z.B. die einzelnen Voraussetzungen der Verordnung und die Voraussetzungen der Auditierung. Sie sind das entscheidende Bindeglied zwischenSchnittstellen und Zertifizierungsstellen.
- Sowohl die Zertifizierungsstellen als auch die Zertifizierungssysteme müssen staatlicherseits anerkannt sein. Zertifizierungssysteme können z.B. europaweit durch die Europäische Kommission oder national durch die BLE anerkannt werden. Die BLE kontrolliert die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung.