Das Bundeskabinett hat am 6. Februar 2013 den vom Bundesumweltministerium vorgelegten Entwurf für eine "Verordnung über die Hinweispflichten des Handels beim Vertrieb bepfandeter Getränkeverpackungen" beschlossen. Der Verordnungsentwurf bedarf noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.
Mit der Verordnung wird die Vereinbarung des Koalitionsvertrages umgesetzt, durch eine aussagefähige Produktkennzeichnung die Transparenz im Getränkebereich zu erhöhen und die ökologische Konsumentenverantwortung zu stärken. Die Verbraucherinnen und Verbraucher sollen in die Lage versetzt werden, sich bewusst für eine Getränkeverpackung zu entscheiden, die ihren ökologischen Ansprüchen genügt.
Die Vertreiber werden verpflichtet, die Verbraucherinnen und Verbraucher darauf hinzuweisen, ob es sich bei den jeweils angebotenen Getränkeverpackungen um Ein- oder um Mehrwegverpackungen handelt. Die Hinweise „EINWEG“ und „MEHRWEG“ müssen in unmittelbarer Nähe zu den Produkten angebracht werden und deutlich sicht- und lesbar sein. Gestalt und Schriftgröße der Hinweise müssen mindestens der in der Verkaufsstelle üblichen Auszeichnung des Endpreises entsprechen. Im Versandhandel müssen die Hinweise in den dort verwendeten Darstellungsmedien, also zum Beispiel im Katalog oder im Internet gegeben werden. Von der Hinweispflicht ausgenommen bleiben kleine Verkaufsstellen und Getränkeautomaten.
Es ist eine Übergangsfrist von neun Monaten vorgesehen.