Die "Verordnung zur Begrenzung der VOC-Emissionen aus Farben und Lacken" ist am 22. Dezember 2004 verkündet worden und am 23. Dezember 2004 in Kraft getreten. Ziel der Verordnung ist die Verminderung der Emissionen von Lösemitteln, da flüchtige organische Verbindungen (VOC) an der Bildung des umwelt- und gesundheitsschädlichen troposphärischen Ozons (Sommersmog) beteiligt sind. Um den Eintrag von VOC in die Umwelt zu mindern, wird deren Gehalt in Bautenanstrichen (Farben und Lacke für Bauwerke) und Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung durch Festlegung von Höchstwerten begrenzt. Zudem wird ein Wechsel von lösemittelbasierenden Farben und Lacken hin zu wasserbasierenden Farben und Lacken unterstützt.
Mit dieser Verordnung wird die zugrunde liegende Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. EU L 143 S. 87) (PDF als Download verlinken) in nationales Recht umgesetzt. Mit Umsetzung der in der Richtlinie aufgelisteten Maßnahmen sollen EU-weit pro Jahr 280 000 t VOC-Emissionen eingespart werden.
Bereits im Jahr 2001 wurden in der Richtlinie 2001/81/EG für bestimmte Luftschadstoffe, u.a. für VOC, nationale Emissionshöchstmengen festgelegt, die bis zum Jahr 2010 im Rahmen der integrierten Gemeinschaftsstrategie zur Bekämpfung der Versauerung und des bodennahen Ozons erreicht werden müssen. Diese Richtlinie enthält jedoch für die aufgelisteten Schadstoffe keine Grenzwerte für Emissionen aus spezifischen Quellen.
Ein erster Fortschritt, um den Eintrag von VOC in die Umwelt zu vermindern, wurde mit der 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (31. BImSchV) erzielt. Die Verordnung regelt allerdings nur anlagenbezogene Emissionen.
Mit einem zweiten Schritt sollen nunmehr produktbezogene Maßnahmen ergriffen werden, d.h. die Quellen dieser Emissionen werden ins Visier genommen. Hierbei sind die Bereiche Bautenanstriche und Produkte für die Fahrzeugreparaturlackierung diejenigen mit dem größten Einsparpotential. Für diese Verwendungsbereiche sind daher verbindliche Reduzierungsmaßnahmen vorgesehen. Mit der Festlegung von Grenzwerten für den zulässigen Lösemittelgehalt in einzelnen Produkten werden diese Maßnahmen einfach, transparent und vollzugsfreundlich umgesetzt.
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