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Stand: Jun. 2010

Lampenöle und Grillanzünder

In der Vergangenheit kam es trotz wiederholter Warnungen immer wieder zu schwerwiegenden und zahlreichen Unfällen mit bestimmten Lampenölen und Grillanzündern. Im Jahre 2004 sind zwei Kinder an den Folgen einer Lampenölvergiftung gestorben. Da die bis dato in diesem Bereich bestehenden Regelungen auf europäischer Ebene zum Schutz der Gesundheit von Verbrauchern - insbesondere von Kleinkindern - nicht ausreichend waren, wurden jetzt Verschärfungen der Vorschriften vorgenommen.

Das Bundesumweltministerium hat das Thema Lampenöle und auch Grillanzünder in Brüssel immer wieder mit großem Nachdruck thematisiert und mit Hilfe des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) neue Zahlen und Fakten zu den Vergiftungsfällen sowie Daten zu Alternativprodukten geliefert. Nach zahlreichen Diskussionen in der betreffenden Kommissionsarbeitsgruppe sahen auch die Europäische Kommission und die anderen europäischen Mitgliedstaaten die Notwendigkeit zu handeln und die Bestimmungen zu Lampenölen zu erweitern sowie nunmehr auch flüssige Grillanzünder in die Regelungen mit einzubeziehen.

Die Neuerungen der Kommissionsentscheidung sehen unter anderem vor, dass Lampenöle und Grillanzünder zukünftig nur noch dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie in schwarzen undurchsichtigen Behältnissen mit maximal 1 Liter Inhalt verkauft werden (Minimierung der Gefahr des Umfüllens und Verwechselns mit anderen Flüssigkeiten, insbesondere Getränken). Außerdem sind besondere Gefahrenhinweise gut sichtbar, lesbar und unauslöschlich am Produkt anzubringen. Zudem ist vorgesehen, dass die Kommission bis zum 1. Juni 2014 die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) beauftragt, ein Beschränkungsdossier zu erstellen mit dem Ziel, Lampenöle und Grillanzünder gänzlich zu verbieten. Dies ist ein klares Signal für die Zukunft und stellt sicher, dass das Thema auch weiterhin auf der Agenda bleibt.

Einzelheiten sind der Verordnung (PDF-Dokument, 720 KByte) (EU) Nr. 276/2010 der Kommission vom 31. März 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) in Bezug auf Anhang XVII (Dichlormethan, Lampenöle und flüssige Grillanzünder sowie zinnorganische Verbindungen) zu entnehmen.

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