Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz sieht in § 22 Absatz 1 vor, dass die zuständige Behörde nach § 16 ElektroG (Umweltbundesamt) für Amtshandlungen nach dem Gesetz kostendeckende Gebühren und Auslagen erhebt.
§ 17 ElektroG enthält die Ermächtigung, die von den Herstellern nach § 6 Absatz 1 ElektroG zu gründende Gemeinsame Stelle mit den hoheitlichen Aufgaben der zuständigen Behörde zu beleihen und dieser die Befugnis zu übertragen, für ihre Tätigkeiten Gebühren und Auslagen zu erheben. Von dieser Ermächtigung hat die zuständige Behörde, das Umweltbundesamt, Gebrauch gemacht und die Gemeinsame Stelle der Hersteller, die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (stiftung ear), mit den hoheitlichen Aufgaben beliehen.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ist nach § 22 Absatz 2 ElektroG ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren und die Auslagen zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen.
Mit dieser Rechtsverordnung sollen in Wahrnehmung dieser Ermächtigung die Grundlagen für den Ausgleich der Kosten, die durch die notwendigen Amtshandlungen nach dem ElektroG entstehen, geschaffen werden. Die nach § 17 ElektroG beliehene Stiftung ear soll sich insoweit über kostendeckende Gebühren und Auslagen finanzieren können. Eine Gebührenabdeckung erfolgt ausschließlich in dem Umfang, wie es zum Ausgleich der bei der nach § 17 ElektroG beliehenen Stiftung ear im Rahmen der Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben entstehenden Kosten erforderlich ist. Dabei sollen diejenigen, die die betreffenden Amtshandlungen in Anspruch nehmen, die entsprechenden Kosten ausgleichen. Betroffen sind insoweit die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten.
Die Kostenverordnung zum ElektroG wurde in den vergangenen Jahren mehrfach an die wirtschaftliche Lage der Stiftung ear angepasst. Hierbei konnten kontinuierlich auch die Kosten für die Hersteller gesenkt sowie Härtefallregelungen für kleine Unternehmen eingeführt werden.