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Stand: Apr. 2011

Gesetzentwurf zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Anpassungsgesetz)

Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf über die neue europäische Chemikalienkennzeichnung beschlossen

Das Kabinett hat am 30. März 2011 den Gesetzentwurf zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon (CLP-Anpassungsgesetz) beschlossen. Mit dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten des Gesetzes ist im Herbst 2011 zu rechnen.

Ziel des Gesetzes ist es, das Chemikaliengesetz und weitere Gesetze an die Ende 2008 verabschiedete europäische Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (Kurzbezeichnung "CLP-Verordnung" - Classification, Labelling, Packaging) anzupassen. Die Verordnung regelt die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Chemikalien nach den Vorgaben eines auf UN-Ebene weltweit abgestimmten Systems neu. Damit trägt Europa wesentlich zur globalen Durchsetzung dieses auf Beschlüsse der Rio-Konferenz von 1992 zurückgehenden Systems bei. Im Vergleich zum bisherigen europäischen Recht führt die CLP-Verordnung insbesondere neue Einstufungsvorschriften ein, die die Einzelheiten des Begriffs der chemikalienrechtlichen Gefährlichkeit und der zugrunde liegenden Gefährlichkeitsmerkmale ändern. Statt der bisherigen Zuordnung zu Gefährlichkeitsmerkmalen erfolgt die Einstufung gefährlicher Stoffe und Gemische nun in Gefahrenklassen, die durch neue Gefahrenkategorien innerhalb der Klassen weiter abgestuft werden. Die Kennzeichnungssymbole und sonstige Kennzeichnungsbestandteile wurden grundlegend neugestaltet.

Als unmittelbar geltendes EG-Recht bedarf die CLP-Verordnung keiner Umsetzung in nationales Recht. Erforderlich ist jedoch eine Anpassung des nationalen Chemikalienrechts, mit der die rechtlichen Voraussetzungen für eine effektive Anwendung der Verordnung in Deutschland geschaffen, Zuständigkeiten der Behörden festgelegt und überflüssig gewordene Vorschriften aufgehoben werden. Da die Verordnung bis 2015 einen Übergangszeitraum vorsieht, in dem Teile des bisherigen Rechts teils optional, teils verpflichtend fortgeführt werden, besteht dabei die Notwendigkeit, das bisherige Recht zunächst noch transparent zu halten und so anzupassen, dass beide Systeme reibungslos nebeneinander bestehen können.

Das Gesetzesvorhaben wird gleichzeitig dazu genutzt, im Chemikaliengesetz, im Wasch- und Reinigungsmittelgesetz und im Elektro- und Elektronikgerätegesetz erforderliche begriffliche Anpassungen an den Vertrag von Lissabon vorzunehmen (z.B. Änderung von "Europäische Gemeinschaft" in "Europäische Union").

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