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Stand: Aug. 2007

Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung (32. BImSchV)

Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 5 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), dient der Umsetzung der "Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen" in deutsches Recht. Die Verordnung dient darüber hinaus der Regelung von Betriebszeiten für Geräte und Maschinen.

Die EG-Richtlinie und die Verordnung gelten für 57 unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten, von Baumaschinen, wie etwa Betonmischer und Hydraulikhämmer, über Bau- und Reinigungsfahrzeuge, darunter Transportbetonmischer und Kehrmaschinen, bis hin zu Landschafts- und Gartengeräten, wie Kettensägen, Laubbläser und Rasenmäher. Die vom Anwendungsbereich erfassten Geräte und Maschinen sind im Anhang I der EG-Richtlinie definiert. Alle diese Produkte müssen beim Inverkehrbringen mit einer CE-Konformitätskennzeichnung versehen sein, auf der die Hersteller den Schallleistungspegel angeben, der garantiert nicht überschritten wird. Für bestimmte Geräte- und Maschinenarten gelten darüber hinaus Geräuschemissionsgrenzwerte.

Die Geräte und Maschinen dürfen in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten sowie in bestimmten weiteren Gebieten, die als empfindlich eingestuft sind, im Freien ganztägig an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden. Für bestimmte Geräte gelten weitere zeitliche Betriebseinschränkungen. Im Einzelfall sind Ausnahmen zulässig. Ferner sind die Länder befugt, weitergehende Regelungen zu treffen. (Bundes-Immissionsschutzgesetz, S. 43 ff.)

Hinweis

Das PDF-Dokument sowie die Textversion sind ein Service der juris GmbH (Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland)

Weitere Informationen:

  • Die Richtlinie 2000/14/EG sowie die Änderungsrichtlinie 2005/88/EG auf http://ec.europa.eu (direkter Link zum entsprechenden PDF-Dokument)
  •  

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