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Stand: Jan. 2012

Fortgeschriebener Entwurf einer Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Überarbeitete Fassung des Referentenentwurfs vorgelegt

Seit dem 02. Februar liegt der überarbeitete Referentenentwurf einer Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vor. Die Verordnung wird die bisherigen Landesverordnungen ablösen, die sich in den letzten Jahren in einigen Punkten auseinander entwickelt haben und ein bundesweit einheitliches Schutzniveau schaffen. Sie dient auch der Entbürokratisierung und der Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen in Deutschland.

Mit dem Referentenentwurf der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen legt das Bundesumweltministerium eine zentralen Baustein des deutschen Wasserrechts vor, der für die Sicherheitsanforderungen an diese Anlagen bundesweit ein einheitliches Niveau festlegt und zu mehr Rechtssicherheit führen wird.

Verbände und beteiligte Kreise konnten zu dem Referentenentwurf der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bis zu 18. Februar 2011 Stellung nehmen. Aufgrund der zahlreichen Stellungnahmen hat das Bundesumweltministerium insgesamt 6 Fachanhörungen durchgeführt, in denen die Änderungs- und Ergänzungsvorschläge intensiv erörtert werden konnten. Die überarbeitete Fassung des Verordnungsentwurfs wird nun mit den anderen Bundesressorts abschließend abgestimmt. Da die Verordnung in der EU notifiziert werden muss und der Bundesrat zu beteiligen ist, ist mit der Verabschiedung nicht vor Ende 2012 zu rechnen.

Die Verordnung regelt alle Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird: vom privaten Heizölbehälter über Tankstellen, Raffinerien, Galvanikanlagen, Biogasanlagen bis hin zu Güllebehältern.

Die wesentlichen Inhalte im Überblick

  • Der Betreiber einer Anlage wird verpflichtet, die Stoffe und Gemische, mit denen er in einer Anlage umgeht, als nicht wassergefährdend oder in eine von drei Wassergefährdungsklassen einzustufen. Dies gilt nicht, wenn das Ergebnis einer solchen Einstufung schon vorliegt und vom Umweltbundesamt veröffentlicht wurde. Die Daten, die er für die Einstufung benötigt, entsprechen denjenigen nach dem europäischen Gefahrstoffrecht, so dass sich der Aufwand für ihn in Grenzen hält. Die Wassergefährdungsklassen bilden dann die Grundlage für eine risikoorientierte sicherheitstechnische Ausrüstung der Anlage.
  • Die technischen Grundsatzanforderungen für diese Anlagen bestehen darin, dass Behälter, in denen sich wassergefährdenden Stoffe befinden, während der gesamten Betriebszeit dicht sind und der Betreiber dafür Sorge zu tragen hat, dass dieser Zustand erhalten bleibt. Sollte ein Behälter doch einmal undicht werden, müssen Maßnahmen technischer und organisatorischer Art getroffen sein, die eine Schädigung der Gewässer verhindern. Bei Anlagen mit größerem Risikopotenzial müssen deshalb Einrichtungen vorhanden sein, in denen die bei einem Unfall auslaufenden wassergefährdenden Stoffen ohne menschliches Zutun zurückgehalten werden und die ggf. Alarm auslösen, um den Schaden so schnell wie möglich bekämpfen zu können.
  • Da die technischen Grundsatzanforderungen für manche Anlagen nicht vollständig erfüllbar sind, werden für diese Anlagen - wie Umschlagsanlagen mit festen wassergefährdenden Stoffen, Wasserkraftanlagen oder Biogasanlagen - von diesen Anforderungen abweichende Anforderungen gestellt.
  • Der Betreiber ist für den ordnungsgemäßen Betrieb seiner Anlage selbst verantwortlich. Dennoch hat es sich bewährt, dass Anlagen mit erhöhtem Risikopotenzial von externen Sachverständigen regelmäßig überprüft werden und so sichergestellt wird, dass die Anlagen nach menschlichem Ermessen störungsfrei betrieben werden. Die Verordnung regelt die Voraussetzung zur Anerkennung von Sachverständigenorganisationen, die diese Anlagen prüfen und legt bestimmte Mindestanforderungen fest, die deren Prüfer erfüllen müssen.
  • Als weiterer Baustein der Sicherheitsphilosophie dürfen sicherheitstechnisch bedeutsame Arbeiten an den Anlagen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, die entweder von den Sachverständigenorganisationen oder von Güte- und Überwachungsgemeinschaften überwacht werden. Diese Güte- und Überwachungsgemeinschaften waren früher baurechtlich verankert und werden in Zukunft bezüglich der von ihnen zu erfüllenden Anforderungen wasserrechtlich geregelt. Das Qualitätsniveau eines Fachbetriebes ist jedoch unabhängig davon, von wem er überwacht wird. Entscheidend ist seine Fachkunde und Erfahrung.

Gegenüber dem Entwurf aus dem Jahre 2010 wurden neben formellen Umstellungen folgende wesentliche Änderungen vorgenommen:

  • Durch die Erweiterung des Umfangs der Stoffe, die vom Betreiber nicht eingestuft werden müssen und nunmehr als allgemein wassergefährdend bezeichnet werden, konnte eine wesentliche Vereinfachung des Vollzuges und Entbürokratisierung vorgenommen werden. Dies betrifft insbesondere feste Gemische, zu denen auch feste Abfälle gehören, sofern sie wassergefährdende Eigenschaften haben.
  • Die Regelungen zu bestimmten Anlagen, bei denen die Grundsatzanforderungen aus betriebstechnischen Gründen nicht erfüllt werden können, wurden deutlich ausdifferenziert.
  • Die Regelungen zu Sachverständigenorganisationen und Güte- und Überwachungsgemeinschaften wurden grundlegend überarbeitet und neu strukturiert.
  • Technische Details wurden soweit möglich aus der Verordnung herausgenommen und sollen in Technischen Regeln definiert werden.
  • Die Regelungen zu Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen finden sich in einem gesonderten Anhang, da für diesen Teil eine Strategische Umweltprüfung durchgeführt werden muss.
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