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Stand: Nov. 2012

Europäische Regelungen zu Elektro- und Elektronik-Altgeräten

Dem ElektroG liegen zwei europäische Richtlinien zu Grunde, die durch die nationalen Vorgaben umgesetzt wurden. Es handelt sich dabei um die Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (sog. WEEE), und um die Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektro- und Elektronikgeräten (sog. RoHS).

Beide Richtlinien sind auf die umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen ausgerichtet und sollen das Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten stärken. Sie wurden beide zuletzt novelliert.

Die sog. WEEE-Richtlinie legt Vorgaben für die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten fest. Grundlegendes Prinzip ist hierbei die Produktverantwortung der Hersteller. Die Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten innerhalb bestimmter Fristen für die Behandlung und Verwertung der Altgeräte sorgen, bei Verwertung und Recycling die festgelegten Zielvorgaben (Quoten) erfüllen und bereits, wenn sie ein neues Gerät auf den Markt bringen, die Garantie für die Finanzierung der spätern umweltgerechten Entsorgung übernehmen.

Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind nach den Vorgaben der Richtlinie getrennt zu sammeln. Dabei muss für private Verbraucher und Vertreiber die Rückgabe der Altgeräte kostenlos sein. Entsprechende Sammelsysteme müssen orientiert an der Bevölkerungsdichte eingerichtet werden. Die Mitgliedstaaten müssen dabei ein verbindliches Sammelziel von mindestens 4 kg pro Einwohner und Jahr erreichen.

Daneben regelt die Richtlinie technische Anforderungen an die Lagerung und Behandlung von Altgeräten und eine Kennzeichnungspflicht der Hersteller.

Die WEEE-Richtlinie wurde zuletzt novelliert. Die Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE), welche am 13. August 2012 in Kraft getreten ist und damit die Richtlinie 2002/96/EG ablöst, verfolgt das Ziel, insbesondere auch unter Ressourcenschutzaspekten eine umweltgerechte Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (EAG) und letztendlich eine Kreislaufführung auf der Basis der Verantwortung der Hersteller für ihre Produkte (Produktverantwortung) sicherzustellen. Die WEEE-Richtlinie ist bis zum 14. Februar 2014 in nationales Recht umzusetzen. Dieses wird durch eine Novellierung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) erfolgen.

Die neugefasste WEEE-Richtlinie sieht als Neuerung eine Erweiterung des Anwendungsbereiches, die stufenweise Anhebung der Sammelziele und auch der Verwertungs- und Recyclingquoten vor.

Die sog. RoHS-Richtlinie regelt das Verbot bestimmter Schwermetalle und bromhaltiger Flammschutzmittel in elektrischen und elektronischen Geräten. Dabei dürfen die aufgezählten Stoffe nur bis zu einem Höchstkonzentrationswert in Elektro- und Elektronikgeräten verwendet werden, sofern keine Ausnahme nach den Anhängen der Richtlinie für sie geltend gemacht werden kann. Damit soll das Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten verbessert und die schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt verringert werden.

Den jeweils aktuell gültigen Stand hinsichtlich der zeitlich befristeten Ausnahmen finden Sie unter http://ec.europa.eu/environment/waste/rohs_eee/legis_en.htm .

Die RoHS-Richtlinie wurde durch die neu gefasste Richtlinie 2011/65/EU abgelöst, die am 21. Juli 2011 in Kraft getreten ist. Die Frist für die Umsetzung in nationales Recht endet am 02. Januar 2013. Die wesentlichen Änderungen, die sich durch die Neufassung der Richtlinie ergeben, sind die stufenweise Erweiterung des Anwendungsbereiches, die Implementierung eines Verfahrens zur Bewertung von möglichen, neu zu beschränkenden Stoffen sowie entsprechender Bewertungskriterien, und die Überarbeitung des Verfahrens zur Beantragung und Genehmigung zeitlich befristeter Ausnahmen.Die Umsetzung soll durch eine eigenständige Verordnung, der ElektroStoffV erfolgen. Die im ElektroG enthaltenen Regelungen werden dabei im ElektroG aufgehoben und in die ElektroStoffV überführt.

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