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Stand: Jan. 2011

Elftes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes

Die in Kraft getretenen Gesetze sind mit den Gesetzentwürfen (Bundestagsdrucksachen 17/3051 bis 17/3054) identisch. In den Gesetzentwürfen können die jeweiligen Begründungen der Neuregelungen nachgelesen werden.

Durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes sollen die Laufzeiten der deutschen Kernkraftwerke im Rahmen des von der Bundesregierung verabschiedeten Energiekonzepts verlängert werden, um die Kernenergie als Brückentechnologie so lange zu nutzen, bis sie durch erneuerbare Energien verlässlich ersetzt werden kann.

Derzeit sichern die fossilen Energieträger, insbesondere die Kohle, zusammen mit der Kernenergie den Großteil der Stromerzeugung in Deutschland. Der notwendige Umbau der Stromversorgung wird diesen traditionellen Energiemix deutlich verändern. Im Jahr 2050 werden die erneuerbaren Energien das Rückgrat der Energieerzeugung bilden. Sie werden dann den Hauptanteil der Energieversorgung übernehmen. Fossile Energieträger und Kernenergie werden eine andere Rolle übernehmen müssen. Im Hinblick auf den Ausbau der erneuerbaren Energien wird ein deutlich flexiblerer Kraftwerkspark benötigt. Ein solcher Prozess benötigt nicht nur Zeit, sondern muss auch wirtschaftlich vernünftig ausgestaltet werden. Um den Übergang zu gestalten, wird die Kernenergie noch für einen weiteren Zeitraum benötigt.

Die Laufzeiten der 17 Kernkraftwerke in Deutschland werden daher durch entsprechende Erhöhung der zugewiesenen Elektrizitätsmengen um durchschnittlich 12 Jahre verlängert. Bei Kernkraftwerken mit Beginn des Leistungsbetriebs bis einschließlich 1980 wird die Laufzeit um 8 Jahre verlängert, bei den jüngeren um 14 Jahre. Die Erhöhung der Elektrizitätsmengen berücksichtigt zudem den auf Grund der verstärkten Einspeisung von erneuerbaren Energien zu erwartenden zunehmenden Teillastbetrieb der Kernkraftwerke in künftigen Jahren.

Daneben wird vor dem Hintergrund des energiepolitischen Gesamtkonzepts und zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens der Bund alleiniger Freistellungsverpflichteter.

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