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Stand: Nov. 2012

Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG

Zum 13. August 2005 trat in Deutschland das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) in Kraft, das die europäischen Richtlinien 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (sog. WEEE-Richtlinie) und 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (sog. RoHS-Richtlinie) in nationales Recht umsetzt.

Die Regelungen des ElektroG zielen dabei insgesamt auf die Minimierung negativer ökologischer Auswirkungen von Elektro- und Elektronikgeräten in Bezug auf deren gesamten Lebenszyklus ab. Als abfallwirtschaftliche Ziele nennt das ElektroG, Abfälle von Elektro- und Elektronikgeräten

  • zu vermeiden bzw. durch Wiederverwendung und Verwertung zu reduzieren sowie
  • den Eintrag von Schadstoffen von Elektro- und Elektronikgeräten in Abfälle zu verringern.

Durch Abfallvermeidung, zumutbare Prüfungen zu Möglichkeiten einer Wiederverwendung ganzer Geräte oder einzelner Bauteile sowie die weitgehende Verwertung von Abfällen soll ein wesentlicher Beitrag zur Schonung der natürlichen Ressourcen und zur Verringerung der Schadstoffemissionen erzielt werden.

Verbraucherinnen und Verbraucher können auf der Grundlage des ElektroG seit dem 24. März 2006 ihre alten Elektro- und Elektronikgeräte kostenlos bei den kommunalen Sammelstellen abgeben. Die Hersteller müssen die Geräte dort abholen und wiederverwenden oder entsorgen lassen.

Das ElektroG wird im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Novelle der sog. WEEE-Richtlinie) novelliert werden.

"Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist"

Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 Nr. 2, 4, 8 und 9 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständigen Verwaltungsbehörde vom 10. Juli 2006 (BGBl. I S. 1453)

Die Bundesregierung hat auf der Grundlage der Vorgabe des § 1 Abs. 2 ElektroG einen Bericht zu den abfallwirtschaftlichen Auswirkungen des ElektroG an den Deutschen Bundestag und den Bundesrat vorgelegt.

Gemäß Artikel 12 Abs. 1 der Richtlinie 2002/96/EC über Elektro- Elektronikaltgeräte (WEEE) müssen die Mitgliedsstaaten alle zwei Jahre achtzehn Monate nach Ablauf des Erhebungszeitraums ihre Daten zu Elektro- und Elektronikaltgeräten an die Kommission übermitteln. Der aktuelle Berichtszeitraum umfasst die Jahre 2009 und 2010. Die Bundesregierung hat in Umsetzung dieser Berichtspflicht die als Anlage beigefügten Zahlen an die Europäische Kommission übermittelt.

Wie bereits in den Jahren zuvor überschreitet Deutschland mit 9,4 kg/Einwohner im Jahr 2009 sowie 8,8 kg/Einwohner im Jahr 2010 die durch die EU vorgegebene Sammelmenge deutlich. Auch die Verwertungs- und Recyclingquoten, die die WEEE-Richtlinie für die einzelnen Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten vorgibt, werden für die Berichts-jahre 2009 und 2010 mehr als erfüllt.

Daten über Elektro- und Elektronikgeräte in Deutschland aus dem Jahr 2007 und 2008, wie sie an die EU–Kommission berichtet wurden.

Daten über Elektro- und Elektronikgeräte in Deutschland aus dem Jahr 2006, wie sie an die EU–Kommission gerichtet wurden.

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