Stand: Feb. 2011
Düngeverordnung (DüV)
Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist
Die Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1).
Hintergrund
Mit der Düngeverordnung (1996) wurden die wesentlichen Bestimmungen der EG - Nitratrichtlinie umgesetzt mit dem Ziel, das Grundwasser vor Nitrateinträgen aus landwirtschaftlichen Quellen zu schützen. Dies sind insbesondere:
Zeiten in denen Düngemittel nicht ausgebracht werden dürfen
Ackerland 01. November bis 31. Januar
Grünland 15. November bis 31. Januar Abstände zu oberirdischen Gewässern
Mindestabstand 3 Meter, bei Einsatz von Exaktdüngerstreuern 1 Meter. Es dürfen kein direkter Eintrag und kein Abschwemmen von Nährstoffen in das Gewässer erfolgen. Dabei sind insbesondere Geländebeschaffenheit und Bodenverhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind zur Vermeidung von Nährstoffeinträgen ggf. weitergehende wasserrechtliche Abstands- und Bewirtschaftungsregelungen einzuhalten.Düngung auf stark geneigten Flächen
Für stark geneigte Ackerflächen (Hangneigung mehr als 10% innerhalb der ersten 20 Meter ab Böschungsoberkante) gilt ein Mindestabstand von 3 Meter ohne Ausnahme. Düngemittel müssen sofort eingearbeitet werden, bei bestellten Flächen muss eine hinreichende Bestandsentwicklung gegeben sein.Düngung auf wassergesättigten, gefrorenen und schneebedeckten Böden
Auf Wasser gesättigten, gefrorenen und schneebedeckten Böden dürfen keine Düngemittel mit wesentlichen Nährstoffgehalten ausgebracht werden.Angepasste Düngung (einschließlich Stickstoffgleichgewicht, Bodenuntersuchungen, Wirtschaftsdüngeruntersuchungen, Einarbeitung)
Um ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Nährstoffbedarf und der Nährstoffversorgung der Pflanzen zu gewährleisten, muss vor der Düngung eine Düngebedarfsermittlung erfolgen. Dabei sind das Ertragsniveau des Standortes, die im Boden verfügbaren N-Mengen, die N-Nachlieferung, die Standortbedingungen (Klima, Bodenart und –typ) der Kalkgehalt und der Humusgehalt zu berücksichtigen. Für Phosphat besteht eine Bodenuntersuchungspflicht, für Stickstoff können auch Berechnungs- und Schätzverfahren oder Untersuchungen vergleichbarer Standorte sowie Empfehlungen der nach Landesrecht für die landwirtschaftliche Beratung zuständigen Stellen herangezogen werden. Von Düngemitteln und von Wirtschaftsdüngern müssen die Gehalte am Gesamtstickstoff und Phosphat, von Gülle, Jauche, sonstigen flüssigen organischen Düngemitteln oder Geflügelkot zusätzlich Ammoniumstickstoff ermittelt werden. Einarbeitung von Düngemitteln
Gülle, Jauche, sonstige flüssige organische Düngemitteln oder Geflügelkot müssen wegen der Gefahr der Ammoniakverflüchtigung auf unbestelltem Ackerland unverzüglich eingearbeitet werden.Düngerausbringungsverfahren und Ausbringungstechnik
Geräte zum Ausbringen von Düngemitteln müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Ab dem 1.1.2010 sind bestimmte Geräte (nach Anlage 4 der Düngeverordnung) nicht mehr zulässig.Zulässige Dunghöchstmengen
Mit Dung dürfen im Betriebsdurchschnitt auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen bis zu 170 kg N/ha und Jahr ausgebracht werden. Für den N-Anfall aus der Tierhaltung gelten die in Anhang 5 der Düngeverordnung festgelegten Werte.Auf Ackerland dürfen nach der Ernte der Hauptfrucht der Deckung des Stickstoffbedarfs der Folgekulturen oder als Ausgleichsdüngung zur Strohrotte je Hektar maximal 40 kg Ammoniumstickstoff oder 80 kg Gesamtstickstoff aus Gülle, Jauche und sonstigen flüssigen organischen sowie organisch-mineralischen Düngemitteln oder Geflügelkot gedüngt werden. Düngeaufzeichnungen
Für Stickstoff und Phosphat muss ein Nährstoffvergleich auf Betriebsebene erstellt werden. Dabei wird die Nährstoffzufuhr der Nährstoffabfuhr gegenübergestellt. Es ist eine Differenz (Nährstoffsaldo) pro Schlag oder Fläche zu ermitteln.
Folgende Daten sind aufzuzeichnen:- die Art der Ermittlung und Höhe des Bodenstickstoffgehalts,
- die Bodenuntersuchungsergebnisse für Phosphat,
- die Art der Ermittlung und die Gesamtstickstoff- und Phosphatgehalte der Düngemittel; im Falle von Gülle, Jauche, sonstigen flüssigen organischen Düngemitteln und Geflügelkot auch die Ammoniumstickstoffgehalte,
- die Ausgangsdaten und Ergebnisse der Nährstoffvergleiche.
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