Stand: Jun. 2011
Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes
- vom 31.07.2011, in Kraft getreten am 06.08.2011, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011, Teil 1, Nr. 43 vom 05.08.2011, Seite 1704. -
Das Bundeskabinett hat am 6. Juni 2011 im Rahmen der Gesetze zur Energiewende auch den Entwurf für ein Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes beschlossen.
Die nuklearen Folgen der Ereignisse in Japan bedeuten einen Einschnitt - für Japan und die ganze Welt. Die Bundesregierung und die Ministerpräsidenten der Bundesländer mit Kernkraftwerken haben deshalb beschlossen, die Sicherheit aller Kernkraftwerke in Deutschland überprüfen zu lassen und im Rahmen eines gesamtgesellschaftlichen Dialogs unter Beteiligung der Ethikkommission "Sichere Energieversorgung" eine Neubewertung der Risiken der Nutzung der Kernenergie vorzunehmen. Der nunmehr vorgelegte Gesetzentwurf berücksichtigt die Ergebnisse dieser Prozesse und soll die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in Deutschland zum frühestmöglichen Zeitpunkt beenden.
Mit dem vom Kabinett verabschiedeten Entwurf sollen im Wesentlichen folgende Änderungen des Atomgesetzes eingeführt werden:
- Die mit dem Elften Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes zusätzlich gewährten Elektrizitätsmengen werden gestrichen.
- Für die sieben ältesten Kernkraftwerke und das Kernkraftwerk Krümmel wird mit Inkrafttreten des geänderten Atomgesetzes die Berechtigung zum Leistungsbetrieb erlöschen.
- Für die drei jüngsten Anlagen erlischt die Genehmigung zum Leistungsbetrieb spätestens im Jahr 2022; für die übrigen Anlagen gestaffelt bis spätestens 2015/2017/2019/2021.
- Die Übertragung von Elektrizitätsmengen bleibt – bei Beachtung der jeweiligen Endzeitpunkte – weiterhin möglich.
- Die Bundesnetzagentur hat darauf hingewiesen, dass aus Gründen der Netzstabilität in denkommenden beiden Wintern zusätzliche Kraftwerkskapazität erforderlich ist. Deshalb soll eines der Kraftwerke, die nach dem Moratorium nicht wieder ans Netz gehen, noch bis Frühjahr 2013 als Reservekraftwerk zur Verfügung stehen können. Dies gilt allerdings nur dann, wenn konventionelle Reservekraftwerke nicht ausreichen, um Gefahren für Sicherheit und Stabilität der Stromversorgung abzuwenden. Hierzu wird die Bundesnetzagentur ermächtigt, falls sie es für notwendig erachtet, eines der genannten Kernkraftwerke als Reserve für die nächsten beiden Winterhalbjahre zu bestimmen. Das EnWG enthält eine entsprechende Vergütungsregelung für den Betreiber