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Stand: Jul. 1999

Das Bundes-Bodenschutzgesetz

Zweck des Gesetzes

Wichtigster Zweck des Gesetzes, das am 17. März 1999 in Kraft getreten ist, ist der Schutz vor Bodenbelastungen (einschließlich Altlasten). Solche Belastungen liegen nach dem Gesetz dann vor, wenn die Bodenfunktionen beeinträchtigt sind und dadurch Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeigeführt werden. Über den Bereich der Gefahrenabwehr hinaus wird die Möglichkeit vorgesehen, für vorbelastete Gebiete in Rechtsverordnungen Anforderungen zur Vorsorge gegen Bodenbelastungen festzulegen. Durch entsprechende Anforderungen kann verhindert werden, dass in Zukunft Altlasten neu entstehen. Ferner kann sichergestellt werden, dass die Bodenbelastungen die Gefahrengrenze nicht überschreiten. Dies schafft Freiräume für die Ansiedlung neuer und die Erweiterung bestehender Betriebe.

Anwendungsbereich

Die Regelungen des Gesetzes beruhen auf konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnissen des Bundes. Der Bund kann unmittelbar geltende Vorschriften treffen. Entsprechend der verfassungsrechtlichen Kompetenzlage enthält das Gesetz unmittelbar geltende Regelungen bei Bodenbelastungen und bei Altlasten. Gestützt werden diese Regelungen im wesentlichen auf Artikel 74 Abs. 1 Nr. 18 sowie Nr. 11 und Nr. 24 GG (Bodenrecht, Recht der Wirtschaft, Abfallbeseitigung).

Um eine bestmögliche Verzahnung des Bodenschutzgesetzes mit den anderen, mittelbar den Boden schützenden aber spezielleren Vorschriften zu erreichen, ist eine besondere Verzahnungsregelung enthalten: Danach findet das Gesetz auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit nicht im einzelnen aufgeführte Vorschriften Einwirkungen auf den Boden regeln. Als Beispiel seien hier Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes über das Aufbringen von Abfällen zur Verwertung als Sekundärrohstoffdünger oder Wirtschaftsdünger im Sinne des § 1 des Düngemittelgesetzes und der hierzu auf Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der Klärschlammverordnung genannt, die bereits spezielle Regelungen enthalten.

Grundpflichten

Folgende Grundpflichten stellen nach dem Gesetz sicher, dass die Bodenfunktionen für Menschen, Tiere und Pflanzen langfristig erhalten und für künftige Nutzungen gesichert werden:

  • Vorsorgepflichten bestehen, damit der Boden langfristig durch stoffliche und physikalische Einwirkungen in seiner ökologischen Leistungsfähigkeit nicht überfordert wird.
  • Böden, von denen Gefahren für Mensch und Umwelt ausgehen, sind zu sanieren. Die Sanierungspflicht erstreckt sich auch auf die vom Boden ausgehenden Gewässerverunreinigungen. Zur Sanierung sind u.a. auch frühere Eigentümer und Gesamtrechnungsnachfolger von Verhaltensstörern verpflichtet.
  • Grundstückseigentümer und -besitzer müssen dafür sorgen, dass durch den Zustand ihres Grundstücks keine Gefahren für den Boden ausgehen.
  • Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, dass dadurch keine Gefahren hervorgerufen werden.

Altlastensanierung

Altlasten und Altlastverdachtsflächen bewirken oft eine Blockade städtebaulicher und wirtschaftlicher Entwicklung. Das Bodenschutzgesetz schafft daher die Voraussetzungen, damit altlastverdächtige Grundstücke entweder aus dem Verdacht entlassen werden können oder nach erfolgreicher Sanierung dem Grundstücksverkehr wieder zur Verfügung stehen.

Die Regelungen zur Sanierung von Altlasten, also von stillgelegten Deponien, wilden Abfallablagerungen und ehemaligen Industriestandorten sowie sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, bilden daher einen besonderen Schwerpunkt des Gesetzes. Im wesentlichen ist folgendes geregelt:

  • Altlasten und altlastverdächtige Flächen sind durch die zuständigen Landesbehörden zu erfassen, zu untersuchen und zu bewerten.
  • Bei Altlasten und altlastverdächtigen Flächen bestehen neben den Überwachungspflichten der Behörden Eigenkontroll- und Meldepflichten der Verantwortlichen.
  • Zum Verfahrensmanagement gehört, dass vom Sanierungspflichtigen die Vorlage eines Sanierungsplans verlangt werden kann. Bei gravierenden und komplexen Altlasten wird der Sanierungsplan Transparenz schaffen und damit auch einen wichtigen Beitrag zur Akzeptanz bei den Betroffenen leisten. Der im Regelfall von einem Sachverständigen zu erarbeitende Sanierungsplan muss u.a. eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der durchgeführten Voruntersuchungen enthalten.
  • Mit dem Sanierungsplan kann der Sanierungspflichtige den Entwurf eines öffentlich-rechtlichen Sanierungsvertrages vorlegen.
  • Die von Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen Betroffenen sind frühzeitig über Einzelheiten der vorgesehenen Vorhaben zu informieren.
  • Zur Verfahrensbeschleunigung wurde eine Konzentrationswirkung behördlicher Entscheidungen eingefügt. Es ist vorgesehen, dass ein genehmigter Sanierungsplan bzw. eine behördliche Sanierungsverfügung weitere für die Sanierung erforderliche behördliche Genehmigung einschließt. Damit werden weitere behördliche Verfahren, etwa für die immissionsschutzrechtliche Zulassung einer Bodenreinigungsanlage oder für eine wasserrechtliche Bewilligung, entbehrlich. Die Behörde ist dadurch in der Lage, ein effektives, die Sanierung beschleunigendes Verfahrensmanagement durchzuführen. Sanierungen werden somit nicht "auf die lange Bank" geschoben.

Gewässersanierung

Neben der Sanierung von Böden und Altlasten ist auch die Sanierung von Gewässern, die durch Bodenbelastungen verunreinigt wurden, bundesrechtlich geregelt. In der Regel sind bei Bodenkontaminationen auch Maßnahmen zur Sanierung von Gewässern, insbesondere des Grundwassers, erforderlich. Zuvor musste die Sanierung von Gewässern nach den unterschiedlichen landesrechtlichen Vorschriften erfolgen. Die Sanierungsverfahren können aufgrund des Bundesbodenschutzgesetzes effektiver und schneller durchgeführt werden.

Wertausgleich

Werden Sanierungsmaßnahmen nicht mit Mitteln des zur Sanierung verpflichteten Eigentümers, sondern mit dem Einsatz öffentlicher Mittel durchgeführt, so ist die dadurch bewirkte Erhöhung des Verkehrswerts des Grundstücks vom Eigentümer auszugleichen.

Entsiegelung

Zur Beseitigung von Bodenversiegelungen wird der Grundstückseigentümer durch Rechtsverordnung verpflichtet, bei dauerhaft nicht mehr genutzten Flächen, deren Versiegelung im Widerspruch zu den Festsetzungen des Planungsrechts steht, den Boden in seiner Leistungsfähigkeit soweit wie möglich und zumutbar wiederherzustellen.

Auf- und Einbringen von Materialien auf den Boden

Das Gesetz ermöglicht Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien auf den Boden. Zur Verhinderung künftiger Bodenbelastungen können Verbote und Beschränkungen für das Aufbringen von möglicherweise belasteten Materialien auf Böden angeordnet werden. Die Konkretisierung erfolgt über die Bodenschutz- und Altlastenverordnung.

Landwirtschaftliche Bodennutzung

Mit dem Bundes-Bodenschutzgesetz werden erstmals in einem Bundesgesetz die Grundsätze der "guten fachlichen Praxis" für die landwirtschaftliche Bodenbearbeitung definiert, die die nachhaltige Sicherung der Bodenfruchtbarkeit und der Leistungsfähigkeit des Bodens als natürliche Ressource zum Ziel haben. Hierbei setzt das Gesetz auf Kooperation: Die landwirtschaftlichen Beratungsstellen vermitteln die entsprechenden Grundsätze. Weil der Boden die wirtschaftliche Grundlage für die Landwirte bildet und diese durch Nutzungsbeschränkungen in ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage berührt werden, ist ihnen im übrigen bei bestimmten behördlich angeordneten Beschränkungsmaßnahmen, die zu einer besonderen Härte führen, ein finanzieller Ausgleich zu gewähren.

Sachverständige und Untersuchungsstellen

Um z.B. eine ordnungsgemäße Gefährdungsabschätzung bei Bodenkontaminationen und Altlasten zu erhalten, wurden insbesondere Anforderungen an die Sachkunde, die Zuverlässigkeit und die gerätetechnische Ausstattung der Sachverständigen und Untersuchungsstellen begründet.

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