Am 2. Mai 2013 sind die Regelungen zur Umsetzung der EU-Richtlinie über Industrieemissionen in Kraft getreten.
Artikelgesetz:
www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl113s0734.pdf
1. Artikelverordnung:
www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl113s0973.pdf
2. Artikelverordnung:
www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl113s1021.pdf
Durch die EU-Richtlinie über Industrieemissionen wird die bisherige Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung von 1996 (IVU-Richtlinie) überarbeitet und mit sechs sektoralen Richtlinien, die Anforderungen für bestimmte Anlagenarten enthalten, zusammengefasst. Die Richtlinie erfasst europaweit ca. 52.000 Anlagen, in Deutschland ca. 9.000 Anlagen. Die Richtlinie enthält u.a. Regelungen zur verstärkten Anwendung europäischer Emissionsstandards bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten in allen EU-Mitgliedstaaten. Damit sollen bestehende Ungleichheiten in Europa hinsichtlich der Festlegung von Emissionsgrenzwerten ausgeglichen und fairere Wettbewerbsbedingungen erreicht werden. Daneben enthält die Richtlinie im Vergleich zur IVU-Richtlinie strengere Vorgaben für die Überwachung von Genehmigungsauflagen und die allgemeine Überwachung von Anlagen, insbesondere Fristenvorgaben für Vor-Ort-Überwachungen. Die Richtlinie sieht außerdem als neue Pflicht im Hinblick auf die Stilllegung von Anlagen die Rückführung auf den Ausgangszustand von Boden und Grundwasser auf der Grundlage eines im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu erstellenden Ausgangszustandsberichts vor. Darüber hinaus enthält die Richtlinie einige weitere neue Vorgaben, wie zum Beispiel Unterrichtungs- und Folgenbegrenzungspflichten des Betreibers sowie Behördenpflichten bei Vorfällen oder Unfällen mit erheblichen Umweltauswirkungen.
Die Umsetzung der Richtlinie erfolgt durch ein Artikelgesetz und zwei Artikelverordnungen.
Mit dem Artikelgesetz und der ersten Artikelverordnung werden die allgemeinen Anforderungen an die Zulassung von Industrieanlagen aus den Kapiteln I, II und VII der Industrieemissions-Richtlinie umgesetzt. Das Artikelgesetz und die erste Artikelverordnung enthalten die dafür erforderlichen Regelungen zur 1:1-Umsetzung dieser Anforderungen. Im Rahmen des Artikelgesetzes werden insbesondere das Bundes-Immissionsschutzgesetz, das Wasserhaushaltsgesetz und das Kreislaufwirtschaftsgesetz geändert. Die Artikelverordnung enthält Änderungen der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, der Verordnung über das Genehmigungsverfahren sowie der Deponieverordnung. Außerdem wird eine neue Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen geschaffen.
Unabhängig von der Richtlinienumsetzung wurde schließlich im Bundes-Immissionsschutzgesetz eine übergreifende Verordnungsermächtigung für alle im Immissionsschutzrecht in Betracht kommenden Bekanntgaben von sachverständigen Stellen und Sachverständigen geschaffen, die die bisherigen Verordnungsermächtigungen ablöst. Auf Grund dieser Verordnungsermächtigung wird mit der ersten Artikelverordnung auch eine neue Bekanntgabeverordnung für den Bereich des Immissionsschutzes geschaffen, die das Bekanntgabeverfahren bundeseinheitlich für die betroffenen Stellen und Sachverständige regelt und Anforderungen an die betroffenen Stellen und Sachverständige stellt. Sie ersetzt die bisher durch die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz beschlossenen Vorgaben und fasst diese in einer Verordnung zusammen. Darüber hinaus wird die Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte an die Fortentwicklungen des Rechts angepasst.
Die zweite Artikelverordnung normiert die Anforderungen zum Betrieb nach dem Stand der Technik auf der Grundlage der europäischen Merkblätter zu den besten verfügbaren Techniken (BVT-Merkblätter). Hierzu erfolgen Änderungen zur Umsetzung der emissionsbegrenzenden Anforderungen durch Änderung der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV), der Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie (25. BImSchV) sowie der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) und durch Neufassung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) sowie der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV). Zugleich erfolgen redaktionelle Korrekturen der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV) sowie der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV).