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Stand: Sep. 2012

Bundesregierung beschließt zweite Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen

Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung vom 5. September 2012 den vom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vorgelegten Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen beschlossen.

Die Verordnung dient im Wesentlichen der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen.

Durch die Richtlinie über Industrieemissionen wird die bisherige Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung von 1996 (IVU-Richtlinie) überarbeitet und mit sechs sektoralen Richtlinien, die Anforderungen für bestimmte Anlagenarten enthalten, zusammengefasst. Die Richtlinie erfasst europaweit ca. 52.000 Anlagen, in Deutschland ca. 9.000 Anlagen. Die Richtlinie enthält u.a. Regelungen zur verstärkten Anwendung europäischer Emissionsstandards bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten in allen EU-Mitgliedstaaten. Damit sollen bestehende Ungleichheiten in Europa hinsichtlich der Festlegung von Emissionsgrenzwerten ausgeglichen und fairere Wettbewerbsbedingungen erreicht werden. Die Verordnung normiert die Anforderungen zum Betrieb nach dem Stand der Technik auf der Grundlage der europäischen Merkblätter zu den besten verfügbaren Techniken (BVT-Merkblätter).

Hierzu erfolgen Änderungen auf Verordnungsebene zur Umsetzung der emissionsbegrenzenden Anforderungen durch Änderung der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV), der Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie (25. BImSchV) sowie der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) und durch Neufassung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) sowie der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV). Zugleich erfolgen redaktionelle Korrekturen der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV) sowie der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV).

Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates.

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