Die Biomasseverordnung (BiomasseV) regelt für den Anwendungsbereich der Vergütungsregelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), welche Stoffe vergütungsrechtlich als Biomasse anerkannt werden, welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung aus Biomasse in den Anwendungsbereich des EEG fallen und welche Umweltanforderungen bei der Erzeugung von Strom aus Biomasse einzuhalten sind.
Für EEG-Anlagen, die bis zum 31.12.2011 in Betrieb genommen werden, gilt die Biomasseverordnung in der ab 18. August 2005 geltenden Fassung (für die Stromerzeugung aus Altholz und für den Einsatz von Pflanzenölmethylester in bestimmten Bestandsanlagen gelten nach dem EEG 2012 abweichende Übergangsbestimmungen).
Mit der am 30. Juni 2011 vom Deutschen Bundestag beschlossenen Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die am 8. Juli 2011 auch den Bundesrat passiert hat, wurde auch die Biomasseverordnung (BiomasseV) mit Wirkung zum 1. Januar 2012 umfassend geändert. In ihrer novellierten Fassung regelt die BiomasseV ab dem Jahr 2012 für den Anwendungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes über die bisherigen Regelungsgegenstände hinaus auch, für welche Stoffe eine zusätzliche einsatzstoffbezogene Vergütung in Anspruch genommen werden kann, welche energetischen Referenzwerte für die Berechnung dieser Vergütung anzuwenden sind und wie die einsatzstoffbezogene Vergütung zu berechnen ist.
Aufgrund des Entwurfs der Bundesregierung (BT-Drucks. 17/6071) und des Beschlusses des Deutschen Bundestages (BT-Drucks. 17/6363) hat das Bundesumweltministerium eine konsolidierte (unverbindliche) Fassung der geänderten BiomasseV in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung erstellt.