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Stand: Jun. 2004

Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. Juni 2004 (BVerwG 7 B 14.04) im Wortlaut zum Thema Deponierung

Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig (BVerwG) hat mit Beschluss des 7. Senats vom 3. Juni 2004 die Beschwerde der Rhein-Sieg-Abfallwirtschaftsgesellschaft mbH, gegen die Nichtzulassung der Revision des Oberverwaltungsgerichts-Urteils NRW vom 28.10.2003, zurückgewiesen. Damit wurde die am 1. Juni 2005 in Kraft tretende Abfallablagerungsverordnung bestätigt.

Das BVerwG hat die in der Beschwerde angegriffene unmittelbare Geltungswirkung der in der Abfallablagerungsverordnung und Deponieverordnung festgelegten Anforderungen an die Vorbehandlung und Ablagerung von Abfällen bejaht. Ebenso, wie bereits das OVG Münster, hat es die vom Bundesumweltministerium und den Ländern vertretene Auffassung bestätigt, dass die Vorgaben der genannten Verordnung entgegenstehende Regelungen existierender Planfeststellungsbeschlüsse durchbrechen. Diese Wirkung hat es auch in einem Leitsatz des Beschlusses hervorgehoben:

"Die durch die erhöhten Vorsorgeanforderungen der AbfAblV und der DepV begründeten Pflichten wirken auf die Rechtstellung der Betreiber von Deponien auch dann rechtsgestaltend ein, wenn der Deponiebetrieb unbefristet durch bestandskräftige Planfeststellungsbeschlüsse zugelassen würde."

Der Beschluss des BVerwG sichert den wirksamen Vollzug der AbfAblV und der DepV weiter ab. Durch die Zurückweisung der Beschwerde ist nicht nur das Urteil des OVG Münster rechtskräftig geworden, sondern auch die Unmittelbarkeit der AbfAblV/DepV letztinstanzlich ausgeurteilt. Es ist davon auszugehen, dass über die unmittelbare Bindungswirkung des Urteils des OVG Münster für die an dem Rechtsstreit Beteiligten hinaus, die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts folgen wird.

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