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Stand: Feb. 2013

Bekanntmachung der Zollstellen, über die Abfälle beim Eingang oder beim Verlassen der Europäischen Gemeinschaft verbracht werden dürfen.

Bekanntmachung der Zollstellen, über die Abfälle beim Eingang oder beim Verlassen der Europäischen Gemeinschaft verbracht werden dürfen

Auf Grund des Artikels 55 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EG Nr. L 190 S. 1) in Verbindung mit § 17 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zollstellen für die Bundesrepublik Deutschland, über die Abfälle beim Eingang oder beim Verlassen der Europäischen Gemeinschaft verbracht werden dürfen, nachstehend bekannt gegeben.

Diese Bekanntmachung tritt am 04. März 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung der Zollstellen, über die Abfälle beim Eingangoder beim Verlassen der Europäischen Gemeinschaft verbracht werden können, vom 13. Oktober 2011 (BAnz. S. 3671) außer Kraft.

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