Ziel des Gesetzes war die Umsetzung der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (Batterierichtlinie, BattRL) in nationales Recht.
Mit dem Batteriegesetz wurde die Richtlinie 2006/66/EG unter weitgehender Beibehaltung der auf Basis der damals geltenden Batterieverordnung bereits bestehenden und in der Praxis bewährten Rücknahmestrukturen 1:1 umgesetzt.
Im Bereich der Gerätebatterien bedeutete dies die Beibehaltung des Gemeinsamen Rücknahmesystems der Industrie (Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien) sowie daneben bestehender, herstellerindividueller Rücknahmesysteme. Das Batteriegesetz gewährleistet den Fortbestand dezentraler Rücknahmestrukturen für den Bereich der Fahrzeug- und Industriebatterien. In Umsetzung der Richtlinie 2006/66/EG wurden für alle Batteriehersteller eine Anzeigepflicht sowie zusätzliche Kennzeichnungspflichten für Batterien neu eingeführt; die unter der Batterieverordnung bereits bestehenden Stoffverbote wurden ausgeweitet. Gleichzeitig wurde das Elektro- und Elektronikgerätegesetz um Konstruktionsvorgaben für batteriebetriebene Elektro- und Elektronikgeräte ergänzt.
Das Batteriegesetz verbietet grundsätzlich, Batterien mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 0,0005 Gewichtprozent in Verkehr zu bringen. Knopfzellen und aus Knopfzellen zusammengesetzte Batterien mit einem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent sind von diesem Verbot ausgenommen. Ferner ist es verboten, Gerätebatterien mit einem Cadmiumgehalt von mehr als 0,002 Gewichtsprozent in Verkehr zu bringen. Von dem Verbot ausgenommen sind Gerätebatterien, die für Not- oder Alarmsysteme einschließlich Notbeleuchtung, medizinische Ausrüstung oder schnurlose Elektrowerkzeuge bestimmt sind.
Der Handel muss alle von ihm vertriebenen Batterien nach Gebrauch vom Verbraucher unentgeltlich zurücknehmen und die Gerätealtbatterien den Herstellern zur Verwertung oder Beseitigung überlassen. Vertreiber haben den Verbraucher über die Rückgabemöglichkeiten zu informieren.
Vertreiber von Fahrzeugbatterien (Starterbatterien für Kraftfahrzeuge) sind verpflichtet, ein Pfand von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer vom Endverbraucher zu erheben, wenn dieser beim Kauf der neuen Batterie keine gebrauchte Fahrzeugbatterie zurückgibt. Das Pfand ist bei der Rückgabe einer Fahrzeugbatterie zu erstatten.
Falls öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Rücknahme von Altbatterien anbieten , müssen diese unentgeltlich zurückgenommen werden.
Schadstoffhaltige Batterien sind zu kennzeichnen. Batterien dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller seine Markteilnahme gegenüber dem Umweltbundesamt zuvor angezeigt hat und die Rückgabemöglichkeit durch den Endverbraucher sichergestellt ist. Sicherstellen kann der Hersteller dies dadurch, dass er sich entweder an dem gemeinsamen Rücknahmesystem beteiligt oder ein eigenes nach Maßgabe des § 7 BattG genehmigtes Rücknahmesystem einrichtet und betreibt. Hinsichtlich der Anforderungen an die Rücknahme und Entsorgung unterliegt er den gleichen Anforderungen wie das gemeinsame Rücknahmesystem.
Die Verbraucher sind verpflichtet, gebrauchte Batterien an den Handel oder an von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern eingerichteten Rückgabestellen (z. B. Schadstoffmobile und Recyclinghöfe) zurückzugeben.