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Stand: Nov. 2012

Arbeitsentwurf einer Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung

Im Nachgang zur Verabschiedung des neuen Kreislaufwirtschaftgesetzes (KrWG) werden einige Änderungen des untergesetzlichen Regelwerks notwendig. Dies gilt vor allem im Hinblick auf die Umsetzung der Anzeige- und Erlaubnispflichten nach den §§ 53 und 54 KrWG.

Die Übergangsvorschrift des § 72 Absatz 4 KrWG für im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätige Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen schiebt die Geltung der Anzeige- und Erlaubnispflichten für diesen Adressatenkreis bis zum 1. Juni 2014 auf, so dass zeitnah eine konkretisierende Verordnung entwickelt werden muss, um Rechtsunsicherheiten und unnötige bürokratische Belastungen zu vermeiden. Es ist daher beabsichtigt den Arbeitsentwurf bereits Anfang des Jahres 2013 zu einem Referentenentwurf weiterzuentwickeln, um im Anschluss die formelle Anhörung der beteiligten Kreise durchzuführen.

Kernstück der vorliegenden Mantelverordnung ist deshalb die in Artikel 1 enthaltene Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung). Die neue Verordnung konkretisiert die in §§ 53 und 54 KrWG enthaltenen Anzeige- und Erlaubnispflichten für den genannten Personenkreis. Die bisherige Beförderungserlaubnisverordnung, die nur für die Erlaubnisverfahren von Sammlern und Beförderern gilt, soll durch die neue Verordnung vollständig abgelöst werden.

Die neue Verordnung präzisiert die Anforderungen an die nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz geforderte Zuverlässigkeit sowie an die Sach- und Fachkunde von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen. Darüber hinaus werden die Verwaltungsverfahren der Anzeige und Erlaubnis unter Nutzbarmachung elektronischer Kommunikationsmöglichkeiten konkretisiert und somit die Anwendung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für Behörden und betroffene Wirtschaftsunternehmen deutlich vereinfacht.

Besondere Bedeutung erlangt die in Artikel 1 enthaltene Verordnung im Hinblick auf sog. wirtschaftliche Unternehmen. Dies sind nach den Begriffsbestimmungen des § 3 Absatz 10 bis 13 KrWG solche Unternehmen, die aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammeln, befördern, handeln oder makeln. Diese Unternehmen sind nach der Übergangsvorschrift des § 72 Absatz 4 KrWG ab dem 1. Juni 2014 anzeige- und erlaubnispflichtig. Um sicherzustellen, dass keine unnötigen Belastungen für diese erstmals der Anzeige- und Erlaubnispflicht unterliegenden Unternehmen entstehen, enthält der Verordnungsentwurf verschiedene Privilegierungen. So ist nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Verordnungsentwurfs vorgesehen, im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätige Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen von der Erlaubnispflicht freizustellen, so dass unabhängig davon, ob gefährliche oder nicht gefährliche Abfälle gesammelt, befördert, gehandelt oder gemakelt werden, grundsätzlich nur eine Anzeige zu leisten ist. Auch im Rahmen der Sach- und Fachkunde werden wirtschaftliche Unternehmen privilegiert. Nach § 4 Absatz 3 des Verordnungsentwurfs setzt die Fachkunde bei wirtschaftlichen Unternehmen nur die für die vom Betrieb im Hauptzweck ausgeübte Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation voraus. Das Abfallrecht enthält sich damit weitergehender Anforderungen an die Sach- und Fachkunde von im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätigen Sammlern, Befördern, Händlern und Maklern von Abfällen.

Artikel 2 und 3 enthalten Folgeänderungen zu der in Artikel 1 enthaltenen Verordnung. Artikel 4 beinhaltet geringfügige Änderungen der Nachweisverordnung (NachwV), die sich zum einen aus der Umsetzung von Vorgaben der EU-Abfallrahmenrichtlinie (RL 2008/98/EG) ergeben und zum anderen aus den Vollzugserfahrungen zum elektronischen Nachweisverfahren resultieren. Artikel 5 und 6 enthalten redaktionelle Änderungen der Klärschlammverordnung und der Bioabfallverordnung.

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