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Stand: Okt. 2012

Arbeitsentwurf der Mantelverordnung Grundwasser/Ersatzbaustoffe/Bodenschutz

Stand: 31.10.2012

Mit der Mantelverordnung sollen die Verordnung zum Schutz des Grundwassers vom 9. November 2010 und die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 geändert sowie eine Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke neu geschaffen werden. Die Deponieverordnung wird entsprechend angepasst. Die Verordnung soll ein abgestimmtes und in sich schlüssiges Gesamtkonzept zum ordnungsgemäßen und schadlosen Einsatz von mineralischen Ersatzbaustoffen sowie für das Auf- und Einbringen von Material auf und in den Boden beinhalten. Damit wird sichergestellt, dass die Verwertung von mineralischen Ersatzbaustoffen gemäß den Zielstellungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erfolgt, ein ausreichender Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bodens vor schädlichen Veränderungen im Sinne des Bodenschutzgesetzes gewährleistet ist sowie deutliche Erleichterungen für den Vollzug und die Wirtschaft geschaffen werden.

I. Zielsetzung und Notwendigkeit

Die Mantelverordnung beinhaltet ein abgestimmtes und in sich schlüssiges Gesamtkonzept zum ordnungsgemäßen und schadlosen Einsatz von mineralischen Ersatzbaustoffen und für das Auf- und Einbringen von Materialien in den Boden. Damit wird sichergestellt, dass die Verwertung von mineralischen Stoffen gemäß den Zielstellungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erfolgt, ein ausreichender Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bodens vor schädlichen Veränderungen im Sinne des Bodenschutzgesetzes gewährleistet ist sowie deutliche Erleichterungen für den Vollzug und die Wirtschaft geschaffen werden.

Artikel 1 – Grundwasserverordnung

Unverzichtbare Grundlage für dieses Gesamtkonzept sind die Prüfwerte der Grundwasserverordnung, die als Basis für die Ableitung von Materialwerten für Ersatzbaustoffe und für Material und Boden zur Verfüllung herangezogen werden. In Artikel 1 werden der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz konkretisiert und Prüfwerte dafür festgelegt. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass es durch zulässige Tätigkeiten und Nutzungen eine Reihe unvermeidlicher Stoffeinträge in das Grundwasser gibt, die aber wegen der Geringfügigkeit der zu erwartenden Konzentrationen weder eine ökotoxikologisch noch humantoxikologisch relevante Wirkung entfalten. Diese Auswirkungen sind daher nach dem heutigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse hinnehmbar und nicht als nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit einzustufen. Werden beim Übergang von Stoffen aus Einleitungen, aus Bauwerken, die mit dem Grundwasser in Verbindung stehen, oder aus Bodenmaterialien die Prüfwerte nicht überschritten, so ist dieser Eintrag als unbedenklich anzusehen. Es bedarf dann grundsätzlich keiner weiteren Abwägungen über die Zulässigkeit dieser Aktivität. Bei Überschreitung der Werte ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit zu besorgen ist.

Das Überschreiten der Prüfwerte führt damit nicht zwangsläufig zur Unzulässigkeit dieser Aktivität. Vielmehr sind die Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen. So können es zum Beispiel geogen bedingte Belastungen des Grundwassers oder die natürlichen Schadstoffrückhalte- und Abbauprozesse im Boden ermöglichen, Aktivitäten zu gestatten, die zu Stoffkonzentrationen im Grundwasser führen, die höher als die Prüfwerte sind. Dies muss im Einzelfall durch die zuständigen Behörden abgewogen werden. Sinn des Prüfwertekonzepts ist es, bei den Behörden in einer Vielzahl von Fällen auf die Abwägung des Für und Wider zu verzichten und die umfangreichere Prüfung und Bescheidung auf wenige Einzelfälle zu beschränken. Die Nachweislast dafür, dass durch eine Aktivität die Beschaffenheit des Grundwassers auch bei Stoffkonzentrationen oberhalb des Prüfwertes nicht beeinträchtigt wird, liegt bei den Verursachern.

Artikel 2 - Ersatzbaustoffverordnung

Mit Artikel 2 werden die Umweltanforderungen an die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung mineralischer Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken normiert. Der neuen Ersatzbaustoffverordnung liegt im Hinblick auf die Festlegung stoffspezifischer Materialwerte und zulässiger Einbauweisen das Prüfwertekonzept zum Schutz des Grundwassers zugrunde. Zugleich wird sichergestellt, dass bei der Verwertung von mineralischen Ersatzbaustoffen die Ziele des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erreicht werden. Bei den hier zu betrachtenden Verwertungsmaßnahmen handelt es sich um sogenannte unechte Benutzungstatbestände im Sinne von § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes. Um zu gewährleisten, dass ausreichend Vorsorge gegen nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit getroffen wird, ist für die geregelten Ersatzbaustoffe die Ableitung der zulässigen Konzentrationen (Materialwerte) der relevanten Schadstoffe grundsätzlich so erfolgt, dass beim Eintritt des Sickerwassers in das Grundwasser die Prüfwerte nach Artikel 1 nicht überschritten werden.

Die Zulässigkeit einer Verwertungsmaßnahme ergibt sich aus dem jeweiligen Grundwasserabstand zum Einbauhorizont des Ersatzbaustoffs, der spezifischen Konstruktion des technischen Bauwerks im Hinblick auf die Bildung von Sickerwasser und dem Rückhalte- und Abbaupotenzial im Boden beim Transport der relevanten Schadstoffe.

Damit wird für jede Verwertungsoption (Einbauweise) eine vorweggenommene Sickerwasserprognose durchgeführt und die Zulässigkeit der Verwertung bestimmt. Es werden nur solche Einbauweisen zugelassen, für die nachgewiesen wurde, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht herbeigeführt wird und die damit den wasserrechtlichen Benutzungstatbestand nicht erfüllen. Um diese Nachweise zu erbringen wird ein Verfahren zur Güteüberwachung festgelegt. Bei Einhaltung der Anforderungen sowie der ordnungsgemäßen Durchführung der Güteüberwachung der Ersatzbaustoffverordnung wird auf das wasserrechtliche Erlaubnisverfahren verzichtet.

Auf Grund der vorliegenden Datenlage über die Schadstoffgehalte der einzelnen Ersatzbaustoffe kann davon ausgegangen werden, dass in den marktgängigen offenen und teildurchströmten Einbauweisen insgesamt eine Verwertungsquote im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von mehr als 80 Prozent erreichbar ist.

Artikel 3 – Deponieverordnung

Mit der Änderung der Deponieverordnung in Artikel 3 wird erreicht, dass bereits im Rahmen der Ersatzbaustoffverordnung oder der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung bestimmte oder bestimmbare Parameterkonzentrationen aus Eluaten mit einem Wasser-zu-Feststoffverhältnis von 2:1 in Parameterkonzentrationen umgerechnet werden können, die einem Wasser-zu-Feststoffverhältnis von 10:1 entsprechen und damit unmittelbar mit den Zuordnungswerten der DeponieV zur Feststellung der zulässigen Deponieklasse oder Einsatz als Deponieersatzbaustoff verglichen werden können. In diesen Fällen ist insoweit keine erneute Probe zu nehmen oder ein neues Eluat herzustellen, was zu entsprechender Vermeidung des Untersuchungsaufwandes führt.

Artikel 4 – Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung

Die Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung dient der Anpassung an den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und an die Erfahrungen aus dem über zehnjährigen Vollzug, also der Aktualisierung und Präzisierung.

Mit dem geänderten § 12 a. F. der Bundes-Boden- und Altlastenverordnung in Artikel 3 wird das Ziel verfolgt, Anforderungen an Materialien und deren Verwendung zur Erreichung der Ziele des vorsorgenden Bodenschutzes so festzulegen, dass die Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes eingehalten werden. Neu sind insbesondere die Anforderungen für das Auf- und Einbringen von Materialien unterhalb und außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht. Bei der Festlegung der Anforderungen wird davon ausgegangen, dass diese Materialien frei durchsickerbare Bestandteile des Bodens, also selbst Boden werden. Das Auf- und Einbringen von Material ist nicht zulässig, wenn nur durch technische Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit durch das auf- oder eingebrachte Material nicht zu besorgen sind. Nicht auszuschließen ist, dass das Grundwasser unmittelbar unterhalb der auf- oder eingebrachten Materialien ansteht, so dass das Sickerwasser nach Durchsickern der Materialien unmittelbar zu Grundwasser wird. Insoweit müssen hier teilweise strengere Anforderungen als in der Ersatzbaustoffverordnung vorgegeben werden.
Zudem werden dem Pflichtigen nach § 7 BBodSchG bestimmte Untersuchungs- und Nachweispflichten auferlegt, die sicherstellen sollen, dass die Anforderungen eingehalten werden. Bei Einhaltung dieser Anforderungen und Pflichten der geänderten Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung kann daher auf das wasserrechtliche Erlaubnisverfahren verzichtet werden.

Bericht:

Weiterentwicklung von Kriterien zur Beurteilung des schadlosen und ordnungsgemäßen Einsatzes mineralischer Ersatzbaustoffe und Prüfung alternativer Wertevorschläge

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