Nachdem die Verordnung am 30. Januar bereits vom Bundeskabinett beschlossen wurde, hat nun auch das Bundesratsplenum dieser Verordnung am 22. März zugestimmt.
Der mit der Änderungsverordnung insgesamt neugefasste Anhang III der ChemVOCFarbV enthält die Analysemethoden, mit denen insbesondere die Hersteller die Einhaltung der in der ChemVOCFarbV vorgeschriebenen Grenzwerte für flüchtige organische Verbindungen in bestimmten Farben und Lacken zur Beschichtung von Gebäuden sowie in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung überprüfen. Im Rahmen der Neufassung wird die Bezugnahme auf eine Analysemethode (ISO 11890-2) aktualisiert (Stand ist nunmehr das Jahr 2006) und zusätzlich eine einfachere, kostengünstigere Methode (ISO 11890-1 (2007)) neu aufgenommen. Mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt (Teil I) ist im April 2013 zu rechnen.
Chemikalienrechtliche Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke
über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG
zur Anpassung des Anhangs III der Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen an den technischen Fortschritt