Abfallvermeidungsprogramm des Bundes unter Beteiligung der Länder
- Entwurf -
Gemäß § 33 KrWG erstellt der Bund bis zum 12. Dezember 2013 ein Abfallvermeidungsprogramm. § 33 KrWG setzt die Vorgabe zur Erstellung nationaler Abfallvermeidungsprogramme der Abfallrahmenrichtlinie (Artikel 29) um.