Verordnung zur Durchsetzung von Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über die Verbringung von Abfällen
Die Abfallverbringungsbußgeldverordnung enthält Bußgeldtatbestände bezüglich Verstößen gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen. Die Verordnung wurde am 30. Juli 2007 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I S. 1761) und ist am 2. August 2007 in Kraft getreten. Die Abfallverbringungsbußgeldverordnung wurde wie nachfolgend beschrieben geändert.
Mit der 1. Verordnung zur Änderung der Abfallverbringungsbußgeldverordnung wurde die AbfVerbrBußV an geändertes bzw. neues EG-Recht über die Verbringung von Abfällen (Verordnungen (EG) Nr. 1379/2007 bzw. (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission) angepasst. Zudem werden Verstöße bei Verbringungen, die gemäß Artikel 62 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 noch den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 unterliegen, sanktioniert. Die Verordnung wurde am 29. Februar 2008 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I S. 242) und ist am 3. März 2008 in Kraft getreten.
Mit der 2. Verordnung zur Änderung der Abfallverbringungsbußgeldverordnung wurde die AbfVerbrBußV an geändertes EG-Recht über die Verbringung von Abfällen (Verordnungen (EG) Nr. 669/2008 und (EG) Nr. 740/2008 der Kommission) angepasst. Die Verordnung wurde am 23. September 2008 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I S. 1833) und ist am 26. September 2008 in Kraft getreten.
Mit der 3. Verordnung zur Änderung der Abfallverbringungsbußgeldverordnung wurde die AbfVerbrBußV an geändertes EG-Recht über die Verbringung von Abfällen (Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1013/ 2006, Verordnung (EG) Nr. 219/2009, Verordnung (EG) Nr. 308/2009, Richtlinie 2009/31/EG und Verordnung (EG) Nr. 967/2009) angepasst. Die Verordnung wurde am 25. November 2009 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I S. 3792) und ist am 28. November 2009 in Kraft getreten.
Mit der 4. Verordnung zur Änderung der Abfallverbringungsbußgeldverordnung wurde die AbfVerbrBußV an geändertes EG-Recht über die Verbringung von Abfällen (Verordnungen (EU) Nr. 413/2010 und 837/2010 der Kommission) angepasst. Zudem werden Verstöße gegen die Pflichten zur Übermittlung einer Bestätigung über die Entgegennahme der Abfälle und einer Bescheinigung über den Abschluss der Verwertung oder Beseitigung bußgeldbewehrt. Die Verordnung wurde am 11. November 2010 verkündet (BGBl. I S. 1489) und ist am 14. November 2010 in Kraft getreten.
Mit Artikel 4 des 45. Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom 6. Dezember 2011 ist die Bußgeldvorschrift des § 1 Abs. 1 AbfVerbrBußV a.F. zu illegalen Abfallverbringungen aufgehoben worden. § 1 Abs. 2 und Abs. 3 AbfVerbrBußV a.F. sind nunmehr § 1 Abs. 1 und Abs. 2 AbfVerbrBußV n.F. Das Gesetz wurde am 13. Dezember 2011 verkündet (BGBl. I S. 2557). Die genannten Änderungen gelten seit 14. Dezember 2011.
Mit der 5. Verordnung zur Änderung der Abfallverbringungsbußgeldverordnung wurde die AbfVerbrBußV an geändertes EG-Recht über die Verbringung von Abfällen (Verordnungen (EU) Nr. 661/2011, 664/2011 und 135/2012 der Kommission) angepasst. Die Verordnung wurde am 13. März 2012 verkündet (BGBl. I S. 450) und ist am 14. März 2012 in Kraft getreten.
Mit der 6. Verordnung zur Änderung der Abfallverbringungsbußgeldverordnung wurde die AbfVerbrBußV an die Verordnung (EU) Nr. 674/2012 der Kommission angepasst. Die Verordnung wurde am 19. September 2012 verkündet (BGBl. I S. 2016) und ist am 20. September 2012 in Kraft getreten.
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