Ausfertigungsdatum: 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717, 2847)
Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Januar 2009 (BGBl. I S. 129)
Am 23. Juli 2004 wurde die Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV) im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Verordnung setzt die europäische Großfeuerungsanlagen-Richtlinie aus dem Jahre 2001 um und löst die aus dem Jahre 1983 stammende Verordnung über Großfeuerungsanlagen ab. Sie gibt Betreibern und Behörden Rechts- und Planungssicherheit bei der Anlagengenehmigung und stärkt den Schutz der menschlichen Gesundheit.
Ziel der Verordnung ist es, vor allem den Ausstoß von Staub und Stickstoffoxiden aus großen Feuerungsanlagen zu senken - wie zum Beispiel aus Kraftwerken. Während in der Vergangenheit die Emissionen von Schwefeldioxid erfolgreich abgesenkt werden konnten, gibt es bei der Verminderung von Stickstoffoxiden und vor allem beim Staub noch Defizite. Die neue Verordnung definiert strengere Anforderungen und trägt dazu bei, dass sowohl die nationalen Emissionshöchstmengen als auch die von der EU festgesetzten Grenzwerte für Staub in der Atemluft eingehalten werden können. Zusammen mit der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) und der Verordnung über die Verbrennung von Abfällen schreibt sie den gegenwärtigen Stand der Technik von Feuerungsanlagen fest.
Die neue Großfeuerungsanlagenverordnung ist ein wichtiger Baustein im Gesamtkonzept zur integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung. Danach sind alle umweltrelevanten Aspekte einer Anlage so zu betrachten, dass insbesondere keine Verlagerung von Umweltbelastungen aus der Luft in das Wasser oder den Boden erfolgt.
Durch die am 31.01.2009 in Kraft getretene Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen in der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen und in der Verordnung über die Verbrennung von Abfällen (BGBl. I vom 30.01.2009, S. 129) wird die 13. BImSchV um Anforderungen zur Reduzierung der Stickstoffdioxid-Emissionen erweitert. Beim Einsatz fester oder flüssiger Brennstoffe dürfen Großfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr 50 MW bis 100 MW im Jahresmittel nicht mehr als 250 mg/m³ Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, emittieren; Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW dürfen im Jahresmittel nicht mehr als 100 mg/m³ emittieren. Die Stickstoffdioxid-Emissionen aus Gasturbinenanlagen werden auf 50 mg/m³ im Jahresmittel begrenzt.
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