Bei einer drohenden, stattfindenden oder bereits abgeschlossenen Freisetzung von Radionukliden nach Eintritt eines kerntechnischen Unfalls können Maßnahmen des Katastrophenschutzes und der Strahlenschutzvorsorge erforderlich werden. Mit geeigneten Maßnahmen ist es möglich, die Wirkungen solcher Freisetzungen zu vermeiden oder zu minimieren. Grundlage für schnelle Entscheidungen über Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung sind neben den EU-Verordnungen im Bereich der Nahrungs- und Futtermittel die in den Radiologischen Grundlagen genannten Eingreifrichtwerte für die Maßnahmen im Katastrophenschutz (Aufenthalt in Gebäuden, Einnahme von Iodtabletten und Evakuierung) sowie die langfristige und temporäre Umsiedlung.
Aufgrund der föderalen Struktur Deutschlands sind die Verantwortlichkeiten im Bereich des nuklearen Notfallschutzes zwischen Bund (Strahlenschutzvorsorge) und Ländern (Katastrophenschutz) aufgeteilt. In einem Ereignisfall haben Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, also Katastrophenschutzmaßnahmen, Vorrang vor Strahlenschutzvorsorgemaßnahmen. Vorbereitung, Planung und Durchführung aller Maßnahmen sowohl der Katastrophenschutzbehörden als auch der Strahlenschutzbehörden für das gesamte Bundesgebiet basieren auf bundeseinheitlichen Grundsätzen und Vorgaben. Diese sind in den von Bund und Ländern gemeinsam im Jahr 2008 überarbeiteten Rahmenempfehlungen enthalten.