Die Verordnung (EG) Nr. 308/2009 der Kommission zur Änderung der Anhänge IIIA und VI der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (VVA) ist am 19. April 2009 in Kraft getreten.
In Anhang IIIA wurden vier Abfallgemische gelistet. Damit können diese Mischungen innerhalb der OECD ohne Notifizierung verbracht werden. Zwei Mischungen können darüber hinaus ggf. ohne Notifizierung in Nicht-OECD-Staaten verbracht werden. Für diese beiden Mischungen hat die Kommission die Nicht-OECD-Staaten gemäß Art. 37 Abs. 1 der VVA zu ersuchen, welche Option bei Verbringungen in diesen Staat jeweils gewählt wird (Verbot, Notifizierungsverfahren gemäß Art. 35 der VVA oder keine Kontrolle). Die entsprechenden Antworten sind in die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission aufzunehmen; wird "keine Kontrolle" gewählt, so gelten die allgemeinen Informationspflichten gemäß Art. 18 der VVA. Bis zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 gilt für diese beiden Mischungen das Notifizierungsverfahren gemäß Art. 35 der VVA.
In Anhang VI wurde die Mengeneinheit von "kg/Liter" auf "Tonnen (Mg)" geändert.