Sie befinden sich in diesem Bereich der Seite:
Startseite
Ministerium
Reden
Archiv 16. Legislaturperiode
Bundesumweltminister Sigmar Gabriel
-
Titel: Umweltrecht unter einem Dach
- Untertitel: Das neue Umweltgesetzbuch als Beitrag für mehr Modernität und Effizienz in der Umweltpolitik
- Redner/in: Bundesumweltminister Sigmar Gabriel
- Anlass: Tagung des BMU "Herausforderung Umweltgesetzbuch (UGB)"
- Datum/Ort: 16.02.2007, Berlin
Sehr geehrte Damen und Herren,
herzlich willkommen zu unserer Tagung "Herausforderung Umweltgesetzbuch".
Ich freue mich sehr, dass Sie unserer Einladung so zahlreich gefolgt sind.
Mir ist berichtet worden, dass nicht nur das UGB, sondern auch der Tagungstermin für manchen von Ihnen eine Herausforderung darstellt.
Im Vorfeld war offenbar aus bestimmten Karnevals- und Faschingsregionen ein gewisses Murren zu vernehmen. Da das BMU mit seinem Hauptsitz Bonn in gewissem Sinne ja auch eine rheinische Behörde ist, waren wir in dieser Frage durchaus nicht ohne Problembewusstsein. Aber die deutsche
Ratspräsidentschaft mit ihren vielfältigen Verpflichtungen ließ uns keine andere Wahl – dafür bitte ich um Verständnis. Und wie die große Resonanz zeigt, scheinen wir letztlich doch niemanden überfordert zu haben.
Dafür bin ich dankbar, offenbar besteht ein gewaltiges Interesse am UGB. Das finde ich auch gut und richtig, denn in der Tat: wir behandeln hier heute eines der wichtigsten umweltrechtlichen Regelungsvorhaben dieser Legislaturperiode.
Ich kann mir vorstellen, dass die Erwartungen an dieses UGB ebenso groß sind wie das Interesse an der heutigen Veranstaltung.
Umweltgesetzgebung heute
Gestatten Sie mir zunächst eine allgemeine Bemerkung zur Rolle des Umweltrechts bei der Durchsetzung unserer umweltpolitischen Ziele. Manche meinen ja, die Steuerung durch Umweltvorschriften sei ein alter bürokratischer Hut. Sie empfehlen uns stattdessen, die Umwelt durch neue informelle Formen der Regulierung zu schützen.
Dem möchte ich deutlich widersprechen. Mit freiwilligen Selbstverpflichtungen allein werden wir die Herausforderungen im Umweltbereich nicht meistern. Wie wir bei der gescheiterten Selbstverpflichtung der deutschen Automobilindustrie zur Senkung des CO2-Ausstoßes gerade wieder erfahren haben, können wir auf solche Instrumente nicht oder nur sehr begrenzt bauen.
Wo die Einhaltung von Umweltzielen und Umweltstandards zuverlässig gewährleistet werden soll, müssen die Anforderungen rechtsverbindlich fixiert werden. Ein schlagkräftiges Umweltrecht bleibt daher auch in Zukunft unverzichtbar - das gute alte Ordnungsrecht hat keineswegs ausgedient, sondern mehr denn je seine Berechtigung.
Umweltgesetze sorgen bei allen Beteiligten für Rechtssicherheit und Orientierung. Sie stellen sicher, dass Mensch und Umwelt wirksam geschützt und Risiken entsprechend dem technischen Fortschritt begrenzt werden.
Anspruchsvolle Umweltbestimmungen sind aber auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ein Gewinn. Sie schaffen einen wichtigen Anreiz zur Einführung umweltfreundlicher Technologien und Verfahren, stärken den Innovationsprozess und sind damit zugleich Motor für die Entwicklung neuer Leitmärkte.
Allerdings muss das geltende Umweltrecht immer wieder kritisch überprüft und an die aktuellen Erfordernisse angepasst werden.
- Werden die bestehenden Umweltvorschriften den Bedürfnissen gerecht?
- Sind die Regelungen überschaubar, inhaltlich klar, widerspruchsfrei, sachgerecht und vernünftig handhabbar?
- Kann man die Dinge einfacher und unaufwändiger regeln und der Wirtschaft sowie den Behörden das Leben dadurch einfacher machen?
Genau diese Fragen wollen wir mit dem UGB anpacken.
Ein bisschen ist es mit der Umweltgesetzgebung wie mit einen Haus, das in die Jahre gekommen ist.
Der Dachboden und der Keller stehen voll mit "altem" Zeug, das keiner mehr braucht und oder das einfach überholt ist. Hier muss dringend einmal entrümpelt werden. Mit einem Durchbruch zwischen Küche und Wohnzimmer kann mit einfachen Mitteln mehr Licht, Übersicht und
Großzügigkeit geschaffen werden.
Neue Entwicklungen im Klimaschutz oder der Energieversorgung müssten dringend in der Haustechnik berücksichtigt werden. Die Wasserversorgung ist nicht mehr auf dem neuesten Stand, der Garten könnte auch mal wieder in Form gebracht werden – allerdings ohne dabei die
Artenvielfalt zu beseitigen.
Das UGB ist also unser Renovierungs- und Sanierungskonzept für dieses "Jahrzehnte alte Haus" Umweltgesetzgebung.
Jetzt möchte ich natürlich auch keine falschen Erwartungen wecken: wir werden keinen zweiten Berliner Hauptbahnhof bauen (und am Ende die Hälfte weglassen) der beim ersten politischen Sturm umfällt, eher einen zweiten Reichstag – eine sinnvolle Verbindung zwischen dem
bewährten Alten und dem notwendigen Neuen.
Warum ein UGB?
Das UGB hat eine lange Vorgeschichte, die Sie alle kennen. Die Überlegungen und Vorarbeiten reichen bis weit in die 90er Jahre zurück.
Alle bekannten sich damals zum UGB, das Projekt konnte aber nicht erfolgreich abgeschlossen werden, weil es dem Bund an den nötigen Gesetzgebungskompetenzen fehlte. Jetzt nach der Föderalismusreform haben wir diese Kompetenzen.
Noch in dieser Legislaturperiode sollen grundlegende Teile eines Umweltgesetzbuchs verabschiedet werden.
In der Umweltpolitik ist man vor Überraschungen bekanntlich nie sicher; dies gilt offenbar auch beim UGB. Nachdem wir das Vorhaben jetzt wieder konkret in Angriff genommen haben, sind die Reaktionen bei einem Teil der früheren Befürworter erstaunlicherweise eher verhalten.
Insbesondere die Wirtschaft, die das geltende deutsche Umweltrecht jahrelang als überreguliert und bürokratisch gescholten hatte, bekundet neuerdings, dass man mit den bestehenden Umweltvorschriften eigentlich recht zufrieden sei. Damit steht die Frage im Raum: Weshalb brauchen wir
eigentlich ein UGB?
Ich möchte hierfür fünf zentrale Gründe nennen:
1. Mehr Transparenz durch Zusammenfassung des Umweltrechts unter einem Dach
Die Aufnahme der wichtigsten Umweltmaterien in ein Umweltgesetzbuch wird für größere Übersichtlichkeit, klarere Strukturen und leichtere Orientierung sorgen.
2. Umweltrecht aus einem Guss
Aufgrund der Föderalismusreform kann der Bund jetzt erstmals Vollregelungen auf allen wichtigen Umweltgebieten erlassen, d.h. auch im Wasser- und Naturschutzrecht, wo er bislang nur Rahmenvorschriften treffen konnte. Profitieren werden hiervon insbesondere die Unternehmen, die künftig mit bundesweit einheitlichen Umweltanforderungen operieren können. Wir möchten die Regelungen möglichst im Konsens mit den Ländern verabschieden und damit sicherstellen, dass es künftig auch auf den Gebieten der Abweichungsgesetzgebung nur in Ausnahmefällen zu abweichenden Ländervorschriften kommen wird.
3. Stärkung des integrativen Umweltschutzes und der Europatauglichkeit des Umweltrechts
In einem Umweltgesetzbuch, das alle wichtigen Umweltmaterien umfasst, kann modernen ökologischen Ansätzen, die den Schutz der Umwelt in ihrer Gesamtheit im Blick haben, besser und einfacher Rechnung getragen werden als bei der traditionellen Aufteilung auf eigenständige Umweltfachgesetze. Auch die Umsetzung europäischer Umweltanforderungen wird durch ein UGB wesentlich erleichtert.
4. Vereinfachung des Genehmigungsrechts
Stichwort: Mehr Dienstleistung! Die Genehmigungsverfahren sollen für alle Beteiligten einfacher, übersichtlicher und effizienter werden. Wo bspw. für die Errichtung und den Betrieb einer Industrieanlage bislang parallele Zulassungsverfahren - eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung und eine wasserrechtliche Erlaubnis - notwendig sind, soll künftig nur noch eine übergreifende "integrierte Vorhabengenehmigung" erforderlich sein. Das einheitliche Verfahren der integrierten Vorhabengenehmigung wird aus unserer Sicht auch zu einer engeren und intensiveren Zusammenarbeit der an der Entscheidung mitwirkenden Behörden führen.
5. Anwenderfreundliche Ausgestaltung
Wir wollen mit dem Schlagwort „Bessere Rechtsetzung“ beim UGB ernst machen. Die Vorschriften sollen konsequent so gefasst werden, dass das Umweltrecht für die Anwender klarer, verständlicher und in der Handhabung unkomplizierter wird. Hier sehen wir noch erhebliche Möglichkeiten zur Vereinfachung und zum Abbau von überflüssigem Ballast.
Insgesamt wird das UGB gegenüber dem geltenden Umweltrecht einen wesentlichen Mehrwert bringen, der die Anstrengungen allemal rechtfertigt. Lassen Sie mich dabei noch zwei weitere Punkte hervorheben, die mir besonders wichtig sind:
- Mit dem UGB wird nicht die Revolution im Umweltrecht ausgerufen. Regelungen, die sich bewährt haben - so z.B. das untergesetzliche Regelwerk zum Bundes-Immissionsschutzgesetz -, werden selbstverständlich beibehalten.
- Beim UGB geht es vor allem um größere Transparenz, Verwaltungsvereinfachung und Bürokratieabbau. Ein Abbau von Umweltstandards ist nicht geplant. Von den anspruchsvollen Zielen und Umweltanforderungen des geltenden Umweltrechts wollen wir nicht abrücken.
Aufbau UGB
Das UGB ist ein umfangreiches Kodifikationsprojekt, das mehrere Teile umfasst. Mit dem Regelungsprogramm dieser Legislaturperiode wollen wir das Fundament für ein in sich geschlossenes, europataugliches und modernes Rechtssystem legen, das auch neuen Anforderungen an die Umweltpolitik –
insbesondere dem Klimawandel – Rechnung trägt.
Den Einstieg in das UGB wird das vorhabenbezogene Umweltrecht bilden, das die Zulassung und Überwachung wichtiger umweltrelevanter Vorhaben - von Industrieanlagen bis hin zu Deponien - steuert; ferner sollen als besondere Teile neue gesetzliche Bundesregelungen im Wasser- und Naturschutzrecht
geschaffen werden. Auch das Emissionshandelsrecht und das Recht der Erneuerbaren Energien sollen bereits in dieser Legislaturperiode in das UGB einbezogen werden.
Dass wir für den Einstieg zum UGB gerade die eben genannten und keine anderen Materien ausgewählt haben, hat gute Gründe.
Die Aufnahme des vorhabenbezogenen Umweltrechts entspricht einer Forderung des Koalitionsvertrags. Die verschiedenen Genehmigungsverfahren, so heißt es dort, sind im Rahmen eines Umweltgesetzbuchs durch eine integrierte Vorhabengenehmigung zu ersetzen. Zum vorhabenbezogenen
Umweltrecht gehört aber nicht nur das Genehmigungsrecht. Hinzu kommen "benachbarte Regelungsfelder" wie behördliche Anordnungsbefugnisse und Überwachung, betrieblicher Umweltschutz und Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Dieser Vorschriftenkomplex bildet einen
zentralen Baustein, an den künftig viele weitere Bestimmungen des Umweltrechts anknüpfen werden. Es ist deshalb sinnvoll, ihn an den Anfang zu stellen. Überdies sehen wir hier vielfältige Möglichkeiten, gegenüber dem bisherigen Recht Ballast abzuwerfen - durch
Zusammenführung, Modernisierung, Harmonisierung und Vereinfachung.
Mit der Aufnahme des Wasser- und Naturschutzrechts als besondere Teile des UGB nutzen wir die neuen Regelungsmöglichkeiten, die uns die Föderalismusreform auf diesen Gebieten eröffnet hat. Die Zielmarke 2009 wird dabei durch das sog. "Moratorium" des Art.
125b GG bestimmt. Danach dürfen die Länder grundsätzlich erst nach Ablauf dieses Jahres von ihren neuen Abweichungsmöglichkeiten im Naturschutz und Wasserrecht Gebrauch machen.
Diese Übergangsfrist ist seinerzeit bewusst im Blick auf das UGB geschaffen worden. Sie hat Appellcharakter: Bund und Länder, so die Botschaft, sollen ihre Reformanstrengungen im Umweltrecht jetzt gemeinsam auf das UGB konzentrieren und sich nicht in konkurrierenden Regelungsinitiativen
verzetteln.
Genau so gehen wir die Sache auch an – und ich kann feststellen, dass die Zusammenarbeit mit den Ländern bisher gut und produktiv verläuft. Zu meiner Freude haben wir hier ja nachher auch meine baden-württembergische Kollegin Tanja Gönner zu Gast – Baden-Württemberg führt den Vorsitz in der Bund-Länder-Arbeitsgruppe UGB der Umweltministerkonferenz.
Auf unsere Regelungsüberlegungen für das künftige Wasser- und Naturschutzrecht des Bundes möchte ich an dieser Stelle nicht näher eingehen; diese Fragen werden in den Arbeitssitzungen heute Nachmittag behandelt. Gestatten Sie mir aber eine grundsätzliche Bemerkung. Mit der Umgestaltung des bisherigen Rahmenrechts zu Vollregelungen wird die Bedeutung des Wasser- und Naturschutzrechts des Bundes zwangsläufig zunehmen. Denn ein Teil der bisherigen landesrechtlichen Vorschriften wird durch Bundesvorschriften abgelöst.
Vielleicht werden einige deshalb befürchten, der Bundesgesetzgeber werde jetzt mit Hilfe seiner neuen Kompetenzen jede Kleinigkeit "bis ins letzte Dorf" selbst regeln. Sie können sicher sein, dass ich diesen Ehrgeiz nicht habe. Als ehemaliger Ministerpräsident eines Landes ist mir sehr wohl bekannt, dass es Bereiche gibt, in denen die Länder sachnäher und kompetenter regeln können als der Bund. Daran werde ich mich auch bei der Neuregelung des Wasser- und Naturschutzrechts erinnern.
Es liegt auf der Hand, dass ein Kodifikationsprojekt wie das UGB auch Regelungsantworten auf die zukunftsbezogenen Umweltfragen finden muss, die uns derzeit intensiv beschäftigen – ich meine die globale Klimaerwärmung und die Energiewende. Das Umweltgesetzbuch wird deshalb natürlich auch die Bereiche Klimaschutz und Erneuerbare Energien mit an Bord nehmen. Wir werden das Treibhausgasemissionshandelsgesetz (TEHG), das zurzeit novelliert wird, in den UGB-Entwurf für diese Legislaturperiode einstellen. Auch das Recht der Erneuerbaren Energien wird unter Berücksichtigung anstehender Änderungen in den Gesamtentwurf aufgenommen.
Natürlich ist es nicht möglich, innerhalb einer Legislaturperiode ein umfassendes UGB auf die Beine zu stellen. Die Arbeiten werden daher auch nach 2009 weitergehen. Aufgenommen werden sollen dann u.a. folgende Gebiete des Umweltrechts:
- Immissionsschutz, soweit als vorhabenbezogenes Umweltrecht nicht bereits in dieser Legislaturperiode geregelt, und ggf. der Strahlenschutz,
- Schutz vor gefährlichen Stoffen, Anforderungen an Produkte, Ressourcenschutz;
- Kreislaufwirtschaft- und Abfallrecht mit Ausnahme der bereits jetzt geregelten Deponien, Bodenschutz und Altlasten.
Schluss
Zum Schluss meiner Ausführungen möchte ich noch eines besonders unterstreichen. Ein Projekt wie das UGB, das das Umweltrecht auf breiter Front auf den Prüfstand stellt und neu fasst, kann nur im offenen und intensiven Dialog mit allen Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit erfolgreich sein.
Deshalb führen wir Veranstaltungen wie die heutige Tagung durch; deshalb beteiligt sich das BMU konstruktiv an der Bund-Länder-Arbeitsgruppe UGB; deshalb habe ich zur Begleitung der Arbeiten am UGB einen Projektkreis eingerichtet, in dem Vertreterinnen und Vertreter aus Politik, den Ländern, der Wirtschaft, den Umweltverbänden sowie aus Hochschule und Praxis mitwirken.
Dieser Prozess ist kein bloßer Formalismus. Ihre Mitwirkung, Ihr Urteil, Ihre Anregungen und Beiträge sind uns wichtig. Auch wenn wir bereits an Regelungsentwürfen arbeiten, sind die Dinge noch nicht festgezurrt - die Rezeptionsphase beim UGB ist nicht beendet. Deshalb möchte ich Sie ausdrücklich ermutigen, sich zu beteiligen und Ihre Vorstellungen und Vorschläge zum UGB einzubringen.
In diesem Sinne wünsche ich Ihnen und uns selbst eine interessante, ertragreiche und weiterführende Tagung.
Vielen Dank!
-
Druckversion
-
Inhalt als PDF erzeugen
-
Notizzettel
-
Seite empfehlen




