Stand: 05.12.2007


  • Titel: Novelle der EU-Abfallrahmenrichtlinie

  • Untertitel: Konsequenzen für die Abfallwirtschaft in Deutschland
  • Redner/in: Parlamentarische Staatssekretärin Astrid Klug
  • Anlass: Abfall-Forum des Entsorgungsverbandes Saar
  • Datum/Ort: 05.12.2007, Europäisches Bildungszentrum Otzenhausen

- Es gilt das gesprochene Wort -

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich freue mich über die Gelegenheit, auf dem diesjährigen Abfall-Forum des Entsorgungsverbandes Saar über die Novelle der Abfallrahmenrichtlinie und ihre Konsequenzen für die Abfallwirtschaft in Deutschland sprechen zu können.

Die Novellierung des mittlerweile 30 Jahre alten Grundgesetzes der Abfallwirtschaft der EU ist umweltpolitisch und wirtschaftlich von erheblicher Bedeutung. Wie bereits in der EU-Recyclingstrategie dargelegt worden ist, zielt die Novelle darauf ab, die Vermeidung und Verwertung von Abfällen in der EU substantiell zu steigern und den Umwelt-, Klima- und Ressourcenschutz bei der Entsorgung wesentlich zu verbessern. Da das EU-Abfallrecht die rechtlich bindende Grundlage des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) ist, ist die Novellierung der AbfRRL auch für die deutsche Abfallwirtschaft von zentraler Bedeutung. Die Verflechtung zwischen nationaler und europäischer Rechtslage ist uns anhand verschiedener EuGH-Urteile immer wieder deutlich vor Augen geführt worden. Wir haben uns daher als Bundesumweltministerium sehr frühzeitig in die EU-Diskussion eingeschaltet und eigene Vorschläge entwickelt. Wichtig war dabei ein enger Schulterschluss mit den Ländern und den kommunalen und privatwirtschaftlichen Akteuren der Abfallwirtschaft.

Mit der Politischen Einigung vom 28. Juni 2007, die unter deutscher Ratspräsidentschaft herbeigeführt worden ist und die voraussichtlich am 20. Dezember 2007 als Gemeinsamer Standpunkt beschlossen werden wird, haben wir es nun geschafft, das europäische Abfallrecht wesentlich in Richtung Umwelt-, Klima- und Ressourcenschutz zu akzentuieren. Dabei ist es uns auch gelungen, die rechtlichen Vorgaben, insbesondere des Abfallbegriffs und die Abgrenzung zwischen Verwertung und Beseitigung, zu präzisieren, um die Steuerung von Stoffströmen zu verbessern und mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Maßgebliches Ziel ist dabei eine Verstärkung der hochwertigen Verwertung im Sinne besserer Ressourceneffizienz. Zugleich haben wir sichergestellt, dass die bewährten Entsorgungsstrukturen der Mitgliedstaaten geschützt werden. Schließlich konnten wir den Rechtsrahmen vereinfachen und dafür sorgen, dass trotz neuer Vorgaben kein überflüssiger Bürokratieaufwand entsteht.

Anrede,
lassen Sie mich die Eckpunkte der Novellierung der Abfallrahmenrichtlinie im Einzelnen darstellen:

Wesentlicher Ansatzpunkt ist zunächst die Präzisierung des Abfallbegriffs, der das zentrale Steuerungselement der Abfallwirtschaft ist. Nur soweit und solange ein Stoff Abfall ist, unterliegen die Betroffenen dem Abfallrecht. Die bestehende Definition ist zwar recht allgemein, muss es andererseits aber auch sein, um die Vielzahl der möglichen Fälle, von Siedlungsabfällen und Altpapier bis hin zu E-Schrott, zu erfassen. Die Novelle behält daher die Definition bei, klärt aber die wichtigsten Abgrenzungsfragen, die bislang die EU und die Mitgliedstaaten vor Anwendungsprobleme gestellt haben.

Mit dem vorliegenden Kompromiss ist zunächst klargestellt worden, dass das Abfallrecht nur auf bewegliche Sachen angewandt werden kann. Vom Anwendungsbereich der Richtlinie sind ganz allgemein Land (in situ) einschließlich unausgehobener kontaminierter Böden und Gebäude, die dauerhaft mit dem Land verbunden sind, vom Abfallrecht ausgenommen. Damit haben wir die Probleme des Van-de-Walle-Urteils des EuGH, nach dem auch kontaminierte Altlastenflächen und Industriegrundstücke unter das - hierfür in keiner Weise konzipierte - Abfallrecht fallen sollen, endlich gelöst. Wir sind uns mit allen Mitgliedstaaten und der Kommission einig, dass es für die Bewältigung komplexer Altlastensanierungen eines speziellen Bodenschutzrechts bedarf, wie es in Deutschland etwa mit dem Bundes-Bodenschutzgesetz schon seit langem vorliegt. Deutschland unterstützt die EU-Kommission und die portugiesische Ratspräsidentschaft daher mit Nachdruck, noch auf dem Umweltrat am 20.12.2007 zu einem praktikablen Vorschlag einer Bodenschutzrahmenrichtlinie zu gelangen.

Seit langem ist in der EU und in den Mitgliedstaaten ferner die Frage umstritten, ob es sich etwa bei Stahlwerkschlacken aus Hochöfen, die im Straßenbau eingesetzt werden können, um Abfälle oder bereits um Nebenprodukte handelt. Die Frage ist umweltpolitisch und wirtschaftlich von erheblicher Relevanz, da Nebenprodukte nicht der abfallrechtlichen Kontrolle unterliegen, sondern frei handelbar sind. Gleiches gilt für die Frage, wann aus einem Abfall (wie etwa Glas, Altpapier oder Kompost) im Zuge der Verwertung ein neues Produkt entsteht, wann die Abfalleigenschaft also endet. Beide Fragen sind rechtlich derzeit nicht explizit geregelt, es existiert bisher lediglich eine verzweigte Rechtsprechung. Aus Sicht des Umweltschutzes, insbesondere der Verbesserung des Recyclings, aber auch der Rechtssicherheit bedarf es einer klaren rechtlichen Regelung.

Im Gegensatz zur Kommission, die aus Furcht vor einer Aufweichung des Abfallbegriffs durch Industriekreise das "heiße Eisen" der Nebenprodukte nicht anfassen wollte, haben wir uns nun auf eine klare rechtliche Regelung verständigt, die umweltschutzorientiert ist und die der EU sowie den Mitgliedstaaten eine rechtssichere Konkretisierung ermöglicht. Bedingung für die Anerkennung von Nebenprodukten ist im Wesentlichen, dass sichergestellt ist, dass diese ohne wesentliche Aufarbeitung in rechtmäßiger und umweltverträglicher Weise verwendet werden können. Die Anerkennung des "Nebenproduktstatus" für bestimmte Stoffe soll grundsätzlich auf EU-Ebene im Komitologieverfahren erfolgen. Soweit dort keine Entscheidungen getroffen werden, können die Mitgliedstaaten aber auch eigene Regelungen auf Basis der EG-rechtlichen Vorgaben treffen.

Auch für das Ende der Abfalleigenschaft liegt nun eine Regelung vor, die den hohen Anforderungen des Umweltschutzes Rechnung trägt und daher auch die Akzeptanz von Recyclingprodukten fördern wird. Maßgebliche Bedingung ist zunächst, dass die Abfälle ein Verwertungsverfahren durchlaufen haben und die produzierten Stoffe bei bestimmungsgemäßer Verwendung den Umwelt- und Gesundheitsschutz sicherstellen. Eine bloße Umetikettierung von Abfällen ist daher nicht möglich. Zugleich muss das Sekundärprodukt qualitativ und unter Umweltaspekten einem aus primären Rohstoffen hergestellten Produkt gleichwertig sein. Auch dieser rechtliche Leitsatz bildet einen verbindlichen Maßstab für Kommission und Mitgliedstaaten. Für die einzelnen Abfälle muss zunächst durch die Kommission, andernfalls sodann durch Mitgliedstaaten die Konkretisierung erfolgen. Der Konkretisierungsprozess auf EU-Ebene ist für Biokompost, Bau- und Abbruchabfälle sowie für Stahlschrotte bereits angelaufen.

Anrede,
besonders umstrittenes Thema - übrigens bis in die Verhandlungen im Umweltministerrat hinein - war die Abgrenzung zwischen der Verwertung und Beseitigung von Abfällen. Entscheidendes Problem sind dabei nicht so sehr die Plausibilität der Abgrenzungskriterien, sondern die Rechtsfolgen. Abfälle, die verwertet werden, unterliegen der Warenverkehrsfreiheit und können innerhalb der EU unbeschränkt grenzüberschreitend verbracht werden. Abfälle, die beseitigt werden, sind hingegen dem Prinzip der Entsorgungsautarkie unterworfen. Sie sind grundsätzlich im Inland zu entsorgen.

Dabei wirkt die Warenverkehrsfreiheit für Abfälle zur Verwertung zweischneidig: Zwar ist sie einerseits Bedingung dafür, dass das in den Abfällen steckende Rohstoff- oder Energiepotential EU-weit möglichst optimal genutzt wird. Andererseits birgt der Abfalltransport aber auch das Risiko des Umweltdumpings und die Gefährdung nationaler Entsorgungsstrukturen durch Überlastung oder Auszehrung. Es wäre allerdings zu simpel, sich der Thematik mit dem Schlagwort "Mülltourismus" zu nähern. Vor dem Hintergrund der weltweiten Ressourcenknappheit sind differenzierende Regelungen notwendig: Das Abfallrecht muss dabei die Weichen für eine verantwortliche Nutzung von Abfällen stellen. Dies ist mit dem vorliegenden Kompromiss gelungen.

Anrede,
Ansatzpunkt ist zunächst die Fokussierung des Verwertungsbegriffs auf die Rohstoff- oder Brennstoffsubstitution. In Anlehnung an die EuGH-Rechtsprechung liegt nach unserem Vorschlag eine Verwertung vor, wenn der Abfall in dem Entsorgungsverfahren als Hauptergebnis andere Materialien ersetzt, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion hätten eingesetzt werden müssen, also Ressourcen ersetzt. Allerdings werden - anders als nach der geltenden EuGH-Rechtsprechung - auch Substitutionseffekte außerhalb der Anlage zugerechnet. Damit kann auch die Verbrennung von Abfällen in einer Müllverbrennungsanlage (MVA) mit Kraft-Wärme-Koppelung eine energetische Verwertung sein. Diese Möglichkeit ist gerade für Deutschland wichtig. Die deutsche Rechtsprechung erkennt - ganz anders als der sehr "lockere" Vollzug der Länder - bei MVA wie Sondermüllverbrennungsanlagen (SVA) nur dann einen Verwerterstatus an, wenn die Substitution von Brennstoffen in der Anlage selbst erfolgt. Damit müsste die MVA darlegen, dass sie beim Ausbleiben der Abfälle Kohle Öl oder Gas einsetzen würde - eine - auch technisch - kaum reale Vorstellung. Aus Sicht der Bundesregierung, der Mehrheit der Mitgliedstaaten - und übrigens auch der Bundesländer - muss die Verwertungsdefinition für MVA daher ausgeweitet werden.

Allerdings soll eine MVA nicht ohne weiteres in den Genuss des Verwerterstatus kommen. Nach der sogenannten Energieeffizienzformel des Anhangs II der Richtlinie wird eine Verbrennung von Abfällen in MVA nur dann als Verwertung anerkannt, wenn ein Energieeffizienzquotient - das heißt das Verhältnis zwischen Energieinput und -output - von mind. 60 für Altanlagen und mind. 65 für Neuanlagen erreicht wird.

Die Energieeffizienzformel war bis in den Umweltministerrat hinein umstritten. Dabei ging es zum einen um das Problem, dass die Formel möglicherweise südliche Mitgliedstaaten benachteiligen könnte. Die dort bestehenden, oft kleinen MVA praktizieren aufgrund des geringeren Bedarfs an Fernwärme an diesen klimatisch warmen Standorten wenig Kraft-Wärme-Kopplung und Verstromung und verfehlen daher großenteils die Energieeffizienzwerte. Zum anderen wurden die Auswirkungen der Warenverkehrsfreiheit auf die MVA problematisiert.

Die deutsche Präsidentschaft hat sich jedoch frühzeitig - trotz berechtigter Kritik hinsichtlich der technischen Klarheit - hinter die Energieeffizienzformel gestellt. Zum einen wäre ohne diesen objektivierbaren Maßstab die Frage, ob die Verbrennung von Abfällen in Müllverbrennungsanlagen eine Beseitigung oder Verwertung darstellt, weiterhin einer fortdauernden Rechtsunsicherheit überlassen worden. Zum anderen sollte jedenfalls hocheffizienten MVA der Weg in den europäischen Entsorgungsmarkt ermöglicht werden. Dabei setzt die Effizienzanforderung bedeutende Anreize für Investitionen in energieeffizientere MVA und kann zum Klima- und Ressourcenschutz entscheidend beitragen. Es werden trotz aller Vermeidungsanstrengungen immer Abfälle übrig bleiben, die verbrannt oder deponiert werden müssen. Während bei der Deponierung große Mengen an klimaschädlichem Methan (21-fach treibhausgaswirksamer als CO2) entstehen, werden bei energieeffizienter Verbrennung von Abfällen das Energiepotential von Abfällen genutzt und damit Primärressourcen geschont. Daher ist die Verbrennung von Abfällen mit Energiegewinnung gegenüber der Deponierung eindeutig die umweltfreundlichere Lösung. Die Formel kann unter Annahme einer ambitionierten Wiederverwendungs- und Recyclingrate von 60 % für Siedlungsabfälle bis zu 45 Mio. Tonnen CO2-Emissionen des Siedlungsabfalls einsparen, indem sie Anreize weg von der Deponierung und hin zu innovativer moderner Müllverbrennungstechnologie bietet. Das ist für Mitgliedstaaten mit geringem Abfallvermeidungs- und -verwertungsanteil und hohem Deponierungsanteil äußerst wichtig.

Die Höhe der Energieeffizienz war zuvor von der Kommission EU-weit evaluiert worden. Dabei zeigte sich, dass vor allem die nordeuropäischen Staaten keine Probleme mit der Zielerreichung haben. In Deutschland werden etwa 70 % der MVA die Anforderungen erfüllen, andere müssen ggf. nachgerüstet werden. Das Problem, dass vor allem südeuropäische Staaten die strengen Effizienzkriterien ggf. nicht erfüllen können, konnte schließlich gelöst werden: Im Komitologieverfahren kann die Anwendung der Formel im Hinblick auf die lokalen klimatischen Bedingungen des Standorts der Anlage spezifiziert werden. Diese Spezifizierung erfolgt aber auf EG-Ebene und ist kein Freifahrtschein für einzelne Staaten.

Anrede,
noch kontroverser wurde diskutiert, ob und inwieweit ein Verwerterstatus für effektiv arbeitende europäische MVA zu einer grenzüberschreitenden Konkurrenz der MVA untereinander und damit zu einer Gefährdung der Kernaufgaben der Daseinsvorsorge führen könne. Das Risiko ist nicht von der Hand zu weisen. Um die negativen Folgen der Warenverkehrsfreiheit für MVA und nationale Entsorgungsstrukturen zu bewältigen, wurden daher verschiedene Schutzklauseln in die Richtlinie aufgenommen. Diese sind auch für Deutschland von besonderem Interesse. Die bewährten Entsorgungsstrukturen von Kommunen und Landkreisen insbesondere im Bereich der Hausmüllentsorgung sind vor den negativen Auswirkungen der Warenverkehrsfreiheit besonders zu schützen.

So wurde bereits mit der im letzten Jahr verabschiedeten EG-Abfallverbringungsverordnung - einem Vorschlag Deutschlands folgend - eine so genannte "Hausmüllklausel" eingeführt, nach der gemischter Abfall aus privaten Haushaltungen - auch wenn er einer Verwertung zugeführt werden soll - als Abfall zur Beseitigung behandelt wird. Dieser Abfall unterliegt damit der Entsorgungsautarkie und kann im Inland gehalten werden. In der Abfallrahmenrichtlinie ist diese Regelung nun flankiert worden. Die Entsorgungsautarkie gilt nunmehr auch für die Verwertung von gemischten Abfällen aus privaten Haushaltungen. Hierdurch haben wir die kommunalen Überlassungspflichten nach § 13 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG EG-rechtlich abgesichert. Der Abfall aus privaten Haushaltungen unterliegt auch dann, wenn er von der Kommune verwertet wird, der Überlassungspflicht. Der bewährte Status quo der deutschen Entsorgungsstruktur als ein zentrales Element der Daseinsvorsorge konnte so EG-rechtlich abgesichert werden. Von einer "Rekommunalisierung" - so einige kritische Stimmen - kann keine Rede sein.

Eine ergänzende "Importschutzklausel" trägt der umgekehrten Problematik Rechnung, dass nämlich infolge der Öffnung der MVA für die Verwertung nun auch ausländische Abfälle in nationale MVA strömen und dadurch die nationalen Abfälle aus den dafür an sich vorgesehenen nationalen Verwertungseinrichtungen in Beseitigungsstrukturen, etwa Deponien, abdrängen können. Dieses Risiko ist insbesondere bei dem gegenwärtigen Gefälle der Entsorgungspreise zwischen den Mitgliedstaaten ernst zu nehmen. Ein Preisgefälle gibt es nicht nur zwischen Deutschland und Dänemark, sondern vor allem auch zwischen den alten und den neuen osteuropäischen Mitgliedstaaten. So fürchten viele osteuropäischen Staaten, aufgrund ausländischer Investitionen in MVA zu den "Verbrennungsstaaten" Europas zu werden und in ihrer eigenen Abfallpolitik überrollt zu werden. Dieses Risiko ist durch die eingeführte so genannte "Importschutzklausel" abgewendet worden. Diese spezielle Einschränkung der Warenverkehrsfreiheit ist aus Umweltschutzgründen gerechtfertigt. Die Verdrängung von an sich energetisch zu verwertenden Abfällen in die Beseitigung verstößt gegen die abfallrechtliche Entsorgungshierarchie, die die Beseitigung als klar nachrangig statuiert.

Anrede,
Umweltpolitisches - und lange Zeit kontrovers diskutiertes - Herzstück der Abfallrahmenrichtlinie ist die so genannte 5-stufige Abfallhierarchie. Die bislang in der AbfRRL wie auch im deutschen Recht vorgesehene dreistufige Hierarchie von Vermeidung, Verwertung und Beseitigung wird nun in fünf Stufen – Vermeidung, Wiederverwendung, stoffliche Verwertung, sonstige, u. a. energetische Verwertung und Beseitigung - ausdifferenziert. Deutschland hält zwar drei Stufen für ausreichend, hat aber im Wege des Kompromisses die fünfstufige Hierarchie als Leitprinzip akzeptiert, dessen Anwendung aber durch die Berücksichtigung ökologischer, technischer und wirtschaftlicher Aspekte flexibel ausgestaltet ist. Dies verschafft uns gerade bei der erforderlichen Umsetzung ins Kreislaufwirtschaftsgesetz die nötige Praktikabilität.

Zu begrüßen ist ferner, dass die Abfallvermeidung ein stärkeres Gewicht erfahren hat. Wichtigstes Instrument ist dabei der dem § 22 KrW-/AbfG nachgebildete Grundsatz der Produktverantwortung, der den Mitgliedstaaten als Handlungsanleitung dienen kann. Verstärkt wurde die Vermeidung auch durch Abfallvermeidungsprogramme. Ich will an dieser Stelle meine Skepsis gegenüber derartigen Programmen nicht verhehlen. Andererseits konnten wir den ursprünglich vorgesehenen Bürokratieaufwand deutlich reduzieren. Wir sollten dem Instrument eine Chance geben.

Anrede,
ein weiteres wichtiges Anliegen unserer Präsidentschaft war die Verstärkung von Umweltstandards im Abfallbereich. Auf lange Sicht werden die durch den weiten Verwertungsbegriff geschaffenen Risiken des Umweltdumpings und der Auszehrung der nationalen Entsorgungsstrukturen nämlich nicht durch Import- oder Exportschutzklauseln gelöst werden können, sondern allein durch hohe gemeinschaftsweite Umweltstandards. Wenn das Standardniveau harmonisiert worden ist und sich daher auch die Entsorgungspreise einander angenähert haben werden, wird der finanzielle Anreiz für Dumping verschwunden sein.

Wir sind auf diesem Weg ein gutes Stück vorangekommen. So wurde mit Art. 25a die rechtliche Möglichkeit eingeführt, im Komitologieverfahren technische Mindeststandards für nicht der IVU-Richtlinie unterliegende Anlagen sowie für anzeigepflichtige Abfallentsorgungsaktivitäten, wie etwa Behandlung, Lagerung oder Transport von Abfällen, zu erlassen. Damit kann das materielle Anlagenzulassungsrecht im Abfallbereich ähnlich dem der IVU-Richtlinie durch gemeinschaftsweite Mindeststandards in Anlehnung an die Beste Verfügbare Technik ausgebaut werden. In Deutschland erfüllen wir diese Anforderungen bereits und haben damit im EG-weiten Qualitätswettbewerb eine gute Ausgangsposition.

Noch nicht verwirklicht werden konnte der deutsche Vorschlag, das - vom Anlagenrecht nach wie vor nicht geregelte - Problem des Schadstofftransfers von Abfällen in Produkte durch eine Übernahme der Grundsätze der Besten Verfügbaren Technik in den Griff zu bekommen. Das Europäische Parlament hat die deutschen Vorstellungen, die bereits im Kreislaufwirtschaftsgesetz angelegt sind, allerdings vollständig übernommen. Unser Ziel wird es nunmehr sein, in zweiter Lesung Mitgliedstaaten und Kommission von unserem Vorschlag zu überzeugen.

Für den abfallwirtschaftlich und klimapolitisch besonders relevanten Bereich der Bioabfälle sind substanzielle Umweltanforderungen bereits in der Abfallrahmenrichtlinie verankert worden. Mitgliedsstaaten sollen die getrennte Sammlung und umweltgerechte Nutzung von umweltfreundlich behandelten Bioabfällen fördern. Zudem hat die Kommission den Auftrag, einen Vorschlag für eine Regelung der Bioabfälle vorzulegen. EU-weit geltende Regelungen zu Bioabfällen sind dringend notwendig, um Klima und Ressourcen zu schützen. Gerade eine verbesserte Getrennterfassung von Bioabfällen würde zu einer Senkung der Methanemissionen führen und den Klimaschutz nachhaltig verbessern - gerade für das Erreichen der festgelegten Klimaschutzziele der EU ein wichtiger Beitrag. Zum anderen können aus Bioabfällen wertvolle Bodenverbesserer und mineralische Düngemittel gewonnen und damit Primärrohstoffe geschont werden.

Anrede,
natürlich ist bei jeder neuen Regelung sorgfältig zu prüfen, ob diese nicht zu noch mehr Bürokratie und Vollzugsproblemen führt. Insoweit werden mit der Abfallrahmenrichtlinie immerhin zwei andere EG-Richtlinien, nämlich die für gefährliche Abfälle und die für Altöl, gestrichen und die Rechtslage vereinfacht. Darüber hinaus sind alle von der Kommission vorgeschlagenen Instrumente unter den Aspekten der Umsetzbarkeit und des Vollzugsaufwands auf den Prüfstand gestellt worden. Wir konnten so erreichen, dass Abfallwirtschaftspläne und Abfallvermeidungsprogramme deutlich entschärft wurden. Natürlich hatten wir an der ein oder anderen Stelle, etwa der Vorschriften über Pläne und Programme, noch weitergehende Streichungen ins Auge gefasst. Wir befanden uns als Präsidentschaft jedoch in der Moderatorenrolle und waren gehalten, alle Mitgliedstaaten hin zu einem Kompromiss zu führen.

Anrede,
lassen sie mich zusammenfassen: Unsere Anstrengungen als deutsche Ratspräsidentschaft, gemeinsam getragene Regelungen zu erarbeiten, um die AbfRRL zu einer kohärenten, zukunftsfähigen Rechtsgrundlage für das europäische und nationale Abfallrecht zu entwickeln, waren erfolgreich: Mit der Politischen Einigung der Umweltminister am 28. Juni 2007 haben wir das europäische Abfallrecht mit Blick auf den Umweltschutz sowie Klima- und Ressourcenschutz weiterentwickelt und den Rechtsrahmen durchgreifend verbessert. Das neue europäische Abfallrecht wird nun seinerseits von bewährten Regelungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes geprägt. Die neuen - aus deutscher Sicht bewährten - anspruchsvollen Anforderungen des Abfallrechts eröffnen deutschen Unternehmen im europäischen Markt neue Chancen, sichern aber zugleich die Position der entsorgungspflichtigen Körperschaften ab und schaffen ihnen Rechts- und Planungssicherheit.

Nun geht es darum, den gemeinsam im Rat gefundenen Kompromiss in der zweiten Lesung, deren Beginn für Februar geplant ist, zu bewahren. Vor allem gegenüber dem Europäischen Parlament das sich voraussichtlich besonders für die Einführung qualitativer und quantitativer Zielvorgaben zur Vermeidung und Verwertung bestimmter Abfallströme einsetzen wird, werden wir für die gefundene gemeinsame Linie werben. Dabei setze ich nicht nur auf den Schulterschluss der Mitgliedstaaten, sondern auch auf den wertvollen Rückhalt durch die Bundesländer, der uns bei den Verhandlungen in Brüssel stark gemacht hat. Ich bin daher zuversichtlich, dass die im Umweltministerrat vereinbarten Kompromisslinien auch im weiteren Fortgang des Verfahrens tragen werden.

Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit.