Stand: 29.10.2007


  • Titel: Das neue Umweltgesetzbuch

  • Redner/in: Parlamentarische Staatssekretärin Astrid Klug
  • Anlass: Konferenz "Progressives Umweltgesetzbuch?" von Ökoinstitut, DUH und UfU
  • Datum/Ort: 29.10.2007, Berlin, Katholische Akademie

Meine sehr geehrten Damen und Herren,

I. Einleitung

das UGB kommt in Fahrt, und das Interesse ist groß. Das zeigt auch die beachtliche Zahl der Teilnehmer dieses Kongresses. Und das ist ein gutes Zeichen.

Sie alle sind gekommen, um, wie es im Untertitel dieses Kongresses heißt, "den Referentenentwurf des BMU auf den Prüfstand zu nehmen". Entgegen unserer ursprünglichen Planung liegt dieser Referentenentwurf heute aber noch nicht vor. Wir haben den Termin auf Mitte November verschoben. Damit sind wir einer Bitte der Länder nachgekommen. Die Länder haben den Wunsch geäußert, vorher noch einmal zu einem Gespräch mit dem BMU auf Amtschefebene zusammenzukommen. Dem möchten wir uns nicht verschließen. Die Länder sind wichtige Mitspieler und Partner im UGB-Geschäft. Sie sind es, die die neuen Regelungen anschließend zu vollziehen haben. Deshalb ist es gut und richtig, dass sich Bund und Länder frühzeitig um eine Verständigung bemühen. Unser Zeitplan wird dadurch etwas nach hinten rutschen; andererseits gilt: Was man bereits im Vorfeld als Ballast abwerfen kann, entlastet anschließend das Marschgepäck. Und für diesen Kongress stellt sich die Verschiebung aus meiner Sicht auch als Chance dar. Denn die Diskussionen, die Sie in den nächsten beiden Tagen hier führen werden, finden jetzt noch in einer Phase statt, in dem der Referentenentwurf zwar schon weitgehend konsolidiert, aber eben noch nicht abgeschlossen ist. Ich kann Ihnen versichern, dass wir Ihren Beiträgen sehr aufmerksam zuhören werden und dass wir weiterhin offen sind für sinnvolle Anregungen und Vorschläge.

II. Wesentliche Gründe für ein UGB

Das deutsche Umweltecht ist historisch gewachsen, es ist zersplittert, schwer überschaubar, nur in begrenztem Maße vollzugsfreundlich, kein Rechtssystem aus einem Guss. Minister Gabriel hat die Umweltgesetzgebung bei einer ähnlichen Veranstaltung vor einiger Zeit mit einem Haus verglichen, das in die Jahre gekommen ist. Um für die Herausforderungen der Zukunft gerüstet zu sein, muss der Bau entrümpelt, saniert und renoviert werden. Unser Renovierungs- und Sanierungskonzept für das Umweltrecht heißt UGB.

Die Wiederaufnahme des UGB-Projekts stößt nicht überall auf ungeteilte Zustimmung. Geht es ans Renovieren, bekommt mancher plötzlich Bauchschmerzen, auch wenn er selbst vorher lautstark Sanierungsbedarf angemeldet hatte. Denn jede Neuerung ist zunächst mit Umstellungen verbunden. Das alte Ambiente hingegen kennt man, und man hat gelernt, sich mit den Unzulänglichkeiten zu arrangieren. Einige sagen deshalb jetzt: Renovierung meinetwegen, aber der "Gelsenkirchener Barock", an den wir uns seit den 50er und 60er Jahren so gewöhnt haben, muss erhalten bleiben. In diesem Sinne gibt es vor allem im Bereich der Wirtschaft Skepsis gegenüber dem UGB. Die Sinnhaftigkeit eines UGB wird in Frage gestellt und der Mehrwert gegenüber der geltenden Rechtslage angezweifelt - zu Unrecht, wie ich meine. Für das UGB sprechen sehr gute und überzeugende Gründe.

Zunächst: Die Zeit für ein UGB ist reif

Aus den Änderungen, die das Grundgesetz durch die Föderalismusreform erfahren hat, spricht die klare politische Erwartung, dass das UGB jetzt realisiert wird. Bei den Beratungen in der Föderalismuskommission bestand zwischen allen Beteiligten in Bund und Ländern ein ausdrücklicher Konsens darüber, dass mit der Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen für die Umwelt die Voraussetzungen für ein Umweltgesetzbuch geschaffen werden sollten. Dies ist auch geschehen. Der Bund hat nun erstmals die Möglichkeit, das Naturschutz- und Wasserrecht sowie - mit Zustimmung der Länder - einheitliche Verfahrensvorschriften für die Zulassung von Industrieanlagen und anderen umweltrelevanten Vorhaben in eigener Regie umfassend zu regeln.

Die neue Abweichungsgesetzgebung steht einem UGB nicht entgegen - eher im Gegenteil. In der sog. Moratoriumsregelung des Art. 125b Abs. 1 GG wurde festgelegt, dass die Länder im Wasser- und Naturschutzrecht erst ab dem 01.01.2010 von Bundesgesetzen abweichen dürfen. Beim Umweltverfahrensrecht gibt es ein vergleichbares Moratorium, das bereits ein Jahr vorher endet. Diese Regelungen enthalten die Botschaft, dass Bund und Länder noch in dieser Legislaturperiode gemeinsam ein Umweltgesetzbuch auf den Weg bringen sollen. Genau das wollen wir tun. Soviel zu den verfassungsrechtlichen und -politischen Randbedingungen.

Entscheidend für die Berechtigung des UGB ist aber natürlich vor allem die Frage nach dem Mehrwert. Und hier sind wir in der Tat der Auffassung, dass ein UGB gegenüber dem geltenden Umweltrecht beträchtliche Vorteile bietet. Worin bestehen diese?

(1) Das UGB vereinfacht und harmonisiert das Umweltrecht und baut Bürokratie ab. Es wird diverse fachrechtliche Bestimmungen zusammenführen und sachlich nicht gerechtfertigte Regelungsdifferenzen beseitigen. Anzahl und Vielfalt der Regelungen werden reduziert. Das Umweltrecht wird transparenter, leichter anwendbar und weniger fehleranfällig im Vollzug. Dies wird sowohl der Wirtschaft als auch den Behörden zu Gute kommen.

(2) Die integrierte Vorhabengenehmigung erleichtert die Zulassungsverfahren. Für Industrieanlagen und andere umweltrelevante Vorhaben sind bisher häufig mehrere parallel laufende Zulassungsverfahren durchzuführen (immissionsschutzrechtliche Genehmigung und wasserrechtliche Erlaubnis). Künftig wird in diesen Fällen nur noch e i n e Vorhabengenehmigung benötigt, die alle Umweltgesichtspunkte einbezieht. Dies wird auf Antragsteller- und Behördenseite zu Effizienzgewinnen und spürbaren Entlastungseffekten führen. Konkret bedeutet das:

  • Weniger Aufwand für den Antragsteller - er hat nur noch eine Behörde als Ansprechpartner, Antragsunterlagen sind nur einmal zu erstellen und vorzulegen, es gelten einheitliche Verfahrensanforderungen.
  • Weniger Aufwand bei den Behörden - Entscheidungsfindung "auf kurzem Wege", bessere Verknüpfung fachspezifischer Prüfungen, Vermeidung unnötiger Doppelarbeit und Optimierung fachübergreifender Abstimmungsprozesse. Darauf werde ich nachher noch einmal zurückkommen.

(3) Bessere Rechtsetzung - anwenderfreundlichere Ausgestaltung des Umweltrechts. Das UGB wird das Umweltrecht strukturell, inhaltlich und sprachlich sinnvoll vereinfachen, ohne dabei Abstriche von bestehenden anspruchsvollen Umweltstandards vorzunehmen. Unklarheiten werden ausgeräumt, vorhandene Spielräume für Verfahrenserleichterungen genutzt. Das Umweltrecht wird anwenderfreundlicher, vollzugsnäher und praxisgerechter.

(4) Das UGB schafft strukturelle Kontinuität beim Umweltrecht. Mit dem UGB wird ein stabiler und beständiger Umweltrechtsrahmen geschaffen. Das bedeutet:

  • Mehr Ordnung und Übersicht, keine weitere Zerfaserung des Umweltrechts zum Flickenteppich unzusammenhängender Einzelvorschriften.
  • Mehr Orientierungs-, Planungs- und Rechtssicherheit für den Einzelnen und die Wirtschaft.

(5) Stärkung des integrativen Umweltschutzes - Schutz der Umwelt in ihrer Gesamtheit. Maßnahmen zum Schutze der Umwelt dürfen sich nicht nur isoliert auf einzelne Umweltaspekte wie etwa die Reinhaltung der Luft oder des Wassers konzentrieren. Sie müssen zugleich Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Umweltmedien und mögliche Belastungsverlagerungen von einem Umweltmedium in ein anderes einbeziehen. Im Rahmen eines Umweltgesetzbuchs, das die verschiedenen Fachmaterien aufnimmt und unter einem Dach vereint, kann dieser ökologischen Sichtweise besser und einfacher Rechnung getragen werden als bei einer getrennten Regelung in verschiedenen Fachgesetzen.

(6) Das UGB macht das Umweltrecht europatauglich. Die Umsetzung europäischer Umweltrechtsakte wird erleichtert. Fachübergreifende europäische Vorgaben müssen nicht mehr wie bisher getrennt und unter Auflösung bestehender Zusammenhänge in verschiedene Fachgesetze aufgenommen werden. Mit dem Umweltgesetzbuch kann die Umsetzung des europäischen Umweltrechts zügiger, unkomplizierter und europarechtsnäher erfolgen. Ein überzeugendes UGB kann seinerseits sogar zum Modell und Motor für eine europäische Umweltrechtsreform werden. Damit kann Deutschland wieder an seine Vorreiterrolle im Umweltschutz in den 70er Jahren anknüpfen.

(7) Das UGB stärkt Innovationsprozesse. Das UGB wird das Umweltrecht modernisieren und zukunftsfähig machen. Es wird damit auch die Rechtsbasis für Investitionen in Effizienztechnologien und erneuerbare Energien verbessern. Eine Schlüsselrolle kommt dabei dem Klimaschutz zu. Moderne, anspruchsvolle und zukunftsgerichtete Umweltanforderungen sind nicht nur aus ökologischen Gründen vernünftig. Auch unter ökonomischen Gesichtspunkten sind sie ein Gewinn. Sie schaffen einen hohen Anreiz für die Einführung umweltfreundlicher Technologien und Verfahren, stärken den Innovationsprozess und sind damit zugleich Motor für die Entwicklung neuer Leitmärkte.

III. Aufbau und Regelungsprogramm des UGB 2009

Das Umweltgesetzbuch wird, ähnlich wie das Sozialgesetzbuch, nach einem Bücherkonzept aufgebaut. Das heißt, es wird sich in Bücher gliedern, die gesetzestechnisch jeweils eigenständige Gesetze sind. Zusammen bilden sie das Umweltgesetzbuch. Ein solches Vorgehen hat viele Vorteile. Die Aufteilung der Materie auf verschiedene Bücher ist anwenderfreundlich. Sie erleichtert auch das Gesetzgebungsverfahren. Denn die einzelnen Bücher können dort bei Bedarf eigene Wege gehen. Das kann insbesondere mit Blick auf die Zustimmungsbedürftigkeit im Bundesrat von Bedeutung sein. Auch spätere Änderungen würden sich jeweils nur auf das betroffene Buch des UGB beschränken.

In dieser Legislaturperiode sollen mit dem UGB 2009 sechs Bücher verabschiedet werden. Das Erste Buch (UGB I) enthält die gemeinsamen Vorschriften und das vorhabenbezogene Umweltrecht einschließlich der Regelungen über die integrierte Vorhabengenehmigung. Hinzu kommen die Fachrechtsbücher "Wasserwirtschaft" (Zweites Buch), "Naturschutz" (Drittes Buch), "Nichtionisierende Strahlung" (Viertes Buch) sowie als Fünftes und Sechstes Buch das "Emissionshandelsrecht" und das "Recht der Erneuerbaren Energien". Daneben wird es ein Einführungsgesetz geben, das die notwendigen Folgeänderungen im Fachrecht und gewisse Übergangsvorschriften enthalten wird. Als erster Aufschlag für ein Umweltgesetzbuch scheint mir dies ein ansehnliches Regelungspaket zu sein.

In der nächsten Legislaturperiode nach 2009 soll es dann weiter gehen. Beispielhaft möchte ich hier die Teile des Immissionsschutzrechts nennen, die nicht dem Vorhabenrecht zuzuordnen sind, insbesondere das Recht der nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, den gebiets- und verkehrsbezogenen Immissionsschutz, ferner das Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht, das dann an die novellierte EG-Abfallrahmenrichtlinie anzupassen sein wird, sowie den Schutz vor gefährlichen Stoffen, Anforderungen an Produkte und Ressourcenschutz.

IV. UGB I und integrierte Vorhabengenehmigung

Zur inhaltlichen Ausgestaltung der sechs Bücher gehe ich nachfolgend auf einige Schwerpunkte ein.

Zunächst einige ergänzende Bemerkungen zur integrierten Vorhabengenehmigung. Über diesen neuen Genehmigungstyp wird ja schon seit langem intensiv diskutiert. Dabei lassen sich die Vorteile einer Harmonisierung des Umweltrechts gerade hier besonders gut aufzeigen. Drei Punkte möchte ich in diesem Zusammenhang nennen:

(1) Bessere Integrationsleistung

Wir möchten erreichen, dass Genehmigungen künftig nicht nur formal "aus einer Hand“ ergehen, sondern auch inhaltlich eine Entscheidung "aus einem Guss“ darstellen. Dafür genügt es aus unserer Sicht nicht, lediglich das Verfahren und die Entscheidung bei einer Behörde zu konzentrieren. Für die integrierte Vorhabengenehmigung soll vielmehr ein neuer übergreifender Genehmigungstatbestand geschaffen werden. Er löst die bisherigen fachrechtlichen Genehmigungstatbestände des Immissionsschutz- und des Wasserrechts ab. Das Prüf- und Entscheidungsprogramm der Genehmigungsbehörde wird damit auf einer systematisch, strukturell und begrifflich harmonisierten Genehmigungsgrundlage zusammengeführt.

Dabei geht es uns nicht um die Durchsetzung irgendeines theoretischen Integrationsmodells. Es geht vielmehr um handfeste praktische Verbesserungen. Die Vorhabenzulassung ist Ergebnis eines komplexen Abstimmungs- und Kommunikationsprozesses, an dem Vertreter unterschiedlicher Behörden und Fachgebiete mitwirken. Sie können nur dann gemeinsam zu ausgewogenen Ergebnissen kommen, wenn Klarheit und Transparenz über die Genehmigungsanforderungen und -spielräume besteht. Genehmigungsrechtliche Transparenz ist bei einem Nebeneinander fachgesetzlicher Genehmigungstatbestände, die eine unterschiedliche Struktur, unterschiedliche Begriffe und eine unterschiedliche Systematik aufweisen, nur schwer herstellbar. Einfacher ist es, wenn die Entscheidung unter allen Umweltgesichtspunkten nach einem im Kern einheitlichen Prüf- und Entscheidungsprogramm erfolgt. Dies entspricht auch den Erwartungen an ein UGB: Zusammenführung und Harmonisierung des Umweltrechts.

(2) Planerische Genehmigung

Erhebliche Vereinfachungen erwarten wir auch von der Einführung der planerischen Genehmigung. Dabei handelt es sich um eine Variante der integrierten Vorhabengenehmigung. Die planerische Genehmigung soll für raumbedeutsame Vorhaben gelten, die bisher durch Planfeststellung zuzulassen sind, z.B. Deponien, Rohrleitungsanlagen und Gewässerausbauten. Die Rechtslage ist hier derzeit sehr unübersichtlich und zersplittert. Mit der planerischen Genehmigung werden für die Zulassung dieser Vorhaben künftig im Grundsatz die gleichen Regelungen und Anforderungen gelten wie auch sonst bei der integrieren Vorhabengenehmigung. Zusätzlich ist eine Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange erforderlich. Damit werden sich für diesen Bereich wesentlich klarere und anwenderfreundlichere Genehmigungsstrukturen ergeben.

(3) Genehmigungsverfahren

Bei umweltrechtlichen Zulassungen kommen bislang ganz unterschiedliche Verfahrensvorschriften zur Anwendung. Sie sind im BImSchG und in der 9. BImSchV, im UVPG, im VwVfG des Bundes und in landesgesetzlichen Verfahrensordnungen geregelt. Bei der integrierten Vorhabengenehmigung werden wir die Verfahrensvorschriften zusammenführen und vereinheitlichen; die UVP wird integriert. Dadurch wird das Verfahrensrecht gestrafft, Doppelregelungen werden beseitigt, die Anwenderfreundlichkeit wird deutlich erhöht.

V. Wasserrecht

Mit dem Buch "Wasserwirtschaft" wird das Wasserrecht im UGB eine umfassende Neuregelung erfahren. Damit wird der Bund die ihm durch die Föderalismusreform gebotene Chance nutzen. Das bisherige Wasserhaushaltsrecht ist Rahmenrecht, jetzt wird der Bund auf diesem Gebiet Vollregelungen erlassen. Der Teil Wasserwirtschaft wird sich in das Gesamtgefüge des UGB harmonisch einfügen, sowohl inhaltlich als auch in punkto Gesetzessprache.

Welche Konzeption wird dem neuen Wasserrecht im Rahmen des UGB zugrunde liegen?

(1) Die Zulassung besonders umweltrelevanter wasserwirtschaftlicher Vorhaben wird künftig durch die integrierte Vorhabengenehmigung erfolgen. Das betrifft UVP-pflichtige und -vorprüfbedürftige Gewässerbenutzungen, Gewässerbenutzungen, die mit Industrieanlagen verbunden sind, und Gewässerausbauten. Die Genehmigungsanforderungen für diese Vorhaben sind im Ersten Buch des UGB verankert. Wasserwirtschaftliche Vorhaben, die nicht der integrierten Vorhabengenehmigung unterliegen, bedürfen dagegen auch künftig einer wasserrechtlichen Erlaubnis, die im Buch "Wasserwirtschaft" geregelt wird.

(2) Bei der Ablösung der derzeitigen rahmenrechtlichen Vorschriften des WHG wird das bestehende Schutzniveau im UGB beibehalten. Gleichzeitig wird sicherstellt, dass die EG-rechtlichen Vorgaben - ich nenne hier vor allem die Wasserrahmenrichtlinie, aber auch die künftige Richtlinie zum Hochwasserschutz - vollständig umgesetzt werden.

(3) Soweit ein Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung besteht, sollen über die derzeitigen Regelungsgegenstände des WHG hinaus auch Bereiche normiert werden, die bislang im Landesrecht geregelt sind. Aus Umweltsicht besonders bedeutsam sind etwa die Regelungen zur Durchgängigkeit und Mindestwasserführung von Gewässern, zu Gewässerrandstreifen sowie zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

Dabei wollen wir keine von Grund auf neuen Vorschriften schaffen. Vielmehr sollen bewährte Vorschriften der Länder aufgegriffen werden. Dass es hierbei in Einzelpunkten zu Abweichungen gegenüber dem derzeitigen Recht kommen wird, liegt in der Natur der Sache. Aus unserer Sicht liegt der entscheidende Vorteil der Neuregelung darin, dass die bisherige Rechtszersplitterung in den betreffenden Bereichen beseitigt wird. Das UGB wird damit einen einheitlichen rechtlichen Rahmen für den Schutz und die Bewirtschaftung der Gewässer unter Einschluss von Emissionsanforderungen und Gewässerqualitätsnormen schaffen.

Andererseits wollen wir nicht jede Detailregelung des Landesrechts bundesrechtlich "hochzonen". Es wird daher in geeigneten Regelungsfeldern auch weiterhin Raum für ergänzende landesrechtliche Vorschriften bleiben. Dies gilt unabhängig von der künftigen Befugnis der Länder zur Abweichungsgesetzgebung in den nicht stoff- und anlagenbezogenen Bereichen.

Lassen Sie mich noch eine Bemerkung zu einer Presseinformationen aus der letzten Woche machen. Das BMU, so hieß es dort, wolle mit dem geplanten Referentenentwurf zum neuen Wasserrecht die Abwasserentsorgung "verstaatlichen". Dies ist schon insofern falsch, als bereits das bis heute geltende Recht die Verantwortung für die Abwasserbeseitigung öffentlich-rechtlichen Körperschaften - in der Regel den Kommunen - übertragen hat. Das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes ermächtigt lediglich die Länder, unter bestimmten Voraussetzungen die volle Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Dritte - auch private Dritte - zuzulassen. Diese Ermächtigung hat bisher noch kein Land umgesetzt. Da die Länder nach der Föderalismusreform auch ohne eine ausdrückliche Ermächtigung durch den Bundesgesetzgeber von der Option der vollen Privatisierung Gebrauch machen können, verändert das neue Wasserrecht den status quo nicht.

VI. Naturschutz

Auch beim Buch Naturschutz stehen wir vor der Aufgabe, einen wichtigen Umweltbereich neu zu regeln, in dem der Bund bisher nur Rahmenrecht setzen konnte. Hier ist die Aufgabe aber eher noch schwieriger als beim Wasserrecht, denn der Naturschutz ist eine politisch hoch sensible Materie - von welchem Standpunkt aus man es auch betrachtet.

Bei der Fortentwicklung des Bundesnaturschutzrechts gilt es, das materielle Niveau des bisherigen Bundesnaturschutzgesetzes zu erhalten - insbesondere bei den Regelungen zum Biotopverbund, zur guten fachlichen Praxis in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie zur Verbandsbeteiligung und Verbandsklage.

Wir werden aber auch an das Naturschutzrecht der Länder anknüpfen. Bewährte landesrechtliche Naturschutzvorschriften sollen übernmmen werden. An geeigneten Stellen werden überdies Öffnungsklauseln eingeführt.

Zu den Regelungsinhalten:

Das Stichwort "Abweichungsgesetzgebung" ist schon mehrfach gefallen. Abweichungsfest werden im Naturschutzrecht künftig u.a. die "allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes" sein. Hier muss regulatorisch ein Begriff ausgefüllt werden, den es so verfassungsrechtlich bisher nicht gab. Nach unserem Verständnis gehören zu den Allgemeinen Grundsätzen die grundlegenden Instrumente des Naturschutzes in ihrem wesentlichen Regelungsgehalt, insbesondere die Erforderlichkeit einer Landschaftsplanung, die Kompensation von Eingriffen, real und monetär, die Errichtung eines Biotopverbunds und die Schutzgebietskategorien. Damit regeln wir Wesentliches - eben Grundsätzliches -, aber keinerlei Einzelheiten. Die Regelung dieses Mindestmaßes ist aber geboten, um das Ziel des Art. 20 a Grundgesetz, den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, auch mit den Mitteln der Gesetzgebung für ganz Deutschland tatsächlich zu erreichen - da sind wir uns mit den in der Rechtsliteratur vertretenen Stimmen einig.

Das Instrument der Landschaftsplanung wollen wir wesentlich flexibler ausgestalten, vor allem auf der gemeindlichen Ebene. Das Flächendeckungsprinzip wird auf der Ebene des Landschaftsrahmenplans beibehalten.

Die Eingriffsregelung ist als wichtigstes Element des Naturschutzes in der Fläche zu erhalten. Dabei sollen auch Elemente der Flexibilisierung eingefügt werden: es geht um eine zeitliche und räumliche Flexibilisierung bei der Durchführung von Kompensationsmaßnahmen. Das Instrument der Wahl hierfür ist insbesondere der Flächenpool bzw. das Ökokonto, das eine vorgezogene und gebündelte Kompensation erlaubt. Die bundesrechtliche Regelung wird vorgezogene Maßnahmen der beschriebenen Art ermöglichen, sich aber aus den Details heraushalten, um dem Vollzug Handlungsspielräume zu eröffnen. Wichtig ist es aber, am Vorrang der Realkompensation festzuhalten. Nur wo dies nicht möglich ist, soll Bundesrecht zur Zahlung eines Ersatzgeldes verpflichten, das dann zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwenden ist.

Der Bund will auch seiner Verantwortung für den Schutz der Meere bzw. den Naturschutz auf dem Meer deutlicher als bisher gerecht werden. Wir wollen zusätzliche Naturschutzinstrumente einschließlich Verbandsbeteiligung und Verbandsklage im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone anwendbar machen.

Wie im Rahmen der sog. "kleinen Novelle" des BNatSchG angekündigt, möchten wir den Schutz der nicht vom Europarecht erfassten Arten stärken. Dazu soll ein bestimmter Kreis gefährdeter Arten und solcher Arten, für die Deutschland eine besondere Verantwortung hat, den Richtlinienarten gleichgestellt werden. Überdies sollen Regelungen zu den sogenannten "invasiven Arten" getroffen werden. Invasive Arten sind nach der Lebensraumzerstörung der weltweit wichtigste Faktor für den Artenverlust.

VII. Nichtionisierende Strahlung

Das Vierte Buch behandelt ausschließlich die nichtionisierende Strahlung - in Abgrenzung zur ionisierenden Strahlung, die über das Atomgesetz geregelt ist.

Die nichtionisierende Strahlung ist bislang nur sehr rudimentär geregelt. Ein Teilbereich war schon mit der 26. Bundes-Immissionsschutzverordnung im Immissionsschutzrecht verankert.

Mit der rasanten Technikentwicklung der letzten Jahrzehnte hat die nichtionisierende Strahlung eine Vielzahl von Anwendungsfeldern gefunden, die über den Regelungsbereich der 26. Bundes-Immissionsschutzverordnung hinausreichen. Die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes beziehen sich traditionell auf den Schutz der Nachbarschaft und Allgemeinheit und klammern damit Wirkungen innerhalb von Anlagen aus. Im Bereich des Strahlenschutzes werden demgegenüber auch Regelungen benötigt, die dem Schutz der Nutzer von bestimmten Einrichtungen oder Geräten dienen. Angesichts dieser Entwicklung erscheint es uns geboten, die Regelungen über die nichtionisierende Strahlung innerhalb des UGB in einem eigenen Buch zusammenzufassen. Damit möchten wir zugleich unterstreichen, dass es sich um ein zunehmend an Bedeutung gewinnendes Gebiet im Handlungsfeld "Umwelt und Gesundheit" handelt.

Warum geht es? Geregelt werden sollen die Bereiche der nichtionisierenden Strahlung, die nicht bereits über das europarechtlich geregelte Produktrecht erfasst sind. Das betrifft im Wesentlichen zwei Bereiche:

(1) Mobilfunk und Hochspannungsleitungen

Seit 10 Jahren gibt es Empfehlungen der Europäischen Kommission, nicht nur die Frequenzen zu erfassen, die wir in der 26. Bundes-Immissionsschutzverordnung geregelt haben, sondern alle Frequenzen der elektromagnetischen Strahlung. Darunter fallen z.B. Langwellensender und weitere Funkanwendungen. Mit unserem Regelungsvorschlag wird diesem Anliegen Rechnung getragen.

(2) Künstliche UV-Strahlung

Hautkrebs ist inzwischen die häufigste Krebsart in Deutschland. Es gibt in Deutschland jährlich ca. 140 000 Hautkrebs-Neuerkrankungen, Tendenz steigend. Dabei kann sich jeder leicht vor dieser Krankheit schützen: Indem er es vermeidet, sich übermäßiger UV-Strahlung auszusetzen. Leider versuchen aber immer mehr Menschen einem höchst ungesunden Schönheitsideal zu entsprechen und besuchen regelmäßig Sonnenstudios. Gerade für Kinder und Jugendliche ist das mit einem besonders hohen Risiko verbunden. Da die Haut nicht vergisst, entsteht oft erst Jahre später Hautkrebs. Um dem vorzubeugen, soll unter 18-Jährigen der Besuch von Solarien untersagt werden. Das muss uns der Schutz unserer Kinder wert sein.

Neben dem Solarienverbot für Kinder und Jugendliche wird es mit den vorgesehenen Vorschriften ferner möglich, europäische Vorgaben für die Begrenzung der Bestrahlungsstärke von Solarien auch für bereits auf dem Markt befindliche Sonnenbänke durchzusetzen. Wir wollen in diesem Bereich schnellstmöglich auch die Altgeräte mit dem entsprechenden Grenzwert versehen.

Angesichts der fortgeschrittenen Zeit will ich nur noch kurz erwähnen, dass in einem dritten Regelungskomplex die Anwendung nichtionisierender Strahlung in der medizinischen Heilbehandlung oberhalb von für die Gesundheit gefährlichen Schwellen rechtlich eingegrenzt werden soll.

VIII. Emissionshandel

Ich sage Ihnen nichts Neues, wenn ich feststelle, dass der Klimaschutz eines der wichtigsten umweltpolitischen Anliegen für die nächsten Jahre und Jahrzehnte ist. Für den Bereich Industrieanlagen und Kraftwerke ist der Emissionshandel ein zentrales Instrument für einen wirksamen Klimaschutz. Der Emissionshandel wird in der zweiten Handelsperiode von 2008 bis 2012 wesentlich zur Einhaltung der deutschen Kyoto-Verpflichtungen beitragen, und er wird deutlich effektiver sein als in der Lern- und Startphase von 2005 bis 2007.

Angesichts der Bedeutung des Klimaschutzes und des Emissionshandels liegt es auf der Hand, dass sich die Kodifikation des Umweltrechts auch diesem Thema widmet. Das Rahmengesetz für den Emissionshandel in Deutschland ist das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz - oder kurz: TEHG. Dieses Rahmengesetz wird zukünftig als Fünftes Buch in das Umweltgesetzbuch integriert.

Alle Anlagen, die derzeit dem Emissionshandel unterliegen, sind immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen. Dazu gehören das energieintensive produzierende Gewerbe (z. B. Stahl, Zement, Raffinerien) und die Energiewirtschaft. Die emissionshandelspflichtigen Anlagen haben somit enge Bezüge zur Integrierten Vorhabengenehmigung nach dem UGB I.

Das TEHG wurde erst vor wenigen Wochen im Zusammenhang mit dem Gesetzespaket für den Emissionshandel 2008 - 2012 geändert. Daher sind für die Einbeziehung in das UGB nur geringfügige formale und redaktionelle Anpassungen erforderlich. Inhaltliche Änderungen wird es nicht geben. Das TEHG wird sozusagen "wie es steht und liegt" als Fünftes Buch in das Umweltgesetzbuch aufgenommen.

Nicht in das UGB integriert wird das zweite gesetzliche "Standbein" des Emissionshandels, das für jede Zuteilungsperiode jeweils neu zu erlassende Zuteilungsgesetz, das die Regeln für die Zuteilung der Berechtigungen an die Anlagenbetreiber enthält. Als periodisches Gesetz, das jeweils nur für einige Jahre gilt, passt es nicht in das auf längere Dauer angelegte Grundkonzept des UGB.

IX. Erneuerbare Energien

Deutschland hat sich am Ende des vergangenen Jahrtausends für den Weg "Weg von fossiler und atomarer Energie - hin zur dezentralen Versorgung mit Erneuerbaren Energien" entschieden. Das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG), das am 1. April 2000 in Kraft trat, hat maßgeblichen Anteil an der damals eingeleiteten Energiewende. Die Geschichte dieses Gesetzes ist eine einzigartige Erfolgsstory, sowohl mit Blick auf den Klimaschutz als auch unter volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten. Im Jahre 2006 wurden bereits 12% des deutschen Stromverbrauchs durch Erneuerbare Energien gedeckt - dies bedeutet eine Verdoppelung seit Inkrafttreten des EEG -, und über 100 Mio. Tonnen CO2-Emissionen wurden reduziert. Damit hat das Gesetz seine eigene Zielsetzung - 12,5 % erneuerbarer Strom bis 2010 - bereits Mitte 2007 erreicht.

Die Bundesregierung hat am 24. August 2007 in Meseberg ein integriertes Energie- und Klimaprogramm beschlossen. Danach soll der Anteil der Erneuerbaren Energien an der Stromproduktion bis 2020 auf 25 - 30 % erhöht und auch anschließend bis 2030 weiter ausgebaut werden. Eine Schlüsselrolle wird dabei der 2008 anstehenden Novelle des EEG zufallen. Wir wollen das Erfolgsgesetz EEG noch effizienter machen. Die Förderstruktur einzelner Technologien soll an die Marktentwicklung angepasst werden. Dies soll für einen weiteren Schub an Innovationen und Investitionen sorgen. Wesentliche Eckpunkte der Reform sind:

  • Verbesserung der Rahmenbedingungen im Bereich der Offshore-Windkraft;
  • Optimierung des Repowerungs von bestehenden Windparks an Land;
  • einmalige Absenkung der Vergütung und Erhöhung der Degression bei Photovoltaik;
  • bessere Netzintegration und verbessertes Einspeisemanagement.

Als Schlüsselgesetz der Erneuerbaren Energien gehört das EEG in das Umweltgesetzbuch. Wir werden es dort als Sechstes Buch verankern. Anders als bei den anderen Büchern des UGB gibt es hier allerdings die Besonderheit, dass das EEG zeitlich vorlaufen wird. Es wird daher möglicherweise erst in einem zweiten Schritt in das UGB überführt.

X. Schlusswort

Mit diesem Überblick über die sechs Bücher möchte ich meinen Vortrag beenden. Sie sehen: es steckt einiges drin im UGB 2009. An Gesprächs- und Diskussionsstoff für Ihre Tagung dürfte daher kein Mangel herrschen. Ich wünsche Ihnen eine anregende und ertragreiche Veranstaltung - und über Unterstützung für das UGB, aber auch konstruktive Kritik würden wir uns natürlich freuen.

Weitere Informationen: