• Titel: "Grüner Naturschutztag" - Die Zukunft des Naturschutzes

  • Untertitel: Mit neuen Paragraphen gegen den Artenschwund - Eckpunkte der Novelle zum Bundesnaturschutzgesetz
  • Redner/in: Parl. Staatssekretärin Simone Probst
  • Datum/Ort: 15. Dezember 2000, Stuttgart

Anrede,

ich freue mich, heute zu Ihnen über die Bedeutung des neuen Bundesnaturschutzgesetzes für die Erhaltung der Artenvielfalt sprechen zu können.

Es ist keine neue Feststellung, dass die Novelle des geltenden Bundesnaturschutzgesetzes einen der wichtigsten Eckpfeiler der rot-grünen Politik in der 14. Legislaturperiode ist. Das Thema, das mir für diesen Tag gestellt wurde, klingt dennoch ungewohnt: mit neuen Paragraphen gegen den unaufhaltsam scheinenden Artenschwund vorgehen?

Für das Entstehen eines solchen Bewusstseins in der Bevölkerung spielt Umweltbildung eine entscheidende Rolle.

Es ist jedenfalls eine interessante Fragestellung. Sie gibt mir Gelegenheit, die Ziele zu erläutern, die wir mit der Gesetzesnovelle verbinden und die Maßnahmen zu skizzieren, mit denen wir diese Ziele verwirklichen wollen. Ich werde dazu nochmals die wesentlichen Eckpunkte der Novelle darstellen und über den Fortgang der Arbeiten daran informieren.

Das Problem ist bekannt:

  • viele Pflanzen- und Tierarten unserer Erde sind gefährdet. Weltweit sind bislang ca. 1.7 Mio. Arten wissenschaftlich beschrieben. Man schätzt aber, dass es 5 bis 100 Mio. Arten gibt. Wissenschaftler kommen auch bei unterschiedlichen Schätzmethoden zu dem Ergebnis, dass in den nächsten 50 Jahren hunderttausende von Arten aussterben werden. Solche Aussterbe-Raten sind seit Millionen Jahren beispiellos, und die gegenwärtige Aussterberate übersteigt die bekannte Evolutionsrate bei weitem.


  • Die "Roten Listen" zeigen, in welchem Umfang Fauna und Flora in Deutschland bedroht sind. So sind rund 27% unserer heimischen Farne und Blütenpflanzen bestandsgefährdet, 35% der Moose, 44% aller untersuchten Flechten sowie 36% aller bewerteten Tierarten.
  • 15% der Biotoptype Deutschlands sind von vollständiger Vernichtung bedroht, fast 33% sind als stark gefährdet und weitere 20% als gefährdet eingestuft.


  • Der Landschaftsverbrauch in Deutschland ist mit 120 ha pro Tag viel zu hoch. Nur noch auf 22% der Flächen gibt es unzerschnittene verkehrsarme Räume. Viele Arten haben jedoch ei-nen hohen Raumbedarf. Ein Brutpaar Seeadler z. B. braucht mindestens 6 000 bis 10 000 ha, der Luchs hat eine durch-schnittliche Reviergröße von mindestens 10 km² und der Fischotter kann in seinem Streifgebiet mehr als 20 km in einer Nacht durchqueren.


Wie können wir aber dem ohne Zweifel bestehenden Handlungsbedarf entsprechen?

Die Einstellung der Bevölkerung zur Natur ist grundsätzlich positiv, wie Umfragen immer wieder belegen. Es spiegelt sich in der Mitgliederzahl der Umweltverbände und in der Zahl der ehrenamtlich im Umweltschutz Tätigen wieder. Mehr als 6 Mio. Bürgerinnen und Bürger sind Mitglieder von lokalen, regionalen und bundesweiten Umwelt- und Naturschutzorganisationen. Erheblich ist auch die Spendenbereitschaft, besonders für konkrete Projekte im Naturschutz, etwa zum Schutz bestimmter Arten.

Sowie sich der Naturschutz aber gegen andere gesellschaftliche Gruppen und deren Interessen richtet, entwickelt sich zum Teil er-heblicher Widerstand in vielen Bereichen: in Behörden untereinan-der, in Anhörungs- und Beteiligungsverfahren, in Parlamenten und Gerichten. Vor allem bei der Nutzerseite hat der Naturschutz keinen leichten Stand. Ich denke dabei

  • an die Anhörungen der Länder zu den geplanten FFH-Meldungen,
  • an die Auseinandersetzungen um manche Schutzgebiete,
  • an die Debatten um den finanziellen Ausgleich für Landwirte oder um die gesetzliche Durchsetzung des Privatisierungsstopps für Naturschutzflächen, die sich sogar Einwänden der EU-Kommission gegenüber sah.


Dabei gibt es auch in Mitteleuropa gerade in jüngster Zeit mehr als genug "Warnungen", die uns die Folgen übermäßiger Eingriffe von Menschen in die Natur vor Augen führen. Hochwasser- und Lawinenkatastrophen sind nur zwei Stichworte, die jedoch deutlich machen:

  • dass unsere Eingriffe in das ökologische Gleichgewicht verheerende Folgen haben können und
  • dass diese Folgen in der Konsequenz auch uns selbst und unsere Lebens- und Wirtschaftsgrundlagen treffen.


Die Bundesregierung versteht Naturschutz in einem umfassenden Sinne:

  • Wir wollen Naturschutz in Schutzgebieten.
  • Wir wollen daneben und mit gleichem Gewicht eine naturverträgliche Nutzung der nicht geschützten Flächen.


Hier gibt es für die Politik noch viel zu tun und zu gestalten, und zwar für Bund, Länder, Gemeinden und - nicht zu vergessen - für Verbände.

Im Mittelpunkt steht dabei die Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes. Eingeleitet wurde sie durch die Koalitionsverein-barung für die 14. Legislaturperiode. Diese sieht eine grundlegende Überarbeitung des Bundesnaturschutzgesetzes vor.

Hierzu heißt es: "Die neue Bundesregierung wird das Bundesna-turschutzgesetz mit dem Ziel überarbeiten, die Flächennutzung künftig natur-, umwelt- und landschaftsverträglich zu gestalten, ein großflächiges Biotopverbundsystem mit ca. 10% der Landesfläche zu schaffen, die Artenvielfalt zu schützen und die Verpflichtung zu einer flächendeckenden Landschaftsplanung aufzunehmen." Zusätzlich ist an anderer Stelle die Einführung der Verbandsklage auf Bundesebene vorgesehen.
Mit der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes soll in der 14. Legislaturperiode endlich das geschafft werden, was in den drei vorhergehenden Legislaturperioden letztlich gescheitert ist.

Wir beabsichtigen, das geltende Bundesnaturschutzgesetz komplett abzulösen. Bewährte Regelungen werden jedoch - zum Teil in weiterentwickelter Form - übernommen. Ziel der Gesamtnovelle ist es, die natürlichen Lebensgrundlagen auch für die nachkommenden Generationen zu sichern.

Kernelemente der Novellierung sind die Schaffung eines Biotopverbunds sowie die Modifizierung der Instrumente zur Ausweisung von Schutzgebieten, insbesondere von Nationalparken. Die Novel-le soll den Ausgleich zwischen Nutzungsinteressen und dem Schutzbedürfnis der Natur sowie die Akzeptanz des Naturschutzes verbessern. Außerdem werden wir verbesserte Rahmenbedingungen für den Naturschutz auch außerhalb geschützter Flächen schaffen. Hier bildet die Formulierung von Anforderungen an die gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft aus Naturschutzsicht einen wichtigen Ansatzpunkt.

Wesentliche Eckpunkte der Novelle sind:

  • In die Zielbestimmung des Gesetzes wird in Anlehnung an Artikel 20 a GG die Verantwortung für die zukünftigen Generationen aufgenommen. Auch nachkommenden Generationen soll eine intakte Natur als Lebensgrundlage erhalten bleiben. Der Nachhaltigkeitsaspekt wird damit gestärkt. Aktuelle Nutzungsinteressen stehen nicht mehr allein im Vordergrund.
    Betont wird neben der Leistungsfähigkeit nunmehr auch die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts.


>Die Grundsätze erhalten eine neue Struktur und eine Reihe von Modifikationen. Neu eingeführt werden Grundsätze zur Er-haltung der biologischen Vielfalt, zur frühzeitigen Information von Betroffenen sowie zum Klimaschutz (unter besonderer Berücksichtigung einer stärkeren Nutzung erneuerbarer Energien).


Biologische Vielfalt ist umfassend zu verstehen: Sie umfasst neben dem Aussterben von Tier- und Pflanzenarten und der genetischen Verarmung von Populationen auch die Bedrohung der Vielfalt an Lebensräumen und Lebensgemeinschaften. Im Rahmen der Nachhaltigkeitstrias von sozialen, ökonomischen und ökologischen Zielen betonen wir im Rahmen des Bundesnaturschutzgesetzes den Erhaltungs- und Schutzaspekt.

  • Durch die grundsätzliche Verpflichtung zur naturschutzbezogenen Bildungsarbeit und zum frühzeitigen Informationsaustausch mit Betroffenen und Interessierten bei Naturschutzmaßnahmen soll die Akzeptanz des Naturschutzes und das Verständnis für konkrete Maßnahmen gestärkt werden. Das Verantwortungsbewusstsein möglichst breiter Bevölkerungsgruppen für Anliegen des Naturschutzes zu wecken, ist ein Hauptan-liegen der Novelle.


  • Das Verhältnis von Naturschutz und Sport- und Erholungsinteressen wird neu definiert. Die Sicherung des Erho-lungswerts von Natur und Landschaft wird in der Zielbestimmung des Bundesnaturschutzgesetzes verankert. Vor allem im siedlungsnahen Bereich sollen ausreichende Flächen für die Erholung bereitgestellt werden. Zur Erholung gehören auch natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigungen in der freien Natur.


  • Zur Sicherung von standorttypischen Lebensräumen, Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen wird die Schaffung eines bundesweiten Biotopverbundes eingeführt. Die Länder werden hierfür mindestens 10% der Landesfläche zur Verfügung stellen. Elemente sind bestehende Schutzgebiete sowie weitere geeignete Kern- und Verbindungsflächen. Vorgesehen ist eine dauerhafte Sicherung der Flächen eines Biotopverbun-des durch geeignete Maßnahmen (Schutzgebietsregelungen, planungsrechtliche Festlegungen, Vertragsnaturschutz u.a.).


Die Sicherungsmittel werden den Ländern nicht vorgegeben; es steht ihnen vielmehr ein Instrumentenmix zur Verfügung, mit dem sie eine Sicherung gewährleisten müssen. Dies dürfte über die bestehenden Regelungen der Länder zu Biotopverbünden hinausgehen.

Was ist zusätzlich notwendig, um das 10%-Ziel zu erreichen? Dies kann man von Bundesseite aus nicht pauschal beantwor-ten, aber zunächst einmal ist festzuhalten, dass die Länder nicht bei Null beginnen bei der Schaffung von Biotopverbünden.
Zehn Länder haben bereits rechtliche Regelungen in ihren Landesnaturschutzgesetzen, Schleswig-Holstein sogar mit einer quantitativen Vorgabe von15%. Und wenn man die bereits vorhandenen Schutzgebietsausweisungen betrachtet, wird deut-lich, dass die 10% -Vorgabe keine unrealistische Aufgabe für die Länder ist.

Folgende Flächenanteile der Bundesrepublik Deutschland ha-ben bereits Schutzstatus:

  • 2,8 % Naturschutzgebiete

  • 2 % Nationalparke

  • 5 % FFH-Flächen (davon ca. 2 % ohne Überschneidungen zu Naturschutzgebieten und Nationalparken)

  • 3 % Vogelschutzgebiete (ca. 1 % ohne Überschneidungen zu den vorgenannten Kategorien)

  • Hinzu kommen noch gesetzlich geschützt Biotope, die jedoch zum größten Teil in den zuvor genannten Flächen enthalten sind. Ihr zusätzlicher Anteil dürfte bei ca. 0,5 % liegen.


  • Das Verhältnis von Naturschutz und Landwirtschaft wird neu definiert. Die bestehende Vorschrift über Ausgleichszahlungen für Nutzungsbeschränkungen wird in eine allgemeine Rahmenregelung umgewandelt. Danach führen die Länder jeweils eigene Nutzungsausfallregelungen ein. Die Länder erhalten damit mehr Spielraum bei der Frage, welche Nutzungsbeschränkungen sie als ausgleichsbedürftig regeln.


Zusätzlich werden Anforderungen an die gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft aus naturschutzfachlicher Sicht formuliert. Konkret heißt dies:

  • Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen von Biotopen auf der Betriebsfläche und an diese angrenzend

  • Wahl von Bewirtschaftungsverfahren, bei denen die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Tiere und Pflanzen) nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt wird

  • Erhaltung der natürlichen Ertragsfähigkeit des Bodens

  • Unterlassung von Grünlandumbruch in erosionsgefährdeten Hängen und in Überschwemmungsgebieten

  • Regional ausgewogenes Verhältnis von Tierhaltung und Pflanzenbau

  • Dokumentation über den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln


Ich möchte nicht behaupten, dass die genannten Kriterien eine Ökologisierung der Landwirtschaft bewirken werden. Aber diese sechs Kriterien sind ein wichtiges Signal für eine stärkere Berücksichtigung naturschutzfachlicher Anforderungen in der Landwirtschaft. Dies ist gerade in der angesichts der aktuellen Situation ein großer Fortschritt.

Der Vertragsnaturschutz bleibt als wichtiges Instrument kooperativen Umweltschutzes erhalten. Ein Vorrang wird dem Vertragsna-turschutz auch weiterhin nicht zukommen; dieser Vorrang ist auch dem geltenden § 3a nicht zu entnehmen.

  • Beim Biotopschutz wird eine aus naturschutzfachlicher Sicht notwendige Ergänzung der Liste der gesetzlich geschütz-ten Biotope vorgenommen. Außerdem wird der Gedanke des Naturschutzes auf Zeit eingeführt.


  • Die Umweltbeobachtung wird rechtlich verankert. Bund und Länder nehmen diese Aufgabe entsprechend ihrer Zuständigkeit wahr; sie unterstützen sich dabei gegenseitig. Bund und Länder werden zu einer medienübergreifenden ökologischen Umweltbeobachtung verpflichtet. Damit können ökologisch ungünstige Entwicklungen rechtzeitig erkannt, daraus Prioritäten für praktisches Handeln aufgezeigt und Gefahren für Mensch und Umwelt wirkungsvoller begegnet werden.


  • Zur Stärkung des vorsorgenden Naturschutzes ist die Landschaftsplanung nunmehr flächendeckend vorzunehmen. Aus-nahmen sind nur für eng begrenzte Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans möglich. Die Neuregelung der Landschaftsplanung dient dem Ziel, das Gewicht der Landschaftsplanung auch gegenüber anderen Raumansprüchen und Planungen zu verstärken:


Die eigenständige Funktion der Landschaftsplanung als Fachplanung des Naturschutzes und der Landschaftspflege wird hervorgehoben. In dieser Funktion konkretisiert sie nicht nur die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege für andere Planungen und Verwaltungsverfahren, sondern sie liefert auch Kriterien für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit im Rahmen anderer Planungen und Verwaltungsverfahren.
Der Katalog der Inhalte der Landschaftsplanung wird erweitert. Angaben zu geeigneten Flächen für Biotopverbünde und für das Natura-2000 Netz sind nunmehr Bestandteil der Landschafts-planung.

  • Der Anwendungsbereich der Eingriffsregelung wird um Veränderungen des Grundwasserspiegels erweitert, soweit das Grundwasser mit der belebten Bodenschicht in Verbin-dung steht. Unter den Ressorts ist zur Zeit noch umstritten, ob eine generelle Privilegierung für Altlastensanierungsmaßnahmen eingeführt wird.


Die Eingriffsfolgen sind aber nach wie vor vorrangig auszugleichen. Ersatzmaßnahmen werden damit bundesrechtlich geregelt. Den Ländern verbleibt der Bereich der Ersatzgeldzahlung, wenn die Eingriffsfolgen nicht vollständig kompensiert werden können.

Die neue Regelung enthält verschärfte Zulassungsvor-aussetzungen für den Fall, dass durch den Eingriff für streng geschützte Arten (vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 10) nicht ersetzbare Biotope zerstört werden. Die den entsprechenden Regelungen im Landesnaturschutzrecht von Bayern (Art. 6a Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG) und Brandenburg (§ 13 Abs. 2 BbgNatSchG) nachgebildete Modifikation der allgemeinen Abwägungsklausel soll einen Beitrag zur Erhaltung der Artenvielfalt leisten und zugleich eine Forderung der Ländernaturschutzseite umsetzen.

  • Der Schutzgebietsteil wird modifiziert. Das Entwicklungsprinzip wird durchgehend gestärkt. Der Umgebungsschutz und die Möglichkeit, Schutzgebiete in unterschiedlich geschützte Zonen zu gliedern, wird auf dem bereits durch die Rechtsprechung anerkannten Standard eingeführt.


Die Nationalparkregelung wird als Reaktion auf die höchtstrichterliche‚ Rechtsprechung zum Nationalpark Elbtalaue weiterentwickelt. Im Ergebnis besagt das Urteil u.a., dass der vom Menschen wenig oder nicht beeinflusste Zustand durch Entwicklungsmaßnahmen nicht wieder hergestellt werden kann.
Der Prozessschutzgedanke und das Entwicklungsprinzip werden durch die Neuregelung rechtlich abgesichert.

Durch die Formulierung "...geeignet, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ih-rer natürlichen Dynamik gewährleistet" wird dem Entwick-lungsaspekt im Hinblick auf das angestrebte Ziel Rechnung getragen. Hierbei wird offen gelassen, ob sich ein entsprechendes Gebiet ohne menschliches Zutun in den angestrebten Zustand entwickeln kann oder ob die Entwicklung durch Maßnahmen initiiert und/oder gefördert wird." Wesentlich ist, dass die Eignung des Gebietes, ggf. im Anschluss an eine Entwicklung, den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten, bei der Ausweisung vorliegen muss.

  • Der Artenschutz wird in einigen Punkten fortentwickelt. Vorgesehen sind vor allem eine Verbesserung des Schutzes vor Faunenverfälschung und die Einschränkung der Vermarktung europäischer Vögel.


  • Zur Stärkung des Naturschutzes und zur Verbesserung der Transparenz naturschutzrelevanter Entscheidungen wird die Beteiligung anerkannter Naturschutzvereine weiterentwickelt. Neu und kompetenzrechtlich bedingt ist dabei die Differenzierung zwischen vom Bundesumweltministerium anerkannten und von den Ländern anerkannten Vereinen. Die Verwendung des Begriffs "Verein" statt "Verband" bezeichnet genauer, wer zur Mitwirkung berechtigt ist und ent-spricht auch dem Sprachgebrauch im bisherigen § 29 Abs. 1 BNatSchG.


Erstmalig wird im Bundesrecht die Vereinsklage eingeführt. Die Koalitionsvereinbarung sieht das unter dem Stichwort Umweltgesetzbuch vor.

Die bisherigen Erfahrungen in den Ländern belegen, dass die Möglichkeit einer Vereinsklage zum Abbau von Vollzugsdefiziten im Naturschutz beitragen kann. Wenn mit der Möglichkeit einer Klageerhebung zu rechnen ist, werden Verwaltungsentscheidungen in der Regel sorgfältiger vorbereitet und begründet. Zudem erhält die Vereinsmitwirkung mehr Gewicht. Die bisherigen Erfahrungen in den Ländern mit Vereinsklageregelungen belegen darüber hinaus, dass die Vereine von ihrem Klagerecht sparsam Gebrauch gemacht haben. Die vor der Einführung der landesrechtlichen Vereinsklageregelungen geäußerten Befürchtungen im Hinblick auf eine mögliche Klageflut bzw. damit einhergehende Verzögerungen bei der Realisierung von verbandsklagefähigen Rechtsakten haben sich in der Praxis nicht bestätigt.

Klagefähige Rechtsakte sind Befreiungen von Ge- und Verboten in Schutzgebieten; Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungen. Dies gilt für Bundes- und für Landesverfahren. Erfasst sind u.a. die Errichtung von Deponien gem. § 34 KrW-/AbfG, der Ausbau von Gewässern nach § 31 WHG oder der Bau- oder Ausbau von Bundesfernstra-ßen nach § 17 FStrG, sofern diese einer Planfeststellung bedürfen. Eisenbahnen des Bundes (§ 18 AEG), den Aus- und Neubau von Bundeswasserstraßen (§ 14 WaStrG) so-wie den Bau und die Änderung von Anlagen einer Magnetschwebebahn, sofern diese einer Planfeststellung bedürfen.

Für Klagen gegen Entscheidungen der Bundesbehörden ist die Regelung abschließend ausgestaltet, die Länder können weitere Verbandsklagetatbestände schaffen. Die Klagemöglichkeit der Naturschutzverbände knüpft an ihre satzungsmäßige Berührtheit und ihre Mitwirkung im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren an.

Die Novelle bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, da der Gesetzentwurf keine neuen Regelungen enthalten wird, die das Verwaltungsverfahren oder die Einrichtung von Behörden der Länder betreffen. Dessen ungeachtet suchen wir den intensiven Austausch mit den Ländern.

Der Referentenentwurf des neuen Naturschutzgesetzes hat die erste Hürde der Ressortabstimmung bis zur offiziellen Verbändeanhörung noch nicht ganz genommen. Wie eingangs gesagt, sind die Widerstände gegenüber dem Naturschutz aus Nutzersicht groß. Dennoch bin ich zuversichtlich, dass der Entwurf in Kürze offiziell an Länder und Verbände versandt werden kann, wo zu vie-len der von mir aufgezählten Problemkreise ohnehin bereits Dis-kussionen stattfinden.

Anfang 2001 soll eine Verbändeanhörung stattfinden, deren Er-gebnis in den Entwurf einfließen wird. Wir streben an, das Gesetz-gebungsverfahren so durchzuführen, dass das novellierte Bundes-naturschutzgesetz noch im Jahr 2001 in Kraft treten kann.

Die von mir geschilderten Problemkreise sind die wichtigsten Handlungsfelder, auf die sich der Naturschutz mittelfristig konzent-rieren muss. Damit er erfolgreich sein kann, sollte er jedoch stärker als bisher Verbündete in unserer Gesellschaft suchen, auch wenn die Zielsetzungen nicht in allen Punkten übereinstimmen.

Naturschutz sollte sich auch nicht auseinanderdividieren lassen. Das gilt für Bund und Länder, für Staat und Verbände, für amtliche und ehrenamtliche Naturschützer.

Ich wünsche mir, dass alle am Naturschutz Interessierten mehr als bisher an einem Strang ziehen, denn mit diesem Zusammenhalt ist der Naturschutz sehr viel stärker.