• Titel: Umweltpolitische Perspektiven der Bundesregierung für den Bodenschutz

  • Redner/in: Parlamentarische Staatssekretärin Simone Probst
  • Anlass: Politisches Forum Boden - Altlasten - Umweltstrategien der BVBA
  • Datum/Ort: 10. Juli 2000, Berlin

Es gilt das gesprochene Wort


Anrede

1. Ausgangsbasis
Das Bundes-Bodenschutzgesetz ist seit 1.3.1999 in Kraft. Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung ist seit dem 17. Juli 1999 in Kraft. Gesetz und Verordnung sind also im wesentlichen erst seit einem Jahr "auf dem Markt".
Implementation von Gesetz und Verordnung setzen eine Fülle von Länderaktivitäten für den Vollzug voraus:
A. -Erlass von Landesbodenschutzgesetzen und -Verordnungen
B. - -Bestimmung der Zuständigkeiten - -Abgrenzung und Zusammenarbeit mit anderen Behörden etc. Die Wirkung der Bodenschutzgesetzgebung wird sich erst in 3 bis 5 Jahren einigermaßen objektiv bewerten lassen.

Grundsatzproblematik
Das Bodenschutzrecht überlagert in vielen Bereichen anderes Umweltrecht. Daraus ergeben sich Abgrenzungsfragen. Bodenschutz ist nicht nur Gegenstand der Regelungen des Bodenschutzgesetzes und der Bodenschutzverordnung, sondern auch vieler fachgesetzlicher Regelungen, z. B. Baugesetzbuch und Raumordnungsgesetz (Flächenverbrauch!), Düngemittelrecht, Pflanzenschutzrecht, Abfallrecht (Kompost-VO, Bioabfall-VO); indirekt auch Immissionsschutzrecht, Wasserrecht u.v.m..

2. Leistungsbilanz
a) Prüf-, Maßnahmen- und Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutzverordnung
Im Zentrum des Regelwerks steht die Festlegung von je nach Nutzung und Einwirkungspfad differenzierten Prüf-, Maßnahmen- und Vorsorgewerten [1]. Die politische Bewertung dieses Systems ist unterschiedlich: Während die einen die Festlegung derartiger Werte gering schätzen und darauf verweisen, dass nach wie vor eine Einzelfallbewertung vorzunehmen ist, halten andere die Wertefestlegung für einen erheblichen Fortschritt. Häufig werden sie aber auch als "Verschmutzungsrechte" und Auffülllizenzen" missverstanden, was mit dem Vorsorgegedanken ("so wenig wie irgend möglich") nicht vereinbar wäre.

Immerhin ist bemerkenswert, dass der Sachverständigenrat für Umweltfragen in seinem letzten Gutachten diesem System im Hinblick auf seine naturwissenschaftliche Ableitung und die Transparenz des Verfahrens "Vorbildcharakter" attestiert. Der SRU fordert aber mit anderen (BUND, Wiss. Beirat Bodenschutz) eine Ergänzung der Werte. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen.

In rechtlicher Hinsicht ist allerdings darauf hinzuweisen, dass anders als früher die zuständigen Behörden regelmäßig zu Ermittlungen verpflichtet sind, wenn Prüfwerte überschritten werden. Eine Vielzahl von Prüfwerten würde sich dementsprechend wie ein Arbeitsbeschaffungsprogramm für die Bodenschutzbehörden auswirken und die Gefahr einer schematischen Abarbeitung mit sich bringen. Daher kann das Wertesystem nur behutsam ergänzt werden.

Eine Diskussion ist im Bauplanungsbereich entstanden. Wegen des Gefahrenbezuges der Prüfwerte wird es hier z.T. für nicht ausreichend gehalten, wenn Prüfwerte unterschritten sind. Bauplanungsrechtliche Festlegungen könnten erst getroffen werden, wenn Vorsorgewerte eingehalten würden. Möglicherweise verkennt diese Auffassung den Gehalt der Prüfwerte. Unseres Erachtens ist die Bauplanung im Hinblick auf den Bodenschutz auf der sicheren Seite, wenn die Prüfwerte eingehalten werden. Der Bundesbauminister befasst sich derzeit grundlegend mit dem Städtebaurecht und dessen Gestaltung durch das Umweltrecht. Im Rahmen dieser Themenstellung hat am 7. Juli hier in Berlin ein Gespräch stattgefunden, in dem von unserer Seite die Erwartungen des Bodenschutzes an das Baurecht diskutiert wurden.

Zur Leistungsbilanz gehört ferner ein Hinweis auf die Bekanntmachung über Methoden und Maßstäbe für die Ableitung der Prüf- und Maßnahmenwerte nach der BBodSchV (Veröffentlichung des BMU im Bundesanzeiger vom 18. Juni 1999). An diesen Ableitungsmaßstäben muss sich derjenige orientieren, der bei Stoffen im Einzelfall eine Entscheidung zu treffen hat, für die die BBodSchV keinen Prüf- oder Maßnahmenwert enthält. Es handelt sich um eine bemerkenswerte Ausarbeitung, die erstmalig offen legt, welche Überlegungen anzustellen sind, wenn Bodenschutzwerte festgesetzt werden.

Das Umweltbundesamt hat diese Ableitung um eine weitere Publikation ergänzt, aus der sich ergibt, wie die Werte berechnet wurden, die der Rechtsverordnung zugrunde liegen.

b) Wissenschaftliche Beratung
Es liegt auf der Hand, dass neue Rechtsbereiche eine Vielzahl technischer und wissenschaftlicher Fragestellungen aufwerfen, die abgearbeitet werden müssen. Dazu müssen auch neue Beratungsgremien eingerichtet werden, selbst auf die Gefahr hin, dass der Vorwurf des "Beratungsunwesens" erhoben wird.

Der Bundesumweltminister hat daher einen Wissenschaftlichen Beirat Bodenschutz beim BMU eingerichtet. Der Beirat hat unter seinem Vorsitzenden, Prof. Thoenes, bereits beachtliche Arbeit geleistet. Neben einer Methodenvorlage zu dem schwierigen Thema "Sickerwasserprognose" hat er ein umfassendes Gutachten zum vorsorgenden Bodenschutz vorgelegt. Darauf werde ich gleich noch eingehen. Jedenfalls zeigt sich schon jetzt, dass die Einrichtung des Wissenschaftlichen Beirates weitere erhebliche Impulse für eine Fortentwicklung des Bodenschutzrechts verspricht.

Vor kurzem wurde ferner vom BMU ein "Fachbeirat Bodenuntersuchungen" einberufen. Dieser Fachbeirat, der organisatorisch beim Umweltbundesamt angesiedelt ist, wird sich mit den technischen Fragen zu beschäftigen haben, die in den Anhängen der Bodenschutzverordnung bei den Vorschriften über Methoden und Verfahren angesprochen sind. Er hat insbesondere die Aufgabe, den Entwicklungsstand "fortschrittlicher" Verfahren und Methoden zusammenzustellen.

c) Ausfüllung des Regelwerks
Eingangs habe ich bereits darauf hingewiesen, dass Bundes-Bodenschutzgesetz und Bundes -Bodenschutzverordnung in vielen Bereichen weiterentwickelt und ausgefüllt werden müssen. Dies ist eine Aufgabe, die nur im Zusammenwirken mit den Ländern vorangetrieben werden kann. In diesen Rahmen gehört insbesondere ein Hinweis auf die von den Ländern aufzustellenden Anforderungen an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG sowie die Verwaltungsvereinbarung zum Datenaustausch nach § 19 Abs. 2 BBodSchG.

In diesen Zusammenhang gehören auch weitere Detaillierungen/Klarstellungen der sog. "guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung" nach § 17 BBodSchG. Während die gesetzliche Regelung lediglich eine beratende Tätigkeit der Landwirtschaftskammern vorsieht, fordert der Sachverständigenrat für Umweltfragen hier eine zwingende Ausgestaltung. Ordnungsrecht ist hier nicht flexibel genug, um allen Besonderheiten und biologischen und geologischen Unterschieden Rechnung zu tragen. Es macht daher Sinn, dass sich das Gesetz hier zunächst auf Grundsätze und Handlungsempfehlungen beschränkt. Der BML hat in einer Bekanntmachung diese Grundsätze und Handlungsempfehlungen konkretisiert. Wir halten es für notwendig, die Wirkung der Empfehlung in der Praxis zu analysieren, in Teilbereichen fortzuentwickeln und zu noch detaillierteren Empfehlungen zu kommen.

d) Fortentwicklung durch Rechtsprechung
Die ersten gerichtlichen Entscheidungen zum Bodenschutz liegen bereits vor. Hervorzuheben ist der kürzlich ergangene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Kosten für die Sanierung eines Grundstücks den Verkehrswert nach der Sanierung nicht überschreiten dürfen. Das Bundesverfassungsgericht leitet dies aus der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes her. Dies steht prinzipiell mit einer grundsätzlichen Aussage des Bundes-Bodenschutzgesetzes in Einklang, wonach das Sanierungserfordernis seine Grenze beim Unterschreiten der Gefahrenschwelle erreicht.

3. Politische Absichten zur Weiterentwicklung des Bodenschutzrechts
Viele Punkte wurden schon angesprochen, die sich auch in den Thesen des BVBA finden. Diese greifen jedoch weiterreichende Lösungsansätze auf, als ich bisher aus Sicht des BMU zum Bodenschutz dargestellt habe. Zu recht vertieft der BVBA auch solche Fragen wie
- Flächenverbrauch,
- Produktion gesunder Nahrungsmittel,
- einheitliches Konzept zum planerischen Umgang mit dem Schutzgut Boden,
- Flächenrecycling oder
C. kommunale Bodenvorratspolitik.

Diese Punkte betreffen die Geschäftsbereiche anderer Ressorts. Hierzu gehören auch ökonomische Instrumente, mit deren Hilfe die Inanspruchnahme von Grund und Boden sparsamer gestaltet werden sollen. Ich stimme diesen Thesen grundsätzlich zu. Unter diesen Voraussetzungen ist aus meiner Sicht folgendes anzustreben:

A. Fortentwicklung des bodenschutzrechtlichen Regelwerks Zunächst ist aus unserer Sicht das Regelwerk in der Praxis anzuwenden, zu ergänzen und fortzuschreiben. Das gilt z. B. für die Entsiegelung oder auch für die Festlegung weiterer Prüf-, Maßnahmen- und Vorsorgewerte.

B. Politische Initiativen zur Integration des Bodenschutzes in andere Politikbereiche.

c) Auswertung des vom Wissenschaftlichen Beirat Bodenschutz vorgelegten Vorsorgegutachtens. Es enthält eine Fülle von Vorschlägen, die insbesondere die Geschäftsbereiche des BML und des BMBau betreffen.

d) Aktuelle und längerfristige Themenkomplexe -Erarbeitung von Methoden zur Bewertung der Lebensraumfunktion
- Im Bereich des nicht-stofflichen Bodenschutzes Erarbeitung von Maßnahmen zum Schutz gegen Erosion und Bodenschadverdichtungen
- Erarbeitung von Methoden zur Bewertung der Wirkung von Tierarzneimitteln, deren Rückständen und Metaboliten sowie der Wirkung gentechnisch veränderter Organismen und ihrer Ernterückstände auf den Boden.
- Persistenz von Prionen in Böden.

4. Die internationale Dimension des Bodenschutzes
A. EU
a) Bereits im Dezember 1998 hat der BMU erstmalig einen Workshop on "Soil Protection Policies within the European Union" durchgeführt. Damals wurde mit 23 europäischen Ländern und der Europäischen Kommission die Notwendigkeit eines verstärkten vorsorgenden Bodenschutzes innerhalb der EU diskutiert. Im Ergebnis wurde ein Memorandum verabschiedet, das eine Reihe gemeinsamer Prinzipien und Ziele zum Bodenschutz enthält, sowie ein europäisches Bodenforum gegründet.
b) Ende 1999 fand in Berlin das erste Treffen des europäischen Bodenforums statt. Dieses Bodenforum hat gezeigt, dass zunächst Grundlagenarbeit innerhalb der EU geleistet werden muss, bevor Indikatoren, Messmethoden etc. harmonisiert werden können. Aus der Fülle der angesprochenen Themen wie Berücksichtigung von Bodenschutzbelangen in der Agrarpolitik, der Raumplanung, der Wirtschafts-, Siedlungs- und Verkehrsentwicklung sollen durch ein Lenkungsgremium zunächst vorrangig zu bearbeitende Arbeitsfelder ausgewählt werden. Diese sollen dann beim zweiten europäischen Bodenforum auf Einladung Italiens im Jahre 2001 weiter vertieft werden.
c) Das 6. EU-Umweltaktionsprogramm wird Bodenschutzbelange und deren Integration in andere Rechtsbereiche verstärkt berücksichtigen.
d) Der Umweltausschuss des Europäischen Parlaments hat die Kommission gebeten, die Erarbeitung einer EU-Bodenschutzrichtlinie in ihr Arbeitsprogramm aufzunehmen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Kommission zu einem solchen Vorschlag unter dem Gesichtspunkt der EU-Kompetenzen und der Subsidiarität verhalten wird.

B. International
a) Weiterentwicklung der sog. Wüstenkonvention; Annahme eines neuen Anhanges V (Erosionsschutz in Mittel- und Osteuropa) auf der Vertragsstaatenkonferenz im Dezember 2000 in Bonn. (Wird auch vom WBG-U ausdrücklich gefordert).
b) Finanzielle und personelle Unterstützung des Wüstensekretariats bei der Durchführung des "UN-CCD-Workshops on Land Degradation in Central and Eastern Europe" am 8./ 9. Mai 2000 in Brüssel.
c) Durchführung eines sogenannten "Side-Events" zum Bodenschutz anlässlich der CSD 8 im April 2000 in New York, an dem auch Herr BM teilgenommen hat.
d) Prüfung, inwieweit bei Rio + 10 der Bodenschutz verstärkt in das Bewusstsein der Weltöffentlichkeit A5.07.00 16:21gebracht werden kann, damit er zukünftig angemessener als bisher Beachtung findet.

Schlussbemerkung : - hoffe, Stichworte für eine anregende Diskussion im Anschluss geliefert zu haben

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[1] Prüfwert (nutzungsbezogen): prüfen, ob im Einzelfall Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht
Maßnahmewerte (nutzungsbezogen): werden diese überschritten, besteht in der Regel Handlungsbedarf
Vorsorgewert (nutzungsunabhängig): Besorgnis, dass sich die Bodenqualität verschlechtert