• Titel: Grußwort von Herrn Staatssekretär Rainer Baake anlässlich der 24. Umweltrechtlichen Fachtagung der Gesellschaft für Umweltrecht am 03./04. November 2000 in Berlin

  • Redner/in: Staatssekretär Rainer Baake

Redezeit:
Freitag, den 3. November 2000 zwischen 10.00 und 11.00 Uhr
(als 3. von 4 Rednern)

Tagungsort:
Bundesverwaltungsgericht, Hardenbergstr. 31, in 10623 Berlin (-Charlottenburg)

(Anrede)
Dr. Franßen,
Prof Dolde,
Senator Strieder

Wenn ich auf das letzte Jahr zurückblicke, dann haben vor allem zwei Themen die umweltpolitische Debatte bestimmt:

Die Energiewende mit den Teilen

  • Beendigung der Kernenergie^
  • Ökologische Steuerreform
  • Steigerung der Energieeffizienz durch Kraftwärmekoppelung
  • Förderung der erneuerbaren Energien durch das EEG
  • Und die EnergieeinsparVO für den Gebäudebereich.

Und als zweites Thema:
die Erarbeitung und Verabschiedung eines Nationalen Klimaschutzprogramms.

Ich werde mich daher zuerst diesen beiden Schwerpunkten zuwenden und im zweiten Teil meiner Rede eingehen

  • auf die Umsetzung der IVU- und UVP-Richtlinie
  • auf die anstehende Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie
  • auf die Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes
  • und zum Schluß auf zwei aktuelle Abfallthemen.

Seit dem 14. Juni d.J. steht die Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Energieversorgungsunternehmen über die Beendigung der Kernenergienutzung.
Damit ist der Weg für eine zukunftsfähige Energieversorgung frei!

Ernsthaft begonnen hatten die Verhandlungen im Februar d.J., nachdem ein Staatssekretärsausschuß der Bundesregierung einvernehmlich zu dem Ergebnis gekommen war, dass eine nachträgliche Befristung von unbefristeten Betriebsgenehmigungen für Atomkraftwerke verfassungsrechtlich zulässig ist.
Dass diesem Ergebnis von Betreiberseite offiziell widersprochen wurde, hat uns nicht überrascht.

Es war ein Akt der Vernunft, dass Bundesregierung und Betreiber diese Frage nicht vor dem Verfassungsgericht ausgetragen haben - mit all den Begleiterscheinungen, die ein solcher Konflikt mit sich gebracht hätte.

Zur Zeit sind wir dabei, die Inhalte der Vereinbarung in einer Novelle des Atomgesetzes umzusetzen.

  • Der Förderzweck des AtG wird ersetzt durch das Ziel, die Nutzung der Kernenergie geordnet zu beenden und bis zum Zeitpunkt der Beendigung den geordneten Betrieb sicherzustellen
  • Genehmigungen für neue Kernkraftwerke werden in Zukunft nicht mehr erteilt.
  • Für die bestehen Kernkraftwerke wird eine in Strommengen umgerechnete Regellaufzeit von 32 Jahren seit der Inbetriebnahme festgelegt.
  • Dabei ist die Übertragung von Strommengen grundsätzlich möglich. Soll eine Anlage länger betrieben werden, muß dafür eine andere früher vom Netz gehen.
  • Der gültige Sicherheitsstandard des AtG wird nicht verändert.
  • Es wird für alle Anlagen, eine obligatorische Sicherheitsüberprüfung eingeführt.
  • Die atomrechtliche Deckungsvorsorge wird von 500 Mio DM auf 5 Mrd. DM, bzw 2,5 Mrd Euro erhöht.
  • Die Wideraufarbeitung wird nach einer Übergangsfrist beendet.
  • Und schließlich wird eine Pflicht zur Errichtung und Nutzung von standortnahen Zwischenlagern eingeführt, um überflüssige Transporte bis zur Entscheidung über einen Standort für ein Endlager zu vermeiden.

Dieser Konsens macht den Weg frei für eine umweltverträgliche und damit zukunftsfähige Energieversorgung.
Wichtige Schritte:

  • EG
  • KWK Notprogramm, bis Ende des Jahres Eckpunkte für ein Gesetz zum Ausbau der KWK
  • EnergieeinsparVO (Niedrigenergiehaus)
  • Förderprogramme für Markteinführung von neuen Techniken: von Photovoltaik bis Brennstoffzelle.
  • Fortgesetzt wurde - trotz mancher Widerstände - die ökologische Steuerreform, die den Rationalisierungsdruck verlagert - weg vom Faktor menschliche Arbeitskraft - hin zum Faktor Energie!

Klimaschutz

Anrede,
mit dem am 18. Oktober 2000 vom Bundesumweltministerium vorgelegten und vom Bundeskabinett verabschiedeten nationalen Klimaschutzprogramm, dem ein 11-monatiger Abstimmungsmarathon voraus ging, ist es uns gelungen, die Weichen im Klimaschutz für die kommenden Jahre neu zu stellen. Als historischer Wendepunkt ist insbesondere die Festlegung konkreter Minderungsbeiträge für einzelne Sektoren anzusehen. Demnach müssen in privaten Haushalten und im Gebäudebereich 18-25 Millionen Tonnen, in Energiewirtschaft und Industrie 20-25 Millionen und im Verkehr 15-20 Millionen Tonnen Kohlendioxid bis 2005 zusätzlich eingespart werden.

Einige wichtige Maßnahmen kann ich hier nur in Stichworten nennen:

  • Programm für die Sanierung von Altbauten in Höhe von 1,2 Mrd DM.
  • Bereitstellung von jährlich 100 Mio. DM über einen Zeitraum von drei Jahren für die Entwicklung und Demonstration umwelt- und klimaschonender Energieformen, insbesondere der Brennstoffzelle.
  • Selbstverpflichtung der deutschen Wirtschaft.
  • Weitere Förderung der Bahn.
  • Streckenabhängige Autobahnbenutzungsgebühr für schwere LKW ab 2003.
  • Verstärkte Förderung verbrauchsarmer Personenkraftwagen im Rahmen der Kfz-Steuer.
  • Verstärkter Einsatz von Verbrauchsanzeigen und Leichtlaufölen bei Neufahrzeugen.
  • Einführung emissionsdifferenzierter Landeentgelte für Flugzeuge.
  • Die Bundesregierung hat sich im übrigen selbst in die Verantwortung genommen und will den Ausstoß der CO2-Emissionen in ihrem eigenen Geschäftsbereich um 25 Prozent bis 2005 und um 30 Prozent bis 2010 gegenüber 1990 senken - ein deutliches Signal für alle anderen Akteure, mögliche Klimaschutzbeiträge ebenfalls konsequent zu erschließen.

Anrede,
Deutschland wird mit diesen Maßnahmen sein nationales Klimaschutzziel erreichen. Wir werden zugleich unseren Anteil im Rahmen der EU-Lastenteilung zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls erbringen und bis 2008/2012 die Emissionen der sogenannten "Kyoto-Gase" (CO2, CH4, N2O, H-FKW, FKW, SF6) um insgesamt 21 Prozent gegenüber 1990 mindern.

Erlauben Sie mir in diesem Zusammenhang auch den Hinweis auf die
6. Vertragsstaatenkonferenz der Klimarahmenkonvention in Den Haag vom 13. bis 24. November. Hier müssen die Minister politische Entscheidungen treffen, die das Kyoto-Protokoll von 1997 ratifizierbar machen. Deutschland und die EU haben mit vielen anderen Staaten ein gemeinsames Ziel: Sie wollen, dass das Protokoll im Jahr 2002 - zehn Jahre nach dem Erdgipfel von Rio - in Kraft tritt! Lassen Sie mich eines deutlich sagen: Wir möchten in Den Haag eine Einigung erreichen. Aber das Verhandlungsergebnis muss zu echten Emissionsreduktionen in den Industrieländern führen und die ökologische Integrität und die Glaubwürdigkeit des Protokolls wahren. Wir dürfen nicht zulassen, dass das Protokoll durch die Schaffung von Schlupflöchern, die einigen Industrieländern echte Reduktionsmaßnahmen im eigenen Land ersparen, massiv geschwächt wird. Ich hoffe, dass sich Den Haag als Wendepunkt in den Klimaschutzverhandlungen erweist und damit zum Beginn eines langfristigen Umstiegs auf eine kohlenstoffarme Weltwirtschaft wird.

IVU/UVP

Anrede,
das Bundeskabinett hat in der vergangene Woche den "Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz" beschlossen. Mit diesem "Artikelgesetz" - werden im wesentlichen Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft im innerstaatlichen Recht umgesetzt. Damit wird der ganzheitliche Umweltschutz bei der Zulassung von Industrieanlagen und Infrastrukturmaßnahmen der verschiedensten Art gestärkt und zugleich ein weiterer Schritt getan, um den medienübergreifenden Umweltschutz zu verbessern.

Die UVP-Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft von 1985, fortgeschrieben durch die EG-UVP-Änderungsrichtlinie von 1997, erfordert vor der Zulassung bestimmter, besonders umweltrelevanter Vorhaben eine medienübergreifende Umweltverträglichkeitsprüfung, mit der die Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Die Ergebnisse dieser UVP müssen im Zulassungsverfahren berücksichtigt werden.

Die IVU-Richtlinie schreibt ein integriertes Konzept für die Zulassung von Industrieanlagen und Deponien vor, um für Boden, Wasser und Luft ein hohes Schutzniveau insgesamt zu erreichen.

Wie Sie wissen, war ursprünglich vorgesehen, die beiden genannten Richtlinien im Rahmen eines Ersten Buches zum Umweltgesetzbuch (UGB I) einheitlich, d.h. insbesondere durch Einführung einer integrierten Vorhabengenehmigung, in deutsches Recht umzusetzen. Diese Konzeption bot sich auch deshalb an, weil beide Richtlinien aufgrund ihres medienübergreifenden Ansatzes und ihres für Industrieanlagen und Deponien weitgehend gleichen Anwendungsbereichs in einem engen Zusammenhang stehen. Kompetenzrechtliche Hindernisse, insbesondere im Bereich des Wasserhaushalts, haben die Bundesregierung - auch angesichts des Ablaufs der Umsetzungsfristen - dazu bewogen, die genannten EG-Richtlinien zunächst durch ein Artikelgesetz in nationales Recht umzusetzen. Mit dem Artikelgesetz werden die betroffenen umweltrechtlichen Einzelgesetze an die gemeinschaftsrechtlichen Erfordernisse angepasst. Eine Realisierung des UGB I wird erst auf der Grundlage einer erweiterten Gesetzgebungskompetenz des Bundes angestrebt.

Gegenstand des jetzt vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurfs sind Änderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Atomgesetzes, des Baugesetzbuchs, verschiedener Verkehrsgesetze, des Energiewirtschaftsgesetzes sowie des Umweltinformationsgesetzes. Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf auch die zur Umsetzung der EG-Richtlinien erforderlichen Änderungen von Rechtsverordnungen.

Im UVP-Gesetz wird der Anwendungsbereich entsprechend den Vorgaben der UVP-Änderungsrichtlinie erweitert. Dies gilt nicht nur für Verkehrsinfrastrukturvorhaben wie Eisenbahnen und Straßen; vor allem werden deutlich mehr Industrieanlagen einbezogen. Gegenüber dem bisherigen Recht wird die Umweltverträglichkeitsprüfung nunmehr auch etwa für integrierte Hüttenwerke, Schiffswerften, Kraftfahrzeug-, Eisenbahn- und Flugzeugfabriken eingeführt. Darüber hinaus wird für bestimmte Rohrleitungsanlagen, für Hochspannungsfreileitungen sowie für verschiedene bauliche Vorhaben (z. B. Städtebauprojekte, Freizeitparks, Parkplätze und Industriezonen) erstmalig eine UVP-Pflicht geschaffen.
Zusätzlich sind im UVP-Gesetz entsprechend der UVP-Änderungsrichtlinie Neuregelungen über die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung, insbesondere im grenzüberschreitenden Bereich vorgesehen. Für bestimmte Leitungsanlagen soll als Trägerverfahren ein Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung eingeführt werden.

Der medienübergreifende, integrative Ansatz der IVU-Richtlinie wird sowohl inhaltlich als auch verfahrensrechtlich im Bundes-Immissionsschutzgesetz, im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und im Wasserhaushaltsgesetz verankert. Darüber hinaus werden zur Umsetzung der EG-Richtlinie über Abfalldeponien von 1999 die erforderlichen Ermächtigungen für eine neue Deponieverordnung im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz aufgenommen.

Das vorliegende Artikelgesetz dient ferner der Umsetzung europäischer Vorgaben für den Zugang zu Umweltinformationen. Im Sinne eines effektiven Zugangs aller Bürgerinnen und Bürger zu Umweltinformationen soll die Höhe der Gebühren an eine Höchstgrenze von 1000 DM, statt bisher 10 000 DM, gebunden und die Gebührenrahmen entsprechend abgesenkt werden. Darüber hinaus sollen verschiedene vom Europäischen Gerichtshof beanstandete Defizite ausgeräumt werden.

Schließlich wird eine Verordnungsermächtigung für Erleichterungen bei der Überwachung und bei Antragsunterlagen im Rahmen von umweltrechtlichen Zulassungsverfahren zugunsten von Betrieben geschaffen werden, die freiwillig ein Umweltmanagementsystem nach der EG-Öko-Audit-Verordnung eingerichtet haben.

Wasserrecht

Anrede,
Im Bereich des Wasserrechts wird die Umsetzung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie in den nächsten Jahren eine wesentliche Rolle spielen. Die Richtlinie konnte im September 2000 nach einem langwierigen und diffizilen Vermittlungsverfahren zwischen Rat und Europäischem Parlament verabschiedet werden. Sie tritt vor Ende des Jahres in Kraft und ist innerhalb von drei Jahren in deutsches Recht umzusetzen. Die Richtlinie fordert einen ganzheitlichen Gewässerschutz im Rahmen von sogenannten Flussgebietseinheiten. Das gesamte Gewässer von der Quelle bis zur Mündung soll insbesondere unter ökologischen Aspekten - ein neuer Ansatz im europäischen Gewässerschutz - bewirtschaftet werden. Die Umsetzung der Richtlinie wird Änderungen des Wasserhaushaltsgesetzes, der Landeswassergesetze und den Erlass von Verordnungen erfordern. Das Wasserrecht unterliegt, wie Sie wissen, der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes. Damit verfügt der Bund hier nicht über die Möglichkeit, ins Detail gehende bundeseinheitliche Anforderungen vorzugeben. Die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie wird daher für alle Beteiligten ein äußerst schwieriges Geschäft.

Bundesnaturschutzgesetz

Anrede,
eines der vordringlichen Vorhaben des Bundesumweltministeriums in dieser Legislaturperiode ist die grundlegende Modernisierung und konsistente Überarbeitung des Bundesnaturschutzgesetzes. Mit ihr soll die Grundlage für einen zukunftsweisenden Naturschutz geschaffen werden. Der Anfang Juli vorgelegte Entwurf wird derzeit innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Ziel ist ein Inkrafttreten des novellierten Gesetzes im nächsten Jahr.

Der Entwurf verfolgt eine naturschutzfachlich und naturschutzpolitisch anspruchsvolle Konzeption. Bewährte Regelungen sollen fortgeführt und weiterentwickelt, neue Regelungen und Instrumente eingeführt und die Regelungstransparenz durch systematische Vereinheitlichungen verbessert werden. Den durch die Grundgesetzänderung von 1994 eingeführten rahmenrechtlichen Beschränkungen des Bundesgesetzgebers wird in vollem Umfang Rechnung getragen. Den Ländern verbleiben somit substanzielle eigene Gestaltungsspielräume.

Wesentliche Eckpunkte des Gesetzes sind
  • die Hervorhebung der Verantwortung für künftige Generationen in der Zielbestimmung des Gesetzes.
  • die Neudefinition des Verhältnisses zwischen dem Naturschutz einerseits sowie der Land- und Forstwirtschaft und den Sport- und Erholungsinteressen andererseits.
  • die Stärkung des Naturschutzes im Meeresbereich, nämlich in der ausschließlichen Wirtschaftszone, also in einer Entfernung zwischen 12 und 200 Seemeilen von der Küstenlinie.
  • Vorgaben für die Schaffung eines großflächigen Biotopverbundes.
  • Erweiterung der Vereinsmitwirkung und Einführung einer bundesrechtlichen Vereinsklageregelung für anerkannte Naturschutzverbände.

Zur Stärkung des Naturschutzes und zur Verbesserung der Transparenz naturschutzrelevanter Entscheidungen wird die Beteiligung anerkannter Naturschutzvereine weiterentwickelt. Die Verwendung des Begriffs "Verein" statt "Verband" präzisiert, wer zur Mitwirkung berechtigt ist. Diese Bezeichnung entspricht im übrigen auch dem Sprachgebrauch des bisherigen § 29 Abs. 1 BNatSchG. Erstmalig wird im Umweltrecht des Bundes die Vereinsklage eingeführt, womit zugleich ein wesentlicher Punkt der Koalitionsvereinbarung eingelöst wird.

Die bisherigen, insgesamt positiven Erfahrungen mit den bereits bestehenden Vereinsklageregelungen in 13 Ländern belegen, dass die Einräumung von Vereinsklagebefugnissen zum Abbau von Vollzugsdefiziten im Naturschutz beitragen kann. Darüber hinaus hat sich gezeigt, dass die Vereine von ihrem Klagerecht sparsam Gebrauch machen. Weder ist es zu der von manchen befürchteten Klageflut gekommen noch hat sich die Verbandsklage als Investitionshindernis erwiesen. Wie so häufig in Deutschland, wenn es um die Stärkung der Rechtsstellung von Bürgern und Vereinigungen in Umweltangelegenheiten geht, werden von den Kritikern Szenarien beschworen, die an den Realitäten vorbeigehen.

Die Vereinsklage soll sich auf bestimmte Rechtsakte beschränken. Klagefähig sind Befreiungen von Ge- und Verboten in Schutzgebieten sowie Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen in Bundes- und Landesverfahren. Erfasst werden sollen u.a. die Errichtung von Deponien nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, der Ausbau von Gewässern nach dem Wasserhaushaltsgesetz, der Neu- oder Ausbau von Bundesfernstraßen nach dem Fernstraßengesetz, Eisenbahnprojekte des Bundes nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, der Aus- und Neubau von Bundeswasserstraßen nach dem Bundeswasserstraßengesetz, sofern diese Projekte jeweils einer Planfeststellung bzw. -genehmigung bedürfen. Unberührt bleibt das Recht der Länder, weitere Verbandsklagetatbestände zu schaffen.

Zur Sicherung von standorttypischen Lebensräumen, Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen wird eine Regelung zur Schaffung eines bundesweiten Biotopverbundes eingeführt. Der anhaltende Verlust naturnaher Lebensräume führt nicht nur zu einer direkten Reduzierung von Umfang und Qualität der Lebensräume wild lebender Pflanzen- und Tierarten; er bewirkt insbesondere auch eine Zerstörung ökologischer Zusammenhänge. Wichtige Ver-netzungsbeziehungen für den Austausch von Arten und Populationen als Grundlage für die Erhaltung der biologischen Vielfalt gehen verloren. Ein wirksamer Schutz der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, zu der sehr wesentlich die Erhaltung der biologischen Vielfalt zählt, kann daher nicht allein über die Sicherung einzelner verbliebener naturnaher Restflächen erreicht werden, sondern bedarf der Errichtung eines Biotopverbundes. Die Länder werden hierfür mindestens 10 % der Landesfläche zur Verfügung stellen. Elemente sind zum einen bereits bestehende Schutzgebiete, zum anderen weitere geeignete Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente. Vorgesehen ist eine dauerhafte Sicherung der Flächen eines Biotopverbundsystems u.a. durch Schutzgebietsregelungen, planungsrechtliche Festlegungen, Vertragsnaturschutz. Die Länder müssen hier für die erforderliche Sicherung sorgen. Die Sicherungsmittel werden ihnen dabei allerdings nicht vorgegeben, es wird vielmehr ein Instrumentenmix zur Wahl gestellt.

In bezug auf die - im Jahre 1998 geschaffenen - Bestimmungen zur Umsetzung der FFH-Richtlinie sieht der Gesetzentwurf keine Änderungen vor. Bund und Länder gehen nach wie vor davon aus, dass mit den bereits getroffenen Umsetzungsbestimmungen im Bundesnaturschutzgesetz, im Baugesetzbuch und im Raumordnungsgesetz die Vorgaben der FFH-Richtlinie auf Bundesebene hinreichend erfüllt sind.

Gleichwohl bleibt seitens der Länder noch einiges zu tun. Zum einen geht es darum, die Gebietsmeldungen zügig abzuschließen. Erst wenn auch die letzten Länder ihre Meldeverpflichtungen abgeschlossen haben, wird die gebotene Rechtssicherheit in der Frage eintreten, auf welche Gebiete die Anforderungen der FFH-Richtlinie anzuwenden sind. Zum anderen gilt es, die bundesrechtlichen Vorgaben in Landesrecht umzusetzen sowie die sich aus den normativen Umsetzungsvorgaben für den praktischen Vollzug ergebenden Rechtsfragen weiter aufzubereiten. Hier wird die Erörterung durch die Gesellschaft für Umweltrecht sicherlich einen wichtigen und konstruktiven Beitrag leisten.

Abfall

Anrede,

der vom Europarecht mitgestaltete Abfallbereich wird auch im 5. Jahr des Kreislaufwirtschaftsgesetzes durch den "Kampf um Abfall" zwischen den gewerblichen Abfallbesitzern und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern geprägt. Dabei weisen die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte den Ländervollzug zunehmend deutlicher an, den Verwertungsvorrang des Gesetzes und die europarechtlichen Vorgaben Ernst zu nehmen. Ich erinnere nur an die Entscheidung des BVerwG vom 15.6.2000, die es den Länderbehörden untersagt hat, ein eindeutig verwertbares Abfallgemisch einer unausgelasteten Deponie zuzuweisen. Freilich ist nicht zu verkennen, dass sich die Situation der kommunalen Entsorgungsträger, insbesondere die Auslastung und die Planungssicherheit, auch durch sog. Scheinverwertungsvorgänge verschlechtert hat. In diesem Zusammenhang ist von Länderseite im vergangenen Jahr auch eine Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes diskutiert worden, mit der sichergestellt werden soll, dass Hausmüll und hausmüllähnlicher Gewerbeabfall - auch wenn dieser verwertbar sein sollte - den Kommunen zu überlassen ist. Es hat sich jedoch aufgrund von intensiven Erörterungen mit der EU-Kommission gezeigt, dass dieser Weg nicht gangbar sein dürfte. Grund ist der Verstoß gegen die EG-rechtlich verankerte Warenverkehrsfreiheit und das Wettbewerbsrecht. Einige Länder haben das ernüchternde Ergebnis zunächst mit dem Hinweis kommentiert, die Sachdarstellung der Gesetzesvorschläge und die Fragestellungen seien voreingenommen getroffen worden. Diese Kritik ist unbegründet und verstellt den Blick auf die tatsächlichen materiellrechtlichen Probleme des Ländervorschlages. Den Vertretern der Kommission war der Gesetzesvorschlag der Länder sowie der zugrundeliegende UMK-Beschluss zugeleitet worden; die Fragen orientierten sich streng an der Prüfungssystematik des EuGH in einschlägigen Entscheidungen. Die 55. UMK hat in der letzten Woche beschlossen, nochmals Ende Januar ein Gespräch - auf Ministerebene - mit der Kommission zu führen.

Wir müssen europäische Vorgaben, auch wenn sie für die kommunalen Entsorgungsträger enttäuschend sind, ernst nehmen und die richtigen Konsequenzen ziehen. Die von einigen Ländern geforderte Gesetzesänderung unterliegt erheblichen Zweifeln und wird auch politisch nicht durchsetzbar sein. Wir müssen statt dessen auf EG-Ebene die Weichen dafür stellen, dass die kommunale Entsorgung besser abgesichert wird. Wir müssen darüber hinaus verstärkt das Verordnungsinstrumentarium des KrW-/AbfG nutzen. Einen ersten Schritt haben wir bereits mit der vom Bundeskabinett verabschiedeten Ablagerungsverordnung unternommen. Nötig sind aber auch Rechtsverordnungen, mit denen wir anspruchsvolle ökologische Standards für die Verwertung begründen. Als Pilotverordnung ist bereits die Altholzverordnung vorgelegt worden, die eine ökologisch hochwertige Verwertung absichert. Nach diesem Muster werden wir auch an die Verwertung von Siedlungsabfällen Anforderungen stellen. Nur so können wir in rechtssicherer Weise die Scheinverwertung bekämpfen und die kommunale Planungssicherheit absichern.

Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.