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Archiv 14. Legislaturperiode
Staatssekretär Rainer Baake
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Titel: Rede von Herrn Staatssekretär Rainer Baake anlässlich der Mitgliederversammlung der Vereinigung der kommunalen Entsorgungswirtschaft im VKU Berlin, 10. Februar 2000 Thema: Zukünftige Siedlungsabfallentsorgung in Deutschland
- Redner/in: Staatssekretär Rainer Baake
Anrede,
Vorsitzender Evertz,
Kollegin Krautzberger,
Kollege Hennerkes,
Ich möchte die Gelegenheit nutzen, um zu Ihnen über die Zukunft der Siedlungsabfallentsorgung zu sprechen und Ihnen dazu unsere Vorstellungen, die ich im August letzten Jahres in 5 Eckpunkten zusammengefasst habe, zu erläutern.
Darüber hinaus werde ich auf weitere abfallpolitischen Schwerpunktthemen der Bundesregierung eingehen, insbesondere auf die für Sie interessante Frage der Abgrenzung von Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung. Mir ist bewusst, dass dieses Thema insbesondere für die kommunalen Betreiber von Müllverbrennungsanlagen in den letzten Monaten und Jahren zu einer zentralen, für manche sogar zu einer existenziellen Frage geworden ist. Insofern ist es mir ein Bedürfnis, Ihnen hierzu unsere Vorstellungen darzulegen, einerseits um Klarheit zu schaffen, aber auch um übertriebene Hoffnungen zu dämpfen.
1993 wurde die Technische Anleitung (TA) Siedlungsabfall verabschiedet. Auf Drängen der Länder und Kommunen hat die damalige Bundesregierung mit dieser Verwaltungsvorschrift anspruchsvolle, bundeseinheitliche Anforderungen insbesondere an die Vorbehandlung und Ablagerung von Siedlungsabfällen gestellt. Spätestens ab dem Jahr 2005 sollen nur noch reaktionsträge, weitestgehend inerte Abfälle abgelagert werden, von denen auf Deponien keine Umweltgefährdungen in Form von schadstoffbelastetem Sickerwasser und klimaschädigendem Deponiegas ausgehen. Mit anderen Worten: Zukünftigen Generationen sollen keine Altlasten hinterlassen werden!
Dabei gibt es seit Jahren in der Fachwelt und auch zwischen den politischen Parteien zwar einen Konsens über die Notwendigkeit der Abfallvorbehandlung vor der Deponierung, allerdings einen heftigen Streit über das Wie. Hinzukommt, dass die TA Siedlungsabfall zwar als Rechtsnorm seit Juni 1993 in Kraft ist, sie bis heute aber noch nicht flächendeckend umgesetzt ist.
Es werden bundesweit immer noch mehr als 60 % der anfallenden Siedlungsabfälle unbehandelt in teilweise ökologisch unzulänglichen Deponien abgelagert. Diesen Zustand gilt es so schnell wie möglich zu beenden.
Die Tatsache, dass in Deutschland ein Überschuss an Deponiekapazität existiert, wird von zahlreichen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zum Anlass genommen, verstärkt unbehandelte Abfälle abzulagern. Dies ist eine Entwicklung, die die Absichten der TA Siedlungsabfall auf den Kopf stellt und ökologisch absolut inakzeptabel ist.
Inzwischen ist das Restabfallaufkommen durch zahlreiche Maßnahmen der Vermeidung und Verwertung gesunken, z.T. auch durch die nicht immer umweltverträgliche Umlenkung von Abfällen in andere Entsorgungswege.
Schätzungen gehen davon aus, dass im Jahr 2005 ca. 22-23 Mio. t zu behandelnder Restabfälle anfallen werden.
Auch wenn die Menge des Restabfalls nochmals zurückgehen sollte ist klar, dass es in den nächsten Jahren in jedem Fall erforderlich sein wird, sowohl die vorhandenen Behandlungskapazitäten zu nutzen als auch zusätzliche zu errichten, und zwar völlig unabhängig von der Frage, ob thermische Anlagen oder mechanisch-biologische. Das eben Gesagte macht deutlich, dass es heute nicht in erster Linie darum geht, welches Restabfallbehandlungsverfahren zur Anwendung kommen soll, sondern um die grundsätzliche Durchsetzung einer ökologisch anspruchsvollen Siedlungsabfallentsorgung in Deutschland, bei der in den kommenden Jahren nur noch ausreichend vorbehandelte Abfälle abgelagert werden.
Vor diesem Hintergrund ist die rot-grüne Bundesregierung mit der abfallwirtschaftlichen Zielstellung angetreten, mit der Kreislaufwirtschaft Ernst zu machen, Billigentsorgung zu unterbinden und Wettbewerb, Vielfalt und Innovation zu stärken!
Dabei ist die Öffnung der TA Siedlungsabfall einer von mehreren Schritten. Wir sind uns mit den Ländern einig, dass die mechanisch-biologische Restabfallbehandlung mit anschließender Ablagerung dann in Betracht kommt, wenn die ökologische Gleichwertigkeit dieser Maßnahme mit den Anforderungen der TA Siedlungsabfall als gesichert angesehen werden kann.
Dies haben der entsprechende Prüfbericht des Umweltbundesamtes über den aktuellen Sachstand zur mechanisch-biologischen Restabfallbehandlung, sowie die Ergebnisse des Verbundforschungsvorhabens des Bundesforschungsministeriums zur MBA und vorliegende Praxiserfahrungen
bestätigt.
Danach kann die Ablagerung mechanisch-biologisch behandelter Abfälle dann als ökologisch gleichwertig mit der Behandlung und Ablagerung entsprechend der geltenden TASi angesehen werden, wenn neben anspruchsvollen Ablagerungskriterien zusätzliche Anforderungen bei der Vorbehandlung
und beim Einbau dieser Abfälle auf der Deponie eingehalten werden.
Vor diesem Hintergrund werden wir in den nächsten Monaten die bereits erwähnten Eckpunkte für die zukünftige Siedlungsabfallentsorgung schrittweise umsetzen.
Im Vordergrund steht dabei:
Die Ablagerung unbehandelter Siedlungsabfälle in Siedlungsabfalldeponien soll so schnell wie möglich beendet werden. Die vorhandenen Vorbehandlungstechniken müssen genutzt und neue Kapazitäten errichtet werden.
Bei der Umsetzung werden wir an den Zielstellungen und Anforderungen der TA Siedlungsabfall grundsätzlich festhalten.
Insbesondere bei der Frist 2005 wird es keine Veränderung geben. Im Gegenteil: Wir beabsichtigen diese Frist in einer Rechtsverordnung allen Beteiligten rechtsverbindlich vorzugeben.
Dem Nichtvollzug der Technischen Anleitung Siedlungsabfall sowie der ausufernden Erteilung von Ausnahmegenehmigungen wird durch stringente Festlegungen in einer VO ein Riegel vorgeschoben werden, der dann auch gerichtsfest ist.
Zur Vorbehandlung der Siedlungsabfälle werden neben thermischen Verfahren auch hochwertige mechanisch-biologische Vorbehandlungsverfahren zugelassen.
Das Verordnungsvorhaben "Änderung der TA Siedlungsabfall" wird aus drei getrennten Verordnungen bestehen, die jeweils zeitgleich oder in einer Artikelverordnung vorgelegt werden:
a) Als Arbeitstitel für die Verordnung, die die TASi direkt ändern soll, haben wir den Titel "Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen" gewählt. Diese Verordnung wird sich auf § 12 Kreislaufwirtschaftsgesetz als Verordnungsermächtigung stützen. In dieser Verordnung sollen zunächst die bisherigen Deponiezuordnungskriterien des Anhangs B der TA Siedlungsabfall sowie die Anforderungen an den Standort, Bau und Betrieb von Deponien der geltenden TASi stärker verrechtlicht werden.
Bei der Festlegung der Ablagerungsparameter in der Ablagerungsverordnung werden wir uns an den Vorschlägen des Umweltbundesamtes orientieren.
Um die für eine umweltverträgliche Ablagerung vorgesehenen Mindestvoraussetzungen, hinsichtlich Verdichtbarkeit, Wasserdurchlässigkeit u.ä. zu erreichen und um dem Verwertungsgebot des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Geltung zu verschaffen, wird in der geplanten Verordnung gefordert, dass heizwertreiche Bestandteile, aber auch Wertstoffe wie Glas und Metall u.ä. im Zuge der mechanisch-biologischen Behandlung abgetrennt werden und nicht mit abgelagert werden dürfen.
Zur Erreichung der ökologischen Gleichwertigkeit mit der Ablagerung entsprechend den bisherigen Kriterien der TASi, müssen zusätzliche Einbauanforderungen vorgegeben werden, wie zum Beispiel ein hochverdichteter Dünnschichteinbau. Wir werden den Trockeneinbau fordern sowie den Nachweis, dass bei der Ablagerung von MBA-Abfällen nur geringste Gasentwicklungen auftreten dürfen, und dass Deponiegas durch Maßnahmen des Deponiebetreibers, zum Beispiel mit Methanoxidationsschichten behandelt werden muss.
Die Ablagerung von unbehandelten Abfällen, die die Deponiezuordnungskriterien nicht einhalten, wird grundsätzlich verboten. Die Übergangsfristen der TASi werden übernommen, das heißt Ausnahmen sollen, wie bereits ausgeführt, rechtlich verbindlich nur noch bis 01. Juni 2005 zugelassen werden.
Diese Ausnahmegenehmigungen sollen daran gekoppelt werden, dass keine zumutbaren Behandlungskapazitäten verfügbar sind. Dabei werden wir in der Begründung allerdings deutlich machen, dass es nicht darauf ankommt, ob unmittelbar am Anfallorts keine Kapazitäten vorhanden sind, sondern dass hier durchaus auch gewisse Entfernungen zumutbar sind, das heißt, dass die Prüfung, ob derartige Kapazität vorhanden ist, regional erfolgen muss.
Um ausufernde Einzelfallentscheidungen im Vollzug zu verhindern, sollen sowohl hinsichtlich der Deponiezuordnungskriterien als auch der Anforderungen an die Deponie keine weiteren neuen Ausnahmemöglichkeiten eröffnet werden.
Wir arbeiten z.Z. mit Hochdruck an dieser Ablagerungsverordnung und beabsichtigen nicht diese mit der vollständigen Umsetzung der EU-Deponie-Richtlinie zu verbinden. Letztere soll fristgerecht im Jahr 2001 erfolgen und dann weiterführende Regelungen enthalten, einschließlich solcher zu den Nachsorgebedingungen und eine Altanlagenregelung.
b) Als zweiter Baustein des Verordnungsvorhabens "Änderung der TASi" sollen Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen in einer Verordnung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für Siedlungsabfälle und andere biologisch abbaubare Abfälle - [29.] BImschV festgeschrieben werden.
Diese Verordnung wird auf § 7 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz gestützt. Die Verordnung soll nur für mechanisch-biologische Behandlungsanlagen für Siedlungsabfälle oder Gemische von Siedlungsabfällen mit anderen nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit biologischen Anteilen gelten. Sie soll nicht für Kompostwerke und Sortieranlagen etwa von Verpackungen, Bau- oder Holzabfällen gelten.
Es wird festgeschrieben werden, dass die Einrichtungen zur Sortierung, zum Transport und zur biologischen Behandlung zu kapseln oder einzuhausen sind, d.h. offene Rotteverfahren werden ausgeschlossen.
Die Abluft soll nach Möglichkeit durch Mehrfachnutzung minimiert, vollständig einer Abluftreinigung zugeführt und anschließend über einen Kamin abgeleitet werden.
Es werden anspruchsvolle Emissionsgrenzwerte vorgegeben, die sich am Standard der 17. BImSchV orientieren.
Da bei der MBA der Luftdurchsatz beliebig erhöht werden kann sind Konzentrationsgrenzwerte, wie ich sie eben dargestellt habe, nur in Verbindung mit einer Frachtbegrenzung sinnvoll. Insofern werden wir auch Frachtgrenzwerte für Staub und organische Stoffe in die Verordnung aufnehmen.
Die VO wird auch eine Mindestabstandsregelung zur Wohnbebauung enthalten. Hier sind gegenwärtig 300 m in der Diskussion.
c) Als letzter Teil in dem Gesamtpaket wird es auch eine abwasserrechtliche Regelung geben. Derzeit werden hier durch eine Bund-Länder-AG Vorschläge für materielle Regelungen zur Behandlung und Ableitung von Abwasser aus mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen erarbeitet, die über eine Änderung der Abwasserverordnung umgesetzt werden sollen.
Nun wird es Sie sicherlich interessieren, wie der zeitliche Verlauf gedacht ist. Ich gehe davon aus, dass das offizielle Beteiligungsverfahren der Bundesressorts und der betroffenen Kreise und der kommunalen Spitzenverbände in wenigen Wochen, also im März eingeleitet werden wird.
Wir streben eine Beschlussfassung im Bundeskabinett möglichst noch vor der Sommerpause an.
So weit der Sachstand zur Ergänzung der TA Siedlungsabfall.
Neben der Verrechtlichung der TA Siedlungsabfall hat auch die geplante Verwaltungsvorschrift zum Abfallbegriff eine erhebliche Bedeutung für die Kommunen.
Ziel der Verwaltungsvorschrift ist es, bundeseinheitliche Rechts- und Vollzugssicherheit für Abfallbesitzer, Kommunen und Behörden herzustellen.
Wir müssen hierbei sehr sorgfältig das europäische Abfallrecht als bindende Vorgaben berücksichtigen, weil anderslautende Regelungen keinen Bestand hätten und Urteile des EuGH gegen Deutschland die Unsicherheiten und die Verwirrung hierzulande nur noch verstärken
würden.
Deshalb präzisieren wir den Abfallbegriff und konkretisieren, was Abfälle zur Verwertung, was Abfälle zur Beseitigung sind.
Weiter bestimmt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift Beginn und Ende der Abfalleigenschaft, stellt die Unterscheidungskriterien für die Wahl zwischen stofflicher und energetischer Verwertung dar und verdeutlicht die Anforderungen an die umweltverträgliche Abfallentsorgung.
Mit der Konkretisierung der Abgrenzung zwischen Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung bestimmt sie letztlich, welche Abfälle in die kommunale Andienungs- und Überlassungspflicht fallen.
Die von der Verwaltungsvorschrift vorgenommene Auslegung hat somit Auswirkung auf die Entsorgungstätigkeit und Entsorgungszuständigkeit der Kommunen.
Dies kann für manche Kommunen durchaus zu Problemen führen - jedenfalls für die, die bislang sehr stark auf eine extensive Auslegung des Begriffs Abfall zur Beseitigung gesetzt haben.
Demgegenüber muss die Verwaltungsvorschrift den im Gesetz enthaltenen Verwertungsvorrang deutlich machen.
Auch die bisherige Interpretation der sog. Hausmüllklausel führt bei den Kommunen teilweise zur Verunsicherung.
Von vielen Landesbehörden und Kommunen wird vertreten, das Gesetz enthalte eine Fiktion, dass Hausmüll, aber auch anderer inhomogener Abfall, stets Abfall zur Beseitigung sei.
Nach der Regelung in der Verwaltungsvorschrift wird hierzu jedoch klargestellt, dass der Hausmüll nicht stets beseitigt werden muss, sondern auch verwertet werden kann.
Damit wird dem Verwertungsprinzip auch hinsichtlich des Hausmülls der gesetzlich vorgeschriebene Vorrang eingeräumt.
Mir sind die Bedenken und die Befürchtungen, die die Kommunen haben, durchaus bewusst.
Tatsache ist aber, dass die Ausgestaltung der Verwaltungsvorschrift EG-rechtliche Vorgaben und der inzwischen in Deutschland herrschenden Rechtsprechung folgt. Denn auch die Gerichte interpretieren mehr und mehr die Abgrenzungsregelungen und die Hausmüllklausel in diesem Sinne.
Aus meiner Sicht lassen sich die von einigen Ländern und Kommunen vertretenen Abgrenzungsversuche nicht länger durchhalten.
Die Gerichte nehmen das EG-Recht und den Verwertungsvorrang weit ernster als manche Länder und Kommunen.
Dies zeigt sich daran, dass Kommunen, die das Gesetz "beseitigungsorientiert" auslegen, ihre Prozesse reihenweise verlieren.
Ich verweise nur auf die Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Hamburg sowie des Verwaltungsgerichtes Berlin.
Nunmehr scheint auch der Süden dieser Linie zu folgen.
Mit seinem Urteil vom 30. November letzten Jahres hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Abfällen zur Verwertung und solchen zur Beseitigung aufgegeben und räumt nun ausdrücklich der Verwertung den Vorrang ein.
Wie man daran unschwer erkennen kann, ist es Zeit, sich über die Grenzen der "beseitigungsorientierten" Gesetzesauslegung und der damit verbundenen Praxis klar zu werden.
Denn nur durch eine realistische Analyse der Lage können wir zu einer Lösung gelangen, die Rechtssicherheit und Planungssicherheit verwirklicht.
Umweltpolitisch haben wir darauf hinzuarbeiten, dass durch strenge Vorgaben an die Verwertung von hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen erreicht wird, dass tatsächlich nur eine hochwertige und umweltverträgliche Verwertung erfolgt.
Wir denken dabei an Trenn-, Sortier- und Behandlungsanforderungen. Verfahren, die diese Anforderungen nicht erfüllen, wären unzulässig.
Dadurch kann ein Verbringen der angeblichen Verwertungsabfälle in eine Dumpingverwertung verhindert werden.
Einer oberflächlichen Scheinsortierung wird dadurch der Boden entzogen. Die genauen Vorgaben können in einer eigenständigen Verordnung festgelegt werden.
Zum anderen werden wir durch die Überleitung der TASi in eine Ablagerungsverordnung die Sogwirkung beseitigen, die von nicht TASi-konformen Deponien ausgeht.
Diese Sogwirkung entsteht dadurch, dass auf vielen Deponien immer noch unbehandelter Abfall abgelagert wird.
Die günstige Gebührensituation stellt für Abfallbesitzer eine starke Verlockung dar, ihre Abfälle in derartige Deponien umzudirigieren.
Die Verordnungen können jedoch nur tragen, wenn die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe klar ist.
Was sollte z. B. eine Verordnung zur Verwertung von Siedlungsabfällen, wenn bestritten wird, dass Siedlungsabfälle überhaupt verwertbar sind?
Verordnungen und Verwaltungsvorschrift gehören deshalb zusammen.
Ein erster Entwurf der Verwaltungsvorschrift ist in den letzten Wochen mit Ländervertretern diskutiert worden.
Wir werden jetzt die eingegangenen Stellungnahmen überprüfen, den Entwurf überarbeiten und sodann zusammen mit ersten stoffbezogenen Verordnungen auf den weiteren Abstimmungsweg geben; damit hoffen wir, den kommunalen Vollzug auf eine festere und sicherere Basis stellen zu
können.
Nur so können wir Rechtssicherheit sowie Planungs- und Investitionssicherheit auch und gerade für die Gemeinden gewährleisten.
Meine Damen und Herren,
in der Absicht, national Klarheit zu schaffen, darf nicht vergessen werden, dass das Abfallrecht eng mit europäischem und internationalem Recht verknüpft ist. Darüber hinaus gilt es die Anforderungen an die Warenverkehrsfreiheit, insbesondere hinsichtlich der Abfälle zur Verwertung, zu beachten.
Fragen der Abgrenzung von Abfall und Nichtabfall sowie von Abfallverwertung und Abfallbeseitigung oder Anforderungen an die Verwertung, die wir - wie ich bereits erwähnte - auf nationaler Ebene durch Bundesverwaltungsvorschrift konkretisieren werden, müssen sich in das EG-Regelwerk
einfügen und den Vorgaben Rechnung tragen.
Ebenso müssen bestehende EG-Regelungen EG-konform umgesetzt werden, bzw. für neue Regelungen die Anforderungen auf hohem ökologischem Niveau europaweit festgeschrieben werden. Dies betrifft z. B. die Deponierichtlinie, die PCB-Richtlinie und die zukünftigen Richtlinien zum
Elektronikschrott, zur Abfallverbrennung und zum Klärschlamm.
Die europäische Dimension der Abfallwirtschaft und des Abfallrechts wird besonders deutlich am Beispiel der Auseinandersetzung um die Verbringungen von Abfällen aus Deutschland zu belgischen Zementwerken.
Die EG-Kommission hat gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, weil einige Bundesländer den Export von Sonderabfällen zu belgischen Zementwerken mit der Begründung untersagt haben, dass es sich um zu beseitigende und nicht um zu verwertende Abfälle handeln würde.
Wären diese Abfälle zur Verwertung bestimmte Abfälle gewesen, hätte der Export dieser Abfälle unstreitig nicht verboten werden dürfen. Denn zur Verwertung bestimmte Abfälle unterliegen der europaweiten Warenverkehrsfreiheit.
Es stellte sich also die entscheidende Frage, ob es sich um Abfälle zur Verwertung oder zur Beseitigung handelt.
Bei der Beantwortung dieser Frage haben sich die Behörden der Länder vor allem auf nationale Regelungen im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz gestützt, mit denen wir europäische Vorgaben in Deutschland umgesetzt haben.
Doch bereits die bestehenden "dürren" Konkretisierungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zur Abgrenzung der Verwertung von der Beseitigung werden von der EG-Kommission als unzulässige Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit gerügt.
Die EG-Kommission übersieht dabei allerdings, dass das EG-Abfallrecht bei der Abgrenzungsfrage ohne weitere Konkretisierungen - sei es durch EG-rechtliche oder nationale Regelungen - nicht vollziehbar ist.
Die Position der Kommission, nationale Konkretisierungen abzulehnen und gleichzeitig ergänzende EG-Regelungen nur zögerlich in Angriff zu nehmen, führt zu einem uneinheitlichen Vollzug durch die Abfallbehörden der Mitgliedstaaten und lässt grundlegende Abfallregelungen leer
laufen.
Missbrauch und Rechtsunsicherheit sind die unmittelbaren Folgen.
Wir haben die begründete Stellungnahme der Kommission im Beschwerdefall der belgischen Zementindustrie genau geprüft.
Ich sehe bislang vor allem aus europarechtlichen Gründen keine Veranlassung, unsere Rechtsposition aufzugeben.
Einen Abbau von Umweltstandards unter dem Siegel der Warenverkehrsfreiheit wird es mit uns nicht geben.
Deshalb sind wir auch entschlossen, diese Auseinandersetzung vor dem EuGH weiter zu führen.
Viel wichtiger als eine solche Auseinandersetzung über das geltende Recht ist mir jedoch eine umweltgerechte Fortentwicklung des europäischen Abfallrechts hinsichtlich der begrifflichen Definitionen. Um diese Definitionsfragen in der EU zu klären, hat die Bundesregierung bereits im Dezember 1998 mit der EG-Kommission und den Mitgliedstaaten entsprechende Arbeiten gestartet.
Zur Abgrenzung der Verwertung von der Beseitigung bei der Verbrennung von Abfällen hatte die Kommission am 28.1.1999 ein Arbeitspapier vorgelegt, welches überwiegend als gute Grundlage angesehen wurde, um eine angemessene und vollzugstaugliche Regelung auf EG-Ebene zu erarbeiten.
Danach wäre
1. die Verbrennung von "Siedlungsabfällen", von PCB/PCT-haltigen (mehr als 50 ppm) Abfällen und von Abfällen mit einem Heizwert kleiner als 17.000 Kilojoule/kg immer eine Beseitigungsmaßnahme.
2. auch die Verbrennung von Abfällen, die durch Mischen entstanden sind, und die Abfälle der o. g. Nr. 1 enthalten, ebenfalls eine Beseitigungsmaßnahme.
3. die Verbrennung anderer als der in Nrn. 1 und 2 genannten Abfälle dann eine energetische Verwertung, wenn der Betreiber der Verbrennungsanlage nachweisen kann, dass entweder
- Primärbrennstoffe ersetzt werden (z. B. im Zementwerk oder Kraftwerk) oder
- Kraft oder Wärme für andere Zwecke als den Verbrennungsprozess selbst abgegeben oder genutzt werden (z. B. in MVA).
Leider ist der Prozess zur Erarbeitung einer praktikablen und geeigneten Abgrenzung der Verwertung von der Beseitigung bei der Abfallverbrennung innerhalb der Kommission ins Stocken geraten. Ich hoffe, dass es der Kommission schon bald gelingen wird hier Fortschritte zu erzielen, damit Rechts- und Planungssicherheit für die Abfallwirtschaft in Europa erreicht wird.
Damit bin ich am Ende meiner Ausführungen angekommen.
Ich fasse zusammen.
Wir haben uns für die nächsten Monate viel vorgenommen:
- Die Ablagerung von unvorbehandelten Siedlungsabfällen soll mit einer Rechts-VO definitiv beendet werden!
- Wir werden hochwertige mechanisch-biologische Anlagen - bei gleichzeitiger thermischer Verwertung der hochkalorischen Fraktion - zulassen. Wir wollen den Wettbewerb um die besseren Lösungskonzepte.
- Verwertung und Beseitigung werden - unter Beachtung des Europarechts - abgegrenzt.
- Und schließlich werden wir die schadlose, d.h. umweltverträgliche Verwertung auf hohem ökologischen Niveau definieren, um Scheinverwertungen in Zukunft zu unterbinden!
Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit!
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