Sie befinden sich in diesem Bereich der Seite:
Startseite
Ministerium
Reden
Archiv 14. Legislaturperiode
Staatssekretär Rainer Baake
-
Titel: Grußwort von Staatssekretär Rainer Baake anläßlich der 22. Jahrestagung der Gesellschaft für Umweltrecht am 06. / 07.11.1998 in Berlin
- Redner/in: Staatssekretär Rainer Baake
- Datum/Ort: 06./07.11.1998, Berlin
Sehr geehrter Herr Vorsitzender, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrter Herr Senator!
Meine sehr verehrten Damen und Herren,
ich freue mich, daß ich heute als Vertreter des Bundesumweltministeriums zu Beginn der Jahrestagung der Gesellschaft für Umweltrecht Grußworte an die Teilnehmer richten kann. An dieser Stelle möchte ich Ihnen auch die Grüße des Bundesumweltministers Jürgen Trittin übermitteln, der Ihrer Tagung guten Erfolg wünscht.
Ich möchte diese Gelegenheit nutzen, um Ihnen einen Überblick über einige Schwerpunkte der umweltrechtlichen und umweltpolitischen Entwicklung der kommenden vier Jahre zu geben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, daß ich hierbei - nach einer Woche im Amt - noch nicht auf rechtliche Details eingehen kann. Ich werde stattdessen über die umweltrechtlichen und umweltpolitischen Vorstellungen sprechen, wie sie insbesondere in der Koalitionsvereinbarung vom 20.10.1998 ihren Niederschlag gefunden haben.
Diese Koalitionsvereinbarung steht unter dem Leitmotiv "Aufbruch und Erneuerung".
Rechtsschutz im Umweltrecht
Ein wichtiger Bereich, in dem Aufbruch und Erneuerung dringend geboten sind, ist der innerstaatliche Rechtsschutz im Umweltrecht - womit ich beim Thema dieser Veranstaltung bin. In der Koalitionsvereinbarung ist hierzu insbesondere vorgesehen, daß die Umweltverbände ein Verbandsklagerecht erhalten sollen. Mit dieser Maßnahme soll nunmehr - nachdem die alte Bundesregierung in diesem Punkt jahrelang beharrlich eine restriktive, wenig bürgerfreundliche Politik vertreten hat, eine Trendwende im Bereich "Rechtsschutz" herbeigeführt werden.
Mit der Schaffung von Klagerechten für Umweltverbände wird jetzt auf Bundesebene das nachgeholt, was bereits in 12 Bundesländern zum gesicherten Bestand im umweltrechtlichen Rechtsschutz gehört. Gleichzeitig trägt die Bundesregierung hiermit der mittlerweile auch international anerkannten Tatsache Rechnung, daß der Gerichtszugang von Verbänden neben dem von Einzelpersonen in Umweltangelegenheiten wesentliche Voraussetzung für einen wirkungsvollen Umweltschutz ist.
In diesem Zusammenhang verweise ich auf die im Juni dieses Jahres von allen EU-Mitgliedstaaten - mit Ausnahme Deutschlands - gezeichnete "UN/ECE-Konvention über den Zugang zu Gerichten, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten" (sog. Arhus-Konvention). Dieses Übereinkommen sieht grundsätzlich vor, daß Einzelpersonen und Umweltverbänden Klagerechte im Hinblick auf umweltrechtliche Entscheidungen bzw. Verstöße gegen umweltrechtliche Vorschriften durch Behörden und Privatpersonen zu gewähren sind. Um den Befindlichkeiten der alten Bundesregierung Rechnung zu tragen, wurden die entsprechenden Bestimmungen der Konvention jedoch weitgehend unter den Vorbehalt nationaler Gesetzgebung gestellt, so daß der Gerichtszugang in Deutschland auch unter Zugrundelegung des Übereinkommens grundsätzlich weiterhin von der Geltendmachung einer Verletzung eigener Rechte abhängig gemacht werden könnte. Obwohl die alte Bundesregierung in diesem und verschiedenen weiteren Punkten - trotz weitgehender internationaler Isolierung - eine Verwässerung der Arhus-Konvention durchsetzen konnte, hat sie sich außerstande gesehen, die Konvention zu zeichnen. Das Bundesumweltministerium wird darauf hinwirken, daß Deutschland in diesem Bereich zukünftig der internationalen Entwicklung nicht mehr hinterherhinkt und die seit langem erforderlichen Verbesserungen im umweltrechtlichen Rechtsschutz in Angriff nimmt.
Umweltgesetzbuch
Meine Damen und Herren,
zu einer ökologischen Modernisierung, die den Umweltschutz wirksam, effizient und demokratisch gestalten und verändern will, gehört insbesondere ein Umweltgesetzbuch. Zu einer solchen ökologischen Modernisierung haben sich die Koalitionspartner bekannt. Das Umweltgesetzbuch soll den ökologischen Rechtsrahmen für die soziale Marktwirtschaft bilden. Es soll das zersplitterte Umweltrecht zusammenführen und es effizienter und auch bürgernäher gestalten.
Die vom damaligen Bundesumweltminister Töpfer eingesetzte "Unabhängige Sachverständigenkommission zum Umweltgesetzbuch" hat im September 1997 einen Entwurf für ein Umweltgesetzbuch vorgestellt und damit gezeigt: Ein Umweltgesetzbuch ist machbar. Für ihre Arbeiten möchte ich an dieser Stelle den Mitgliedern und Mitarbeitern der Sachverständigenkommission ausdrücklich meinen Dank und meine Anerkennung aussprechen. Mit ihrem Entwurf haben sie Maßstäbe gesetzt. Die weiteren Arbeiten an einem Umweltgesetzbuch werden sich daran messen lassen müssen.
Über die Notwendigkeit eines Umweltgesetzbuches hat es in der Vergangenheit mit der Opposition und mit den meisten Bundesländern keinen Streit gegeben. Wir haben uns allerdings vorgenommen, bei der Realisierung erfolgreicher zu sein als unsere Vorgänger. Die Koalitionsvereinbarung mit der Festlegung auf ein Umweltgesetzbuch ist dafür ein erster, wichtiger Schritt.
Das Zulassungsrecht für Industrieanlagen und sonstige raumbedeutsame Vorhaben muß ein zentraler Regelungsgegenstand des Umweltgesetzbuchs sein. Hier gilt es in besonderer Weise, unser bislang zersplittertes Umweltrecht zu überwinden und zugleich den europäischen Herausforderungen zu entsprechen. Die Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - die sogenannte IVU-Richtlinie - sowie die Änderungsrichtlinie zur Richtlinie über die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten privaten und öffentlichen Projekten - die sog. UVP-Änderungsrichtlinie - stehen aktuell zur Umsetzung an. Die Richtlinien fordern eine umfassende und medienübergreifende Prüfung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens; es geht um die Umwelt insgesamt und um ein hohes Schutzniveau. Dies ist ein moderner Ansatz, der unbedingt zu einer ökologischen Modernisierung des Umweltrechts gehört und der auch in allgemeinerer Form als Grundsatz im Umweltgesetzbuch verankert werden soll. Er fordert ein Umdenken bei allen Beteiligten. Dieses Umdenken wird bis in die Organisation des Vollzuges reichen müssen; auch die Organisationsstrukturen werden sich den Anforderungen eines medienübergreifenden Umweltschutzes stellen müssen. Manche Bundesländer - und als ehemaliger Staatssekretär des Bundeslandes Hessen sage ich das nicht ganz ohne Stolz - haben bereits die Zeichen der Zeit erkannt und ihre Behörden zu einheitlichen Vollzugsbehörden, in denen Zuständigkeiten und Fachwissen gebündelt sind, umgestaltet.
Meine Damen und Herren,
ich möchte heute noch nicht so weit gehen, Ihnen die konkrete Inhalte eines Ersten Buches zum Umweltgesetzbuch verbindlich vorzustellen. Wir haben den Sachstand im BMU gesichtet, sehen in einigen Bereichen Änderungs- und Ergänzungsbedarf. Ich kann Ihnen allerdings schon heute versichern, daß das Projekt Umweltgesetzbuch zu den ersten und wichtigsten Vorhaben des neuen Bundesumweltministers gehören wird.
Umwelthaftung
In diesem Zusammenhang möchte ich noch kurz auf die künftigen Perspektiven für das Umwelthaftungsrecht zu sprechen kommen. Ökologische Modernisierung und Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit sind auch die Leitlinien für die Weiterentwicklung des Umwelthaftungsrechts. Die alte Bundesregierung hat hier mit dem Umwelthaftungsgesetz einen ersten Schritt gemacht, dem jedoch keine weiteren Schritte folgen lassen. Wir wollen demgegenüber das Verursacherprinzip national und international weiter stärken und deshalb das Umwelthaftungsrecht als flankierendes Instrument zum Umweltordnungsrecht ausbauen. Das Umwelthaftungsrecht soll zusätzliche Fallgruppen mit besonderem Gefährdungspotential oder besonderem Schutzanspruch umfassen und insgesamt anwendungsfreundlicher gestaltet werden. Dabei kann für Teilbereiche an einen Ersatz des Ordnungsrechts durch das Haftungsrecht gedacht werden. Ein weiterer Aspekt eines modernen Umwelthaftungsrechts ist der Ausbau der Verbandsklage: neue Klagemöglichkeiten können und sollen bei ökologischen Schäden einen wichtigen Beitrag dazu leisten, daß bestehendes Recht auch tatsächlich angewendet wird.
Ökologische Steuer- und Abgabenreform
Nach diesen Ausführungen zum fachübergreifenden Umweltrecht komme ich nun zu einem weiteren Schwerpunktthema für die 14. Legislaturperiode, nämlich zu der von der Koalitionsvereinbarung vorgesehenen ökologischen Steuer- und Abgabenreform. Diese Reform ist an klare Zielvorgaben geknüpft:
- Wir wollen Beschäftigung fördern.
- Wir wollen Anreize schaffen für einen ressorcenschonenden und umweltgerechten Umgang mit Energie.
- Wir wollen die Wettbewerbsfähigkeit der energieintensiven Industrien nicht belasten.
- Und schließlich wollen wir mit der Übernahme der EU-Präsidentschaft im 1. Halbjahr 1999 die europäische Harmonisierung der Energiebesteuerung voranbringen.
Der Faktor Arbeit ist in Deutschland im internationalen Vergleich zu teuer. Demgegenüber bieten die Energiepreise bisher zu wenig Anreize, vorhandene Energiesparpotentiale auszuschöpfen und energiesparende und ressourcenschonende Produkte und Produktionsverfahren zu entwickeln. Um den Faktor Arbeit zu entlasten, wollen wir die Sozialversicherungsbeiträge auf unter 40 % senken. Dazu wird der Energieverbrauch in drei Schritten verteuert.
Die schrittweise Verteuerung von Energie wird aber auch direkte Beschäftigungsimpulse auslösen. Vor allem energetische Sanierungsmaßnahmen haben eine positive Beschäftigungswirkung. Modernisierungsmaßnahmen weisen eine hohe Arbeitsintensität auf. Während beim Neubau der Faktor Arbeit nur rund 30 % des finanziellen Gesamtvolumens ausmacht, sind es bei Modernisierungsmaßnahmen rund 70 %.
Die ökologische Steuerreform soll neben den beschäftigungspolitischen Impulsen vor allem die richtigen Signale für die Nutzung knapper Umweltgüter setzen. Damit stellen ökologisch orientierte Steuern wichtige Instrumente für die Trendwende zu einer nachhaltigen Entwicklung und einer Umstrukturierung unserer Energieversorgung dar.
Ausstieg aus der Atomenergie
Meine Damen und Herren, im folgenden möchte ich nun auf ein weiteres Thema zu sprechen kommen, das einen Schwerpunkt in der 14. Legislaturperiode darstellen wird. Wir wollen - so wie vor den Wahlen angekündigt - die Nutzung der Atomenergie beenden.
Der Markt hat sich längst gegen diese Form der Energieerzeugung entschieden. In liberalisierten Energiemärkten hat die Atomkraft schon aus wirtschaftlichen Gründen keine Zukunft mehr. Neue Atomkraftwerke werden nur noch dort gebaut, wo entweder der Staat die Energieversorgung selbst betreibt oder den Energieversorgern Monopolstellungen einräumt. Kein Unternehmer investiert auf eigene Rechnung und eigenes Risiko in diese Technologie.
Es geht daher in erster Linie um die Beseitigung der Risiken durch die vorhandenen 19 Atomkraftwerke in Deutschland.
Als Teil des 100-Tage-Programms wird die Koalition eine erste Änderung des Atomgesetzes mit sechs wichtigen Punkten einbringen:
- Streichung des Förderzwecks
- Einführung einer Verpflichtung zur Sicherheitsüberprüfung der Kernkraftwerke, vorzulegen binnen eines Jahres
- Klarstellung der Beweislastregelung bei begründetem Gefahrenverdacht
- Beschränkung der Entsorgung auf die direkte Endlagerung
- Aufhebung der Atomgesetz-Novelle von 1998 (mit Ausnahme der Umsetzung von EU-Recht)
- Erhöhung der Deckungsvorsorge.
In einem zweiten Schritt wird die Bundesregierung die Energieversorgungsunternehmen zu Gesprächen eingeladen, um in einem zeitlichen Rahmen von einem Jahr
- eine neue Energiepolitik
- Schritte zur Beendigung der Atomenergie und
- Entsorgungsfragen
möglichst einvernehmlich zu regeln.
Als dritten Schritt wird die Koalition ein Gesetz einbringen, mit dem der Ausstieg aus der Kernenergienutzung entschädigungsfrei geregelt wird. Dazu werden die Betriebsgenehmigungen durch das Gesetz zeitlich befristet - möglichst im Konsens mit den Betreibern, notfalls aber auch im Dissens.
Meine Damen und Herren,
neben den Schwerpunktthemen der Koalitionsvereinbarung gibt es weitere wichtige Punkte, die künftig auf der umweltpolitischen Tagesordnung stehen werden und auf die ich kurz eingehen möchte.
Umsetzung der EG-Biozidrichtlinie
An erster Selle zu nennen ist hier die Umsetzung der EG-Biozidrichtlinie. Die Umsetzung muß bis zum 14. Mai 2000 erfolgt sein. Hierzu bedarf es der Erarbeitung eines Biozidgesetzes, wobei entsprechend den Vorgaben des europäischen Rechts ein Zulassungsverfahren für Biozidprodukte eingeführt werden soll.
Nur Biozide, die hinreichend wirksam sind und die keine unannehmbaren Auswirkungen auf den Menschen und auf die Umwelt haben, können eine Zulassung erhalten.
Fortentwicklung des Wasserrechts
Im Bereich des Wasserrechts stehen sowohl beim ordnungsrechtlichen Instrumentarium des Wasserhaushaltsgesetzes als auch beim ökonomischen Instrument des Gewässerschutzes, dem Abwasserabgabengesetz, wesentliche Änderungen an.
Im Juni dieses Jahres haben sich die Umweltminister der EG-Mitgliedstaaten grundsätzlich auf den Text einer Richtlinie zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (sog. Wasserrahmenrichtlinie) geeinigt, ohne daß allerdings schon ein gemeinsamer Standpunkt festgelegt wurde. Der Schwerpunkt des Richtlinienvorschlags liegt im Bereich der Festlegung von Qualitätsanforderungen an den ökologischen, chemischen und mengenmäßigen Zustand von Oberflächengewässern und an das Grundwasser. Die Richtlinie wird voraussichtlich die Aufstellung von Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen nach Flußgebietseinheiten vorsehen. Bei der Aufstellung der Pläne ist auch eine Beteiligung der Öffentlichkeit vorgesehen.
Bei der Beratung des Richtlinienentwurfs wurden die Bundesländer, die nach gegebener Verfassungslage die wichtigsten Teile - insbesondere die konkreten Umweltziele - umzusetzen haben, und der Bundesrat intensiv beteiligt. Die Länder haben auch den Flußgebietsansatz unterstützt.
Trotz der zu erwartenden zahlreichen Änderungsanträge des europäischen Parlaments, die sich auf Details aber auch auf so wesentliche Dinge wie eine Verkürzung der Fristen zur Erreichung der Umweltziele beziehen, wird sich voraussichtlich an der recht komplizierten rechtlichen Struktur der Richtlinie nichts mehr ändern. Ein gemeinsamer Standpunkt ist unter deutscher Präsidentschaft Anfang nächsten Jahres zu erwarten. Es ist davon auszugehen, daß die Richtlinie innerhalb von drei Jahren nach Inkraftreten in nationales Recht umzusetzen sein wird. Dies ist angesichts der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung im Wasserrecht ein sehr kurzer Zeitraum.
Die Richtlinie wird keine grundsätzlichen Änderungen der föderativen Verwaltungsstrukturen in Deutschland erfordern. Allerdings wird sie eine Überarbeitung und Effektuierung des Planungsinstumentariums des WHG und des Landeswasserrechts erfordern, von dem in der Vergangenheit kaum Gebrauch gemacht wurde. Darüber hinaus wird ihre Umsetzung im Hinblick auf die derzeitige Zuständigkeitsverteilung im Wasserhaushaltsrecht eine Reihe grundsätzlicher Fragen aufwerfen. Insbesondere werden die Umsetzungskompetenzen des Bundes im Bereich des Wasserhaushaltsrechts intensiv zu diskutieren sein.
Zum Abwasserabgabengesetz hat der Deutsche Bundestag schon 1994 bei der Verabschiedung der 4. Novelle eine Reform des geltenden Veranlagungssystems gefordert. Die für die Abgabenzahlung maßgebende Schädlichkeit des Abwassers soll nicht mehr wie bisher aufgrund der im wasserrechtlichen Bescheid zugelassenen Einleitungswerte - Bescheidlösung -, sondern aufgrund der tatsächlich eingeleiteten, gemessenen Fracht - sogenannte Meßlösung - ermittelt werden. Diese Idee erscheint auf den ersten Blick sicher einleuchtend, wirft aber bei näherer Betrachtung aller relevanten Umstände eine Reihe erörterungsbedürftiger Fragen auf. Dabei sollte mehr als 22 Jahre nach Erlaß des Abwasserabgabengesetzes das geltende System generell auf seine Eignung für die Bewältigung der gewässerschutzpolitischen Herausforderungen des neuen Jahrhunderts überprüft werden. Eines aber möchte ich von vornherein klarstellen: Es kann nicht darum gehen, was sich viele engagierte Befürworter der Meßlösung erhoffen, ein von ihnen an sich für überflüssig gehaltenes Instrument weiter abzuschwächen, sondern unser Ziel wird sein, das derzeitige äußerst komplizierte Instrument praktikabler zu gestalten und seine gewässerschutzpolitischen Anreizwirkungen ganz im Sinne der Idee von Umweltabgaben und Ökosteuern zu stärken.
Meine Damen und Herren,
ich verzichte aus Zeitgründen bewußt auf inhaltliche Ausführungen zu den Themen Bodenschutz, Abfallwirtschaft und Naturschutz.
Gestatten Sie mir jedoch noch einige Worte zum Klimaschutz und insbesondere zur derzeit in Buenos Aires stattfindenden 4. Vertragsstaatenkonferenz. Die Konferenz verhandelt u.a. über ein Arbeitsprogramm sowie erste inhaltliche Vorgaben für die weitere Ausgestaltung des Protokolls. Wichtigstes Anliegen Deutschlands und der EU ist es, mögliche Schlupflöcher im Protokoll zu schließen und die Nutzung der flexiblen Instrumente zu begrenzen. Nationale Emissionsminderungsmaßnahmen in den Industrieländern selbst müssen das Hauptmittel bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen sein. Um dies sicherzustellen, fordert die EU eine auch quantitative Obergrenze für die Nutzung der drei Instrumente. Denn nur wenn die Industrieländer heute zu Hause Maßnahmen ergreifen, die den in vielen Ländern festzustellenden Trend zum Emissionsanstieg umkehren, kann nachhaltig Klimaschutz betrieben werden.
Ich komme zum Schluß: wir haben uns ein anspruchsvolles und ehrgeiziges Arbeitsprogramm zum Schutz der Umwelt vorgenommen. Wir wollen allerdings nicht an dem gemessen werden, was wir ankündigen, sondern an dem, was wir am Ende der Legislaturperiode realisiert haben.
Ich wünsche mir natürlich eine breite Unterstützung für unsere Reformvorhaben, aber auch konstruktive Kritik , die uns in der Sache voranbringt.
Ihrer Tagung wünsche ich viel Erfolg und bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
-
Druckversion
-
Inhalt als PDF erzeugen
-
Notizzettel
-
Seite empfehlen




