• Titel: Die Koalition will mit der Kreislaufwirtschaft Ernst machen

  • Untertitel: Unser Ziel ist die Förderung der schadlosen und hochwertigen Verwertung von Abfällen
  • Redner/in: Gila Altmann, Parl. Staatsekretärin beim Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
  • Datum/Ort: 14. März 2002, Berlin

Es gilt das gesprochene Wort

 

Die Koalition will mit der Kreislaufwirtschaft Ernst machen. Unser Ziel ist die Förderung der schadlosen und hochwertigen Verwertung von Abfällen. Dazu gilt es, auch für die Verwertung rechtsverbindliche Anforderungen festzulegen. Nach der Gewerbeabfallverordnung und der Novelle der Altölverordnung werden der Abfallwirtschaft mit den beiden Verordnungen zu Altholz und zum Bergversatz klare Rahmenbedingungen gesetzt. Diese Strategie der Bundesregierung entspricht auch dem Wunsch der Umweltministerkonferenz des Bundes und der Länder.

In der Altholzverordnung werden die Anforderungen an eine ordnungsgemäße, schadlose und hochwertige Verwertung von Altholz festgelegt. Mit der Verordnung werden häufig beklagte umweltbelastende Entsorgungswege von Altholz in der Form so genannter Chaoshaufen beendet. Es geht um viel Holz - jährlich rund 18 Millionen Tonnen.
Altholz aus der Verarbeitung von Holz und Holzwerkstoffen sowie in der Form von zu Abfall gewordenen Produkten aus Holz wie Möbeln, Kisten und Paletten oder Holz aus dem Baubereich wird durch die Verordnung jeweils einer von vier Altholzkategorien zugeordnet. Diese Zuordnung orientiert sich an der Herkunft und an der Beschaffenheit des Altholzes. Sodann werden die gängigen Verfahren der stofflichen und der energetischen Verwertung von Altholz benannt und jeweils festgelegt, welche Altholzart in welchen Verfahren eingesetzt werden darf - und welche nicht. Für diese Zuordnung gibt es klare Regelungen für die Getrennthaltung, für die Sortierung und Identifizierung, und zwar so, dass auf komplizierte, fehlerbehaftete und auch kostenaufwendige Probenahme- und Analyseverfahren weitgehend verzichtet werden kann. Solche unpraktikablen Verfahren würden Altholz allein schon aus Kostengründen von einer Verwertung fernhalten oder lediglich den Export in Nachbarländer fördern.

Vor dem Hintergrund des Energieeinspargesetzes und der Biomasseverordnung ist davon auszugehen, dass in Zukunft Altholz in stärkerem Umfang zur Verstromung eingesetzt wird und damit einen Beitrag zum Klimaschutz leistet. Gleichwohl wird durch die Verordnung auch die umweltverträgliche stoffliche Verwertung von Altholz zur Herstellung von Holzwerkstoffen, wie etwa Spanplatten, gestärkt. Dafür bestehen nunmehr klare Regeln und Vorschriften. Zum Einsatz für diesen Hauptzweck der stofflichen Altholzverwertung kommt nur unbelastetes oder von Schad- und Störstoffen entfrachtetes Altholz infrage. Hierfür gelten Probenahme- und Analysevorschriften mit Schadstoffgrenzwerten, die unterschritten werden müssen. Damit ist gewährleistet, dass auf diesem Verwertungsweg von Altholz nur Produkte entstehen, die tatsächlich für die Umwelt und für die Gesundheit der Menschen unbedenklich sind.

Für die Einhaltung der Vorgaben der Altholzverordnung wird die Eigenverantwortung der Betriebe einerseits gestärkt, andererseits müssen diese ihr Tun und Handeln aber auch dokumentieren und damit nachprüfbar für die Vollzugsbehörden machen. Hinzu kommen periodische Fremdkontrollen durch Sachverständige, die von den Vollzugsbehörden der Länder bestimmt werden.
Die Bundesregierung hat den Entwurf der Altholzverordnung wie üblich gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften notifiziert. Von dort kamen innerhalb der Stillhaltefrist keine Einwendungen, sodass EU-Vorschriften dem In-Kraft-Setzen der Verordnung nicht entgegenstehen werden. Im Gegenteil: Die deutsche Altholzverordnung ist die erste Regelung für diesen Abfallbereich in Europa. Es wäre wünschenswert und es gibt auch Anzeichen dafür, dass diese Regelung zum Anlass für eine europäische Vorschrift für die Entsorgung von Altholz wird. Damit ließen sich auch definitiv Probleme beseitigen, die bislang beim Export von Altholz in andere EU-Staaten auftreten können, weil dort keine vergleichbaren Anforderungen an die umweltverträgliche Verwertung derartiger Abfälle existieren. Die Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage ist notwendig. Die Mengen der auf diese Weise in Bergwerken entsorgten Sonderabfälle steigt seit dem Beginn vor etwa zehn Jahren kontinuierlich an. 1994 lag der Anteil der Sonderabfälle am Bergversatz bei 20 Prozent, 1999 waren es bereits über 50 Prozent. So wird ein beträchtliches Schadstoffpotenzial in deutsche Bergwerke eingebracht. Und dabei handelt es sich nicht nur um Salzbergwerke, die den Sicherheitsanforderungen an Untertagedeponien entsprechen. Gerade auch in Kohle- und Erzbergwerken werden erhebliche Mengen von gefährlichen Abfällen, zum Beispiel Filterstäube aus Müllverbrennungsanlagen, eingebracht. Solche Standorte wären als Untertagedeponien nicht genehmigungsfähig. Hier gilt es, für untertägige Verwertungsanlagen den gleichen Sicherheitsstandard wie für Untertagedeponien festzulegen.

Schadstoffhaltige Abfälle werden in Zukunft aus schließlich in Salzbergwerken versetzt werden dürfen, wenn dort deren dauerhafter Abschluss von der Biosphäre durch einen Langzeitsicherheitsnachweis gewährleistet ist. An anderen Standorten dürfen nur noch Abfälle zum Einsatz kommen, die wegen ihres geringen Schadstoffgehaltes auch zum Beispiel im Straßen- und Landschaftsbau verwendet werden dürfen. Wir wenden also den Sicherheitsstandard an, der mit der TA Abfall 1991 für Untertagedeponien festgelegt wurde. Er wird übrigens in gleicher Weise durch die gestern vom Kabinett verabschiedete Deponieverordnung rechtsverbindlich fixiert. Es ist die Sicherheitsphilosophie, dass Abfälle durch Salzgestein so eingeschlossen werden, dass sie gar nicht erst mit Grund- oder Grubenwasser in Kontakt kommen. Kohlebergwerke bieten diese Sicherheit nicht.

Ökologisch nicht akzeptabel ist auch der Entzug von recycelbaren Metallen aus dem Wirtschaftskreislauf durch deren Einsatz als Versatzmaterial. Es ist unsinnig, wenn Zink aus Roherzen mit einer Konzentration von 5 bis 7 Prozent abgebaut, aufbereitet und nach Deutschland verschifft wird und gleichzeitig Filterstäube aus Stahlwerken mit Zinkgehalten von 15 bis 30 Prozent in Bergwerke eingelagert werden. Die Verordnung verlangt, dass metallhaltige Abfälle vorrangig recycelt werden müssen. Die Versatzverordnung schafft Rechtssicherheit, sorgt für ein hohes Sicherheitsniveau und lenkt Abfallströme in die richtige Richtung. Ich bitte um Ihre Zustimmung zu beiden Verordnungsentwürfen.