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Archiv 14. Legislaturperiode
Parl. Staatssekretärin Gila Altmann
Diese Weisheit von Wilhelm Busch macht deutlich, dass das Thema Lärm viele Facetten hat. Wissenschaftlich gesehen ist Lärm akustischer Abfall, schwer zu messen und von subjektivem Empfinden abhängig. Musik- und Sportveranstaltungen werden von unterschiedlichen Personen unterschiedlich wahrgenommen. Lärm ist aber auch die Geißel der modernen Industriegesellschaft. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung in Deutschland fühlen sich von Straßenverkehrslärm belastet. Lärm ist allgegenwärtig, im Beruf, in der Freizeit, in der Umwelt. Nach Berechnungen des Umweltbundesamtes sind etwa 16% der Bevölkerung durch Straßenverkehrslärm am Tage Dauerschallpegeln von mehr als 65 dB(A) ausgesetzt. Bei einer dauerhaften Überschreitung dieses Belastungswertes besteht, so neueste epidemiologischen Erkenntnisse, ein erhöhtes Risiko für Herz-Kreislauf-Erkrankungen.
Betroffene melden sich zunehmend zu Wort und verlangen zu Recht nachhaltige Verbesserungen beim Schutz vor Lärm. Allerdings gehen die Vorstellungen über das "Wie" weit auseinander, sind wir doch vielfach Opfer und Verursacher zugleich. Zwar wünschen sich die Anwohner eines Großflughafens, einer Autobahn oder einer Bahnstrecke nichts sehnlicher, als mal wieder bei offenen Fenstern schlafen oder im Garten sitzen zu können. Gleichzeitig konsumieren sie aber – wie alle anderen auch – die Güter, die vor ihrem Haus transportiert werden, fliegen in Urlaub, benutzen ihr eigenes Auto und fahren mit der umweltfreundlichen Bahn – wie sollten sie auch anders? Darüber hinaus variieren die Vorstellungen, was Lärmschutz kosten darf, stark. Dennoch gibt es Handlungsbedarf, denn Lärm stört, Lärm belastet, Lärm macht krank – und das in zunehmendem Maße.
In der Koalition haben wir uns deshalb das Ziel gesetzt, den Schutz vor Verkehrslärm, besonders während der Nachtruhe, auf eine verbesserte gesetzliche Grundlage zu stellen.
Im Bereich des Straßenverkehrs bedarf es dafür eines Gesamtkonzeptes technischer, planerischer und rechtlicher Maßnahmen, die – unter Berücksichtigung der Finanzierung - auch das Zusammenwirken zahlreicher staatlicher und privater Akteure sowie verschiedener Entscheidungsebenen von Bund, Ländern und Gemeinden erfordern. Neben technischen Lärmminderungsmaßnahmen wie der weiteren Senkung der durch EU-Richtlinien festgelegten Geräuschgrenzwerte für Kraftfahrzeuge, dem Einsatz lärmarmer Fahrbahnbeläge, der Förderung lärmarmer Reifen (mit Umweltzeichen) und Verbesserungen beim Schallschutz an Straßen müssen insbesondere auch die Möglichkeiten z. B. von verkehrslenkenden, -ordnenden und –beschränkenden Maßnahmen, die Anwendung der Lärmminderungsplanung nach § 47 a BlmSchG, die Einrichtung verkehrsberuhigter Bereiche, Maßnahmen zur Reduzierung der Geschwindigkeiten in geschlossenen Ortschaften – konsequent berücksichtigt und weiterentwickelt werden.
Wenn möglichst viel Güter- und Personenverkehr von der Straße auf die Schiene verlagert werden soll, müssen auch die Bahnen leiser werden. Hier ist vorgesehen, mit einer Vorschrift zur Eingrenzung der Schallemissionen den technischen Fortschritt bei den Bahnfahrzeugen nachhaltig zu fördern. Darüber hinaus hat diese Bundesregierung erstmalig ein Sonderprogramm Lärmschutz an bestehenden Schienenwegen aufgelegt. Seit 1999 werden auf diese Weise jährlich 100 Mio. DM für nachträgliche Schallschutz- sowie technische Maßnahmen zugunsten der von Schienenverkehrslärm betroffenen Menschen bereitgestellt.
Zum Fluglärm: Hier sind die Ansatzpunkte zur Lärmminderung vielfältig. Auf internationaler Ebene setzen wir uns für eine weitere Verschärfung der Lärmgrenzwerte für Verkehrsflugzeuge ein. Die im Januar 1999 erlassene Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung schränkt den Flugverkehr mit propellergetriebenen Sportflugzeugen an den stark frequentierten Landeplätzen insbesondere für laute Maschinen erheblich ein. Die Novellierung des Fluglärmgesetzes von 1971, die derzeit vom Bundesumweltministerium vorbereitet wird, verfolgt dasselbe Ziel. Kernpunkt ist, den erreichten technischen Fortschritt bei der Lärmminderung der modernen Verkehrsflugzeuge durch eine Ausweitung der Lärmschutzzonen um die Flugplätze an die betroffene Bevölkerung weiterzugeben.
Die Kosten für die zusätzlichen Schallschutzmaßnahmen sind entsprechend dem Verursacherprinzip vom Flugplatzbetreiber zu tragen- dies soll einen unmittelbaren finanziellen Anreiz für die Flughäfen und die Fluggesellschaften schaffen, einem Anstieg des Fluglärms vorzubeugen und die Fluglärmbelastungen soweit möglich zu vermindern. Die bundesrechtlichen Regelungen müssen in jedem Fall auch in Zukunft durch flughafenspezifische Lärmschutzvorschriften ergänzt werden, die der Lärmsituation am einzelnen Flugplatz und in seiner Umgebung Rechnung tragen. In diesem Bereich sind insbesondere die hier pri- mär zuständigen Länder gefordert.
Die Gemeinden können vor allem im Rahmen von planerischen Maßnahmen den Lärmschutz voranbringen. Seit dem Jahre 1990 sind in Deutschland die Kommunen oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden durch Gesetz verpflichtet, schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche festzustellen und unter bestimmten Voraussetzungen auch Lärmminderungspläne aufzustellen. Wesentlicher Bestandteil des Lärmminderungsplans sind eine Bestandsaufnahme sowie ein Maßnahmeplan zur Verringerung der Lärmbelastung. In vom Bund unterstützten Modellvorhaben wurden bereits vorab Lärmminderungspläne erstellt und mit ihrer Umsetzung begonnen. Bisher haben bundesweit etwa 300 Städte und Gemeinden Lärmminderungspläne in der Bearbeitung. Lärmminderungsplanung ist auch ein wesentlicher Bestandteil des Lokale-Agenda-21-Prozesses, deshalb hoffen wir, dass sich die Anzahl dieser Gemeinden zügig erhöht.
Abschließend zur europäischen Ebene: Die EU-Kommission hat im Jahr 1996 ein ambitioniertes Grünbuch zur künftigen Lärmschutzpolitik vorgelegt und Vorschläge für die Ausgestaltung der europäischen Harmonisierung bis hin zu möglichen Umweltqualitätszielen im Bereich des Lärmschutzes gemacht. Wie bei den anderen emissionsbezogenen Regelungen für Fahrzeuge sind wir auch beim Lärm zunehmend auf die EU angewiesen, da nationale Einzelvorschriften teilweise gar nicht mehr zulässig sind.
Das sollte aber nicht als Verschiebebahnhof genutzt werden oder zum Nichtstun verführen, denn es gibt wie dargestellt auf allen Ebenen Handlungsmöglichkeiten und –notwendigkeiten. Die entsprechenden Aktivitäten setzen allerdings einen intensiven Dialog zwischen den Betroffenen, den Interessenvertretern und den politischen Entscheidungsträgern voraus, um Konflikte frühzeitig zu erkennen und im Sinne eines fairen Interessenausgleiches lösen zu können.
Lärmschutz bedeutet Lebensqualität. Es ist eine gesellschaftliche Aufgabe zu entscheiden, wie viel uns diese Lebensqualität in Zukunft wert sein soll.
Veröffentlicht in: der gemeinderat, Nr. 7-8, 43. Jahrgang, Juli/August 2000, S. 44/45, Schwäbisch Hall, 2000
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