Sie befinden sich in diesem Bereich der Seite:
Startseite
Natur · Arten
Naturschutz / Biologische Vielfalt
Internationaler Naturschutz
Bonner Übereinkommen
Das Bonner Übereinkommen
Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten
Das "
Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten" (
Convention on the Conservation of Migratory Species of Wild Animals) wurde 1979 in Bonn abschließend verhandelt und am 23. Juni 1979 unterzeichnet. Deshalb wird das Übereinkommen auch als "Bonner Konvention"
bezeichnet. Die Bonner Konvention ist in besonderer Weise mit Deutschland und der Stadt Bonn verbunden.
Die damalige Bundesregierung übernahm 1972 vom
UNEP
(Umweltprogramm der Vereinten Nationen) das Mandat, eine internationale Konvention mit dem Ziel, wandernde Tierarten zu erhalten, auszuarbeiten und eine grenzüberschreitende Kooperation auf den Weg zu bringen. 1975 wurden bereits erste Entwürfe vorgelegt, die in den folgenden Jahren mit
interessierten Staaten beraten wurden. Vom 11. bis zum 23. Juni 1979 fand auf Einladung der Bundesregierung die Verhandlungskonferenz statt, die zur Unterzeichnung der neuen Konvention führte.
Am 1. November 1983 trat die Konvention in Kraft. 1985 wurde die erste Vertragsstaatenkonferenz abgehalten. Auf Angebot der Bundesregierung hin wurde das Sekretariat des Übereinkommens in Bonn angesiedelt. Es wird vom
UNEP (Umweltprogramm der Vereinten
Nationen) getragen und hat die Bezeichnung "UNEP/CMS Sekretariat".
Die "Bonner Konvention" ist mittlerweile (Stand: Juli 2007) von 104 Staaten, darunter der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union, unterzeichnet und ratifiziert worden. Drei weitere Staaten haben die Konvention bisher gezeichnet, aber noch nicht ratifiziert. Die Bundesregierung ist Depositar, das Auswärtige Amt Verwahrstelle des Übereinkommens.
Ziele und Instrumente der Konvention
Das Übereinkommen enthält die Verpflichtung der Vertragsstaaten, Maßnahmen zum weltweiten Schutz und zur Erhaltung wandernder wild lebender Tierarten zu treffen, einschließlich ihrer nachhaltigen Nutzung. Dies soll insbesondere auf der Grundlage bestehender oder neuzuschaffender völkerrechtlicher Instrumente international abgestimmte Erhaltungsmaßnahmen im gesamten Wanderungsraum der betroffenen Arten erreicht werden. Weltweit gibt es schätzungsweise 8.000 - 10.000 wandernde Tierarten. Etwa 1.200 Arten bzw. regional abgegrenzte Populationen, die akut vom Aussterben bedroht sind oder deren Bestand hoher Gefährdung ausgesetzt ist, sind vom Schutzbereich des Übereinkommens erfasst."
Für einzelne Arten oder Gruppen, die gefährdet, jedoch nicht notwendigerweise vom Aussterben bedroht sind, ist die Ausarbeitung von Regionalabkommen vorgesehen, in denen rechtsverbindlich Schutz, Erhaltung und nachhaltige Nutzung dieser Arten über ihren gesamten Wanderungsbereich geregelt und die Zusammenarbeit der betroffenen Staaten koordiniert werden.
Soweit in einigen Fällen kurzfristige Maßnahmen bedingt durch Epidemien, Natur- oder Umweltkatastrophen oder aus anderen Gründen, wie Zerstörung von Lebensräumen oder übermäßige Bejagung zur Wahrung des Bestandes einer Art und damit der biologischen Vielfalt notwendig sind, wird international abgestimmter Schutz auch mittels sogenannter Verwaltungsabkommen sichergestellt.
Weitere Hinweise zu den Feierlichkeiten aus Anlass des 25. Jahrestages der Unterzeichnung der Bonner Konvention finden Sie auf der Internetseite
Vista verde.
Organe des Übereinkommens
Konferenz der Vertragsstaaten
Wichtigstes Entscheidungsgremium der "Bonner Konvention" ist die Vertragsstaatenkonferenz (VSK), die im Drei-Jahres-Rhythmus zusammentritt und die Entwicklungen überprüft, die das Übereinkommen seit der vorangegangenen VSK gemacht hat; sie legt die Prioritäten für
die künftigen Maßnahmen fest und beschließt den Haushalt.
Anlässlich der 7. Vertragsstaatenkonferenz der Bonner Konvention, die 2002 in Bonn stattgefunden hat, hat das Bundesumweltministerium den umfassenden Bericht "Erhaltungssituation und Schutz wandernder Tierarten in Deutschland" vorgelegt.
Ständiger Ausschuss
Politische und verwaltungstechnische Entscheidungen zwischen den Sitzungen der VSK trifft der Ständige Ausschuss des Übereinkommens. Dieser setzt sich aus je einem oder zwei (Afrika, Europa) Vertreter/n aus fünf globalen Regionen, des Verwahrstaates Bundesrepublik Deutschland sowie
des Gastgebers der nächsten Konferenz zusammen.
Wissenschaftsrat
Der Wissenschaftsrat erörtert Fragen wissenschaftlicher Natur und gibt u.a. Empfehlungen, welche Tierarten schützenswert sind und für welche Tierarten Abkommen erarbeitet werden sollten. Dem Gremium gehören von den VSK benannte Fachleute und von den Vertragsstaaten entsandte
Wissenschaftler an. Auch haben eine Vielzahl von internationalen staatlichen und nicht staatlichen Organisationen ein beratendes Mitwirkungsrecht.
Sekretariat
Dem UNEP/CMS Sekretariat mit Sitz in Bonn obliegt die Geschäftsführung für die Konvention. Hierzu zählen die organisatorische und inhaltliche Vorbereitung von Tagungen der Organe, Kontakte zu Nichtvertragsstaaten, internationalen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen,
die Förderung des Informations- und Meinungsaustausches zwischen den Vertragsstaaten und die Förderung des Abschlusses von Regionalabkommen.
Regionalabkommen
Gleichfalls in Bonn angesiedelt sind folgende Sekretariate:
-
"Regionalabkommen zur Erhaltung der europäischen Fledermaus-Populationen (EUROBATS)"
-
"Abkommen zum Schutz der Kleinwale in Nord- und Ostsee (ASCOBANS)"
-
"Afrikanisch-Eurasisches Wasservogel-Übereinkommen (AEWA)"
Sekretariate anderer Abkommen sind in Wilhelmshaven, Monaco und Bangkok.
Die Verbindung bzw. Integration weiterer Sekretariate von Regionalabkommen mit dem UNEP/CMS-Sekretariat ist vorgesehen.
Die Bonner Konvention zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten gehört zu den globalen Artenschutzkonventionen wie das
Übereinkommen zum Erhalt der biologischen Vielfalt (CBD), das
Washingtoner
Artenschutzübereinkommen (CITES), die
Ramsar-Konvention zum Schutz von Feuchtgebieten von internationaler Bedeutung sowie das
UNESCO-Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (WHC). Mit
diesen internationalen Abkommen gibt es eine enge Abstimmung und Zusammenarbeit sowie das gemeinsame Ziel, die biologische Vielfalt zu erhalten.
Die Bonner Konvention befasst sich speziell mit dem Phänomen der Tierwanderungen. Viele Tiere bleiben während ihres Lebens nicht an ein und demselben Standort, sondern ziehen in regelmäßigen zeitlichen Abständen über weite Strecken von ihrem Geburtsort an andere
Plätze und kehren wieder zurück. Die größte Gruppe bilden die Zugvögel, darunter
Störche,
Kraniche, Gänse, Enten, Ibisse und Flamingos. Auch Meeressäugetiere
wie Wale, Delfine, Robben und Seekühe "wandern" ebenso wie Reptilien (z.B. Meeresschildkröten) oder Landsäugetiere wie Fledermäuse und Antilopen. Auch diverse Fischarten haben feste Wanderrouten, z. B. Aale und Lachse. Selbst Schmetterlinge wie der Monarchfalter in
Nordamerika und der Apollofalter in Westeuropa legen enorme Strecken zurück. Tausende, bei manchen Arten Zehntausende von Kilometern liegen zwischen Sommer- und Winterquartieren oder Geburts- und Lebensrevieren. In diesen Revieren und während ihrer Wanderungen sind diese Arten
vielfältigen Gefährdungen ausgesetzt, z. B. Lebensraumveränderungen (etwa Be- bzw. Entwässerungen), die mit der Zerstörung von Rastplätzen und dem Entzug der Nahrungsgrundlage einhergehen können. Aber auch die Verfolgung durch den Menschen oder Hindernisse auf den
Wanderwegen (Dämme) gehören dazu. Die Bonner Konvention strebt deshalb an, im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit diese Gefährdungen abzubauen bzw. zu beseitigen, um die Arten zu erhalten.
Von den weltweit sehr grob geschätzten 5.000 bis 6.000 wandernden Tierarten sind im Rahmen der Bonner Konvention bislang 86 in
Anhang I (vom Aussterben bedroht) erfasst. In
Anhang II
(gefährdete Arten) sind mehr als 170 Arten sowie pauschal ganze Tiergattungen (europäische Fledermausarten, Schildkröten und zahlreicher Vögel wie u.a. Adler, Habichte, Geier, Entenvögel und Flamingos), das sind noch einmal weitere ca. 600 Arten, aufgelistet. 68 dieser
Arten (50 Wasservogel- und 18 Störarten) wurden auf deutsche Anträge hin in die Konvention aufgenommen.
Für Arten, die in
Anhang I aufgenommen wurden, besteht die Verpflichtung der Vertragsstaaten, strenge Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Zu den in den Deutschland heimischen Arten, die nach
Anhang I geschützt sind, gehören Seeadler, Großtrappe, Moorente und Seggenrohrsänger. Insbesondere beim Schutz des Seeadlers konnten in den letzten Jahre Erfolge erzielt werden.
In
Anhang II sind Tierarten aufgeführt, die zwar nicht vom Aussterben bedroht sind, aber ohne international abgestimmte Schutzmaßnahmen bald zu den gefährdeten Arten gehören könnten.
Regionalabkommen
Im Rahmen der Konvention besteht daher als ein Instrument die Möglichkeit, für diese Arten spezielle Regionalabkommen abzuschließen. Deutschland ist Vertragspartei folgender Regionalabkommen:
- das Abkommen vom 16. Oktober 1990 zum Schutz der Seehunde im Wattenmeer
Agreement on the Conservation of Seals in the Wadden Sea
- das Abkommen vom 4. Dezember 1991 zur Erhaltung der Fledermäuse in Europa (EUROBATS), erfasst u.a. alle der etwa 20 in Deutschland vorkommenden Fledermausarten mit ihren Fortpflanzungskolonien (EUROBATS
Agreement on the
Conservation of Populations of European Bats)
- das Abkommen vom 31. März 1992 zur Erhaltung der Kleinwale in Nord- und Ostsee (ASCOBANS), dient u.a. dem Schutz des Schweinswals als heimischer Kleinwalart. ASCOBANS
Agreement on the Conservation of small Cetaceans of the Baltic
and North Sea
- Abkommen vom 16. Juni 1995 zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel (AEWA). Das Abkommen erfasst 107 in Deutschland brütende, überwinternde oder auf ihren Zügen in den Süden oder Norden rastende Wasservogelpopulationen. AEWA
Afrikanisch-Eurasisches Wasservogelabkommen
Die Situation wandernder Tierarten in Deutschland
Die Entwicklung bei den in
Anhang I aufgeführten, streng zu schützenden Arten ist vor allem beim Seeadler positiv: Rund 380 Paare leben wieder in Deutschland. Dafür sind in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten große
Anstrengungen vor allem in Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern unternommen worden. Bei der Moorente können seit 1995 wieder vereinzelte Bruten am Bodensee und in der Niederlausitz festgestellt werden. Für die Großtrappe werden vor allem in Brandenburg, aber auch in
Sachsen-Anhalt erhebliche Schutzbemühungen ergriffen, um die letzten Populationen zu erhalten. Die Bestände des Seggenrohrsängers sind in Deutschland seit in den siebziger Jahren zusammengebrochen. Heute brütet er nur noch - wegen seiner speziellen Ansprüche an den
Lebensraum - im Unteren Odertal in Brandenburg. Der Bund trägt durch seine Naturschutzgroßvorhaben in den Ländern erheblich dazu bei, diese und andere bedrohte Arten zu erhalten. Allein seit 1998 flossen über 80 Millionen € in insgesamt 32 Naturschutzgroßprojekte.
Bei den in
Anhang II aufgeführten Arten profitieren die Fledermaus-, Kleinwal- und Wasservogelarten sowie die Seehunde von der internationalen Zusammenarbeit sowie von den erheblichen Anstrengungen des Bundes und der Länder. Der Bund hat
sich für diese Arten besonders im Bereich von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wie auch durch die Finanzierung von Naturschutzgroßvorhaben engagiert. Die Bestände dieser Arten sich durchweg stabil, teilweise - vor allem bei den Wasservögeln - auch leicht steigend.
Es ist zu erwarten, dass die Schaffung des europaweiten Schutzgebietsnetzes
NATURA 2000 durch die Umsetzung der
EG Vogelschutz - und der
FFH-Richtlinie zu einem verbesserten Lebensraumangebot für die Tiere führt. Die im
Bundesnaturschutzgesetz verankerte Pflicht zur Schaffung eines Biotopverbundes auf mindestens 10 Prozent der Fläche wird dies erheblich unterstützen.
Mit dem Inkrafttreten der
Fauna-Flora-Habitatrichtlinie, FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG), des Rates vom 21. Mai 1992 zur "Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen" im Juni 1992 ist erstmals ein umfassendes rechtliches Instrumentarium zum Lebensraum- und Artenschutz in der Europäischen Union geschaffen worden.
Das Schutzgebietssystem Natura 2000 ist in Deutschland zusätzlich mit der Umsetzung in nationales Recht im April 1998 rechtsverbindlich und schließt auch die Gebiete nach der
Vogelschutz-Richtlinie (Richtlinie
79/409/EWG) des Rates vom 2. April 1979 zur "Erhaltung der wildlebenden Vogelarten" mit ein.
Die "Special Area of Conservation" (SAC) der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) bilden zusammen mit den "Special Protected Area" (SPA) der Vogelschutz-Richtlinie das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000.
Die FFH-Richtlinie sieht vor, die biologische Vielfalt auf dem Gebiet der Europäischen Union durch ein nach einheitlichen
Kriterien ausgewiesenes
Schutzgebietssystems dauerhaft zu schützen und zu erhalten. Damit wird der Erkenntnis Rechnung getragen, dass der Erhalt der biologischen Vielfalt nicht alleine durch den Schutz einzelner Habitate sondern nur durch Einbeziehung eines Biotopverbundes, der den unterschiedlichen ökologischen
Ansprüchen der zu schützenden Arten und Lebensraumtypen gerecht wird, erreicht werden kann. Zu diesem Zweck sind in den Anhängen der Richtlinie Lebensraumtypen (
Anhang
I) und Arten (
Anhang II) aufgeführt, deren Verbreitung und Vorkommen bei der Auswahl von geeigneten Schutzgebieten als
Kriterien herangezogen werden sollen.
Das Ziel der Ausweisung eines Netzes Natura 2000 ist in seiner Gesamtheit die Gewährleistung des Erhalts der in den Anhängen aufgeführten Arten und Lebensraumtypen. Darunter wird sowohl die Bewahrung als auch die Wiederherstellung eines "günstigen Erhaltungszustand der
natürlichen Lebensräume und wild lebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse" verstanden. In der
Vogelschutz-Richtlinie wird zudem die Wiederherstellung und Neuschaffung von
Lebensstätten gefordert. Neben dem Schutz der Lebensraumtypen und Art-Habitate im Rahmen der Ausweisung der o.g. Schutzgebiete bestehen für weitere Arten der
FFH-Richtlinie besondere Artenschutzverpflichtungen (
Anhang IV und
Anhang V, FFH-Richtlinie).
-
Druckversion
-
Notizzettel
-
Seite empfehlen









